Die Revision ist begründet.
Beizupflichten ist der Ansicht des Berufungsgerichtes, dass die Heranziehung des allgemeinen Kündigungsgrundes des § 19 Abs 1 MietG nicht zulässig ist. Weder die oben wiedergegebene Vertragsbestimmung über die störungsfreie Führung des Betriebes noch die Lage des Hauses in einem Villenviertel und das Milieu der Bewohner vermag dies zu rechtfertigen. Denn alle diese Umstände verändern nicht das Wesen des Sachverhaltes, auf den der spezielle Kündigungstatbestand des § 19 Abs 2 Z 3 MietG passt. Die in Rede stehende Vertragsklausel erkennt völlig diesen Kündigungsgrund. Wie das Berufungsgericht ferner zutreffend ausführt, kann durch Aufnahme von derartigen Vertragsbestimmungen eine Erweiterung der gesetzlichen Kündigungsgründe nicht erfolgen. Auch die besondere Lage des Objektes vermag die Heranziehung der Generalklausel nicht zu rechtfertigen. Dagegen spricht die Bestimmung des § 364 lit a ABGB, wonach im Gegensatz zu jener des § 364 ABGB bei behördlich genehmigten Anlagen auf die ortsübliche Benützung des Grundstückes kein Bedacht zu nehmen ist. Das Milieu ist ferner bei Störungen durch Geruchsentwicklungen nicht entscheidend.Beizupflichten ist der Ansicht des Berufungsgerichtes, dass die Heranziehung des allgemeinen Kündigungsgrundes des Paragraph 19, Absatz eins, MietG nicht zulässig ist. Weder die oben wiedergegebene Vertragsbestimmung über die störungsfreie Führung des Betriebes noch die Lage des Hauses in einem Villenviertel und das Milieu der Bewohner vermag dies zu rechtfertigen. Denn alle diese Umstände verändern nicht das Wesen des Sachverhaltes, auf den der spezielle Kündigungstatbestand des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MietG passt. Die in Rede stehende Vertragsklausel erkennt völlig diesen Kündigungsgrund. Wie das Berufungsgericht ferner zutreffend ausführt, kann durch Aufnahme von derartigen Vertragsbestimmungen eine Erweiterung der gesetzlichen Kündigungsgründe nicht erfolgen. Auch die besondere Lage des Objektes vermag die Heranziehung der Generalklausel nicht zu rechtfertigen. Dagegen spricht die Bestimmung des Paragraph 364, Litera a, ABGB, wonach im Gegensatz zu jener des Paragraph 364, ABGB bei behördlich genehmigten Anlagen auf die ortsübliche Benützung des Grundstückes kein Bedacht zu nehmen ist. Das Milieu ist ferner bei Störungen durch Geruchsentwicklungen nicht entscheidend.
Der Behauptung der Kläger, das Gebiet sei ein Industriesperrgebiet, welche zwar entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes bereits in der Kündigung aufgestellt wurde, kommt keine rechtliche Beurteilung zu. Dieser Begriff ist kein gesetzlicher. Wenn in § 6 Abs 3 der Wiener Bauordnung bestimmt wird, dass in Wohngebieten nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, dass aber Werkstätten kleineren Umfanges zugelassen werden können, so liegt dieser Ausnahmsfall hier vor, weil der Betrieb behördlich genehmigt wurde. Schließlich kann sich aber der Vermieter nicht mit Erfolg auf diese Bestimmung berufen, weil er mit der Verwendung des Mietobjektes zu industriellen Zwecken einverstanden war.Der Behauptung der Kläger, das Gebiet sei ein Industriesperrgebiet, welche zwar entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes bereits in der Kündigung aufgestellt wurde, kommt keine rechtliche Beurteilung zu. Dieser Begriff ist kein gesetzlicher. Wenn in Paragraph 6, Absatz 3, der Wiener Bauordnung bestimmt wird, dass in Wohngebieten nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, dass aber Werkstätten kleineren Umfanges zugelassen werden können, so liegt dieser Ausnahmsfall hier vor, weil der Betrieb behördlich genehmigt wurde. Schließlich kann sich aber der Vermieter nicht mit Erfolg auf diese Bestimmung berufen, weil er mit der Verwendung des Mietobjektes zu industriellen Zwecken einverstanden war.
