Aus den Entscheidungsgründen:
Für den Geschäftszweig der Immobilienmakler besteht zwar ein vom § 6 Abs. 4 HVG abweichender Geschäftsgebrauch, wonach die bloße Nachweisung der Kaufgelegenheit auch ohne besondere Zuführung von Vertragsinteressenten oder Entfaltung einer weiteren Vermittlungstätigkeit genügt, um einen Provisionsanspruch zu begrunden (ImmZ 1981, 306; MietSlg. 32 574 bis 32 576; SZ 45/71 ua., Hannak, Der Geltungsgrund allgemeiner Geschäftsbedingungen, ÖJZ 1962, 561 ff., insbesondere 563). § 8 Abs. 2 der dem Vertrag auch erkennbar ("im Sinne der Richtlinien für Immobilienmakler") zugrunde gelegten Immobilienmaklerverordnung, BGBl. 323/1978, versteht diesen Geschäftsgebrauch aber bindend dahin, daß der Provisionsanspruch unter anderem nur dann erworben wird, wenn das im Vermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft durch die Tätigkeit des Immobilienmaklers zwischen dem Auftraggeber und dem vom Immobilienmakler namhaft gemachten Interessenten rechtswirksam zustande gekommen ist. In der deutschen Lehre ist anerkannt, daß der Nachweis (die Namhaftmachung) dem Vertragspartner des Immobilienmaklers gegenüber erfolgen muß; die erkundete Gelegenheit muß dem Auftraggeber vom Makler mitgeteilt werden. Es ist zwar nicht Voraussetzung, daß dies persönlich durch den Immobilienmakler geschieht, er kann sich hiezu jedes Dritten, insbesondere auch dessen bedienen, dem er die Kaufgelegenheit mitteilte. In diesem Fall trägt er aber die Gefahr, daß der Interessent dies dem Auftraggeber tatsächlich mitteilt. Steht fest, daß der Auftraggeber, hätte er von der wahren Sachlage Kenntnis gehabt, den Vertrag überhaupt nicht oder zu anderen Bedingungen (Anpassung des Kaufpreises an die zu zahlende Provision) abgeschlossen hätte, kann eine Provisionspflicht nicht eintreten (Reichel, Die Mäklerprovision 141, 143. vgl. Dehner in BGB-RGRK[12] § 652 Rdz. 77; Soergel - Mehlmann[11] § 652 GBG Rdz. 4; Thomas in Palandt[40] 648). Genau dies ist die Rechtslage nach § 8 Abs. 2 ImmMVO, die allenfalls nur noch weitergehend dahin verstanden werden könnte, daß der Auftraggeber von der Tätigkeit des Maklers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewußt haben muß, um provisionszahlungspflichtig zu werden. Das Erstgericht stellte im vorliegenden Fall aber ohnehin schon unbekämpft fest, daß Peter W den Beklagten gegenüber verneinte, die Kaufgelegenheit von einem Realitätenvermittler erhalten zu haben, andernfalls hätten die Beklagten ihm das Grundstück überhaupt nicht verkauft. Wurde aber der Interessent (Peter W) den Beklagten nicht namhaft gemacht, steht dem Kläger gemäß § 8 Abs. 2 der Immobilienmaklerverordnung ein Provisionsanspruch nicht zu. Eine Verpflichtung der Beklagten, nach Widerruf des Vermittlungsauftrages und eigener Tätigkeit durch Aufgabe einer Annonce beim Kläger rückzufragen, ob er einem Kaufinteressenten die Kaufgelegenheit nachgewiesen hatte, bestand nicht. Es wäre Sache des Klägers gewesen, zumindest bei Beendigung der Mäklertätigkeit den Beklagten jene Personen bekanntzugeben, die er auf die Kaufgelegenheit hingewiesen hatte (Kundenschutzliste; vgl. Schwerdtner in Münchener Komm. § 652 BGB Rdz. 134). Nur insoweit könnte auch die vertraglich vereinbarte Schutzfrist von 18 Monaten von Belang sein. Es erübrigt sich daher, die Frage der Kausalität und Verdienstlichkeit zu prüfen.Für den Geschäftszweig der Immobilienmakler besteht zwar ein vom Paragraph 6, Absatz 4, HVG abweichender Geschäftsgebrauch, wonach die bloße Nachweisung der Kaufgelegenheit auch ohne besondere Zuführung von Vertragsinteressenten oder Entfaltung einer weiteren Vermittlungstätigkeit genügt, um einen Provisionsanspruch zu begrunden (ImmZ 1981, 306; MietSlg. 32 574 bis 32 576; SZ 45/71 ua., Hannak, Der Geltungsgrund allgemeiner Geschäftsbedingungen, ÖJZ 1962, 561 ff., insbesondere 563). Paragraph 8, Absatz 2, der dem Vertrag auch erkennbar ("im Sinne der Richtlinien für Immobilienmakler") zugrunde gelegten Immobilienmaklerverordnung, Bundesgesetzblatt 323 aus 1978,, versteht diesen Geschäftsgebrauch aber bindend dahin, daß der Provisionsanspruch unter anderem nur dann erworben wird, wenn das im Vermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft durch die Tätigkeit des Immobilienmaklers zwischen dem Auftraggeber und dem vom Immobilienmakler namhaft gemachten Interessenten rechtswirksam zustande gekommen ist. In der deutschen Lehre ist anerkannt, daß der Nachweis (die Namhaftmachung) dem Vertragspartner des Immobilienmaklers gegenüber erfolgen muß; die erkundete Gelegenheit muß dem Auftraggeber vom Makler mitgeteilt werden. Es ist zwar nicht Voraussetzung, daß dies persönlich durch den Immobilienmakler geschieht, er kann sich hiezu jedes Dritten, insbesondere auch dessen bedienen, dem er die Kaufgelegenheit mitteilte. In diesem Fall trägt er aber die Gefahr, daß der Interessent dies dem Auftraggeber tatsächlich mitteilt. Steht fest, daß der Auftraggeber, hätte er von der wahren Sachlage Kenntnis gehabt, den Vertrag überhaupt nicht oder zu anderen Bedingungen (Anpassung des Kaufