Entscheidungsgründe:
Das Feststellungsbegehren der Klägerin hat vor allem den Nachweis ihres Hauptmietrechtes zur Voraussetzung. Sie behauptet zwar nicht, als Hauptmieterin polizeilich gemeldet zu sein, sie leitet aber ihr vermeintliches Hauptmietrecht aus den Tatsachen ab, daß sie mit ihrem Vater Josef R., der Hauptmieter war und am 16. Februar 1923 gestorben ist, die Wohnung gemeinsam benützt hat und auch mit ihrer Schwester Marie R., die nach dem Tod des Vaters als Hauptmieterin nach außen aufgetreten und am 7. Juli 1938 ebenfalls gestorben ist, in der Wohnung gelebt hat. Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorgerichte hat die Klägerin in der Zeit zwischen 1931 und 1934 in H. gewohnt und ist aus der klagsgegenständlichen Wohnung polizeilich abgemeldet gewesen.
Selbst wenn die Klägerin - entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes - nach dem Tod ihres Vaters gemäß § 19, Abs. 2, Z. 11 MietG. mit ihren übrigen drei Geschwistern, die damals in der Wohnung gelebt haben, auch im Verhältnis zu den Hauseigentümern Hauptmieterin geworden wäre, ist ihr Bestandrecht dadurch erloschen, daß sie im Jahre 1931 ausgezogen und abgemeldet worden ist. Da zu dieser Zeit noch Geschwister der Klägerin, von denen Marie R. als Hauptmieterin in Erscheinung getreten ist, die Wohnung benützt haben, war eine besondere Aufkündigung des Bestandverhältnisses durch die Klägerin nicht erforderlich. Das erloschene Bestandrecht konnte aber nicht wieder aufleben, als die Klägerin in Jahre 1934 in die Wohnung zurückgekehrt ist. Sie hat in der Folge nichts unternommen, um ein neues Hauptmietverhältnis zu begrunden, und sich, wie nach dem Tod ihres Vaters, damit abgefunden, daß Marie R. nach außen hin Hauptmieterin geblieben ist. Nach dem Tod der Marie R. konnte jedoch deren Hauptmietrecht an der Wohnung nicht selbst auf die Klägerin übergehen, da diese während der letzten fünf Jahre nicht ununterbrochen mit der Schwester im gemeinsamen Haushalt gewohnt hat. Die Klägerin konnte auch nicht auf Grund des § 4 der Verordnung vom 5. September 1939, DRGBl. I S. 1671, die die Fristbestimmungen des § 19, Abs. 2, Z. 11 MietG. beseitigt hat, ein Hauptmietrecht nachträglich erwerben, da diese Verordnung, die am 6. September 1939 in Kraft getreten ist, eine Rückwirkung nicht vorsieht.Selbst wenn die Klägerin - entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes - nach dem Tod ihres Vaters gemäß Paragraph 19,, Absatz 2,, Ziffer 11, MietG. mit ihren übrigen drei Geschwistern, die damals in der Wohnung gelebt haben, auch im Verhältnis zu den Hauseigentümern Hauptmieterin geworden wäre, ist ihr Bestandrecht dadurch erloschen, daß sie im Jahre 1931 ausgezogen und abgemeldet worden ist. Da zu dieser Zeit noch Geschwister der Klägerin, von denen Marie R. als Hauptmieterin in Erscheinung getreten ist, die Wohnung benützt haben, war eine besondere Aufkündigung des Bestandverhältnisses durch die Klägerin nicht erforderlich. Das erloschene Bestandrecht konnte aber nicht wieder aufleben, als die Klägerin in Jahre 1934 in die Wohnung zurückgekehrt ist. Sie hat in der Folge nichts unternommen, um ein neues Hauptmietverhältnis zu begrunden, und sich, wie nach dem Tod ihres Vaters, damit abgefunden, daß Marie R. nach außen hin Hauptmieterin geblieben ist. Nach dem Tod der Marie R. konnte jedoch deren Hauptmietrecht an der Wohnung nicht selbst auf die Klägerin übergehen, da diese während der letzten fünf Jahre nicht ununterbrochen mit der Schwester im gemeinsamen Haushalt gewohnt hat. Die Klägerin konnte auch nicht auf Grund des Paragraph 4, der Verordnung vom 5. September 1939, DRGBl. römisch eins S. 1671, die die Fristbestimmungen des Paragraph 19,, Absatz 2,, Ziffer 11, MietG. beseitigt hat, ein Hauptmietrecht nachträglich erwerben, da diese Verordnung, die am 6. September 1939 in Kraft getreten ist, eine Rückwirkung nicht vorsieht.