Der vorliegende Sachverhalt ist daher nach dem Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 3 MietG zu beurteilen. Wie in der Entscheidung 1 Ob 32/58 ausgeführt wird, gelten für die Beurteilung von Störungen durch den Betrieb behördlich genehmigter Anlage folgende Grundsätze: An die Beurteilung sind keine strengeren Grundsätze anzulegen als sonst beim Kündigungsgrund der Z 3. Es muss sich also um ein störendes Verhalten handeln, das nicht nach den Umständen als geringfügig zu bezeichnen ist. Die Umstände sind nach den Gegebenheiten zu beurteilen, wie sie eben infolge der behördlich genehmigten Anlage bestehen und es kann nicht schon deshalb, weil diese Anlage an sich störend ist, jede geringfügige Nichteinhaltung der Betriebsvorschriften als Kündigungsgrund gewertet werden. Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze der Entscheidung richtig betont. Nicht beizupflichten ist aber seiner Folgerung, dass die vom Erstgericht festgestellten Geruchsbelästigungen nicht den in Rede stehenden Tatbestand erfüllen können. Hiezu ist Folgendes zu erwägen:Der vorliegende Sachverhalt ist daher nach dem Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MietG zu beurteilen. Wie in der Entscheidung 1 Ob 32/58 ausgeführt wird, gelten für die Beurteilung von Störungen durch den Betrieb behördlich genehmigter Anlage folgende Grundsätze: An die Beurteilung sind keine strengeren Grundsätze anzulegen als sonst beim Kündigungsgrund der Ziffer 3, Es muss sich also um ein störendes Verhalten handeln, das nicht nach den Umständen als geringfügig zu bezeichnen ist. Die Umstände sind nach den Gegebenheiten zu beurteilen, wie sie eben infolge der behördlich genehmigten Anlage bestehen und es kann nicht schon deshalb, weil diese Anlage an sich störend ist, jede geringfügige Nichteinhaltung der Betriebsvorschriften als Kündigungsgrund gewertet werden. Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze der Entscheidung richtig betont. Nicht beizupflichten ist aber seiner Folgerung, dass die vom Erstgericht festgestellten Geruchsbelästigungen nicht den in Rede stehenden Tatbestand erfüllen können. Hiezu ist Folgendes zu erwägen:
Der durch chemische Substanzen und technische Vorgänge erzeugte Geruch stellt auch dann, wenn er nicht geradezu übelriechend ist, eine Belästigung dar, falls er intensiv ist. Er ist den Mitbewohnern dann nicht zumutbar, wenn die Geruchsentwicklung durch Außerachtlassung behördlicher Vorschriften seitens des Unternehmens oder durch sonstige vermeidbare Handlungen des Unternehmens (im vorliegenden Fall zum Beispiel durch Trocknen des gestrichenen Materials im Freien und durch Öffnen der Fenster) in Bezug auf Intensität, Häufigkeit und längere Dauer dieses Zustandes ein beträchtliches Ausmaß erreicht und wenn sie von einer Mehrheit der Mitbewohner als beträchtliche Störung in ihrem Wohnrecht empfunden wird (vgl MietSlg 12.261). Die Mehrheit von Personen ist deshalb erforderlich, weil dann die Möglichkeit auszuschließen ist, dass eine individuelle besondere Empflindlichkeit gegenüber dem speziellen Geruch vorliegt.Der durch chemische Substanzen und technische Vorgänge erzeugte Geruch stellt auch dann, wenn er nicht geradezu übelriechend ist, eine Belästigung dar, falls er intensiv ist. Er ist den Mitbewohnern dann nicht zumutbar, wenn die Geruchsentwicklung durch Außerachtlassung behördlicher Vorschriften seitens des Unternehmens oder durch sonstige vermeidbare Handlungen des Unternehmens (im vorliegenden Fall zum Beispiel durch Trocknen des gestrichenen Materials im Freien und durch Öffnen der Fenster) in Bezug auf Intensität, Häufigkeit und längere Dauer dieses Zustandes ein beträchtliches Ausmaß erreicht und wenn sie von einer Mehrheit der Mitbewohner als beträchtliche Störung in ihrem Wohnrecht empfunden wird vergleiche MietSlg 12.261). Die Mehrheit von Personen ist deshalb erforderlich, weil dann die Möglichkeit auszuschließen ist, dass eine individuelle besondere Empflindlichkeit gegenüber dem speziellen Geruch vorliegt.
Das Erstgericht hat eine Reihe von Verletzungen der Betriebsvorschriften und von vermeidbaren Handlungen des Beklagten festgestellt und auch Feststellungen über die Intensität und Häufigkeit getroffen. Diese Feststellungen wurden vom Beklagten in der Berufung gegen das Ersturteil bekämpft. Hingegen fehlen Feststellungen über die Dauer des Zustandes.
Wenn die erstgerichtlichen Feststellungen zutreffen und der Zustand schon länger andauerte, wäre der Tatbestand des Kündigungsgrundes nach § 19 Abs 2 Z 3 MietG erfüllt.Wenn die erstgerichtlichen Feststellungen zutreffen und der Zustand schon länger andauerte, wäre der Tatbestand des Kündigungsgrundes nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MietG erfüllt.
Da das Berufungsgericht zu den Ausführungen des Beklagten in seiner Berufung gegen die erstgerichtlichen Feststellungen nicht Stellung genommen hat, ist es dem Obersten Gerichtshof aber nicht möglich, endgültig in der Sache zu entscheiden, sondern das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rekurswerber an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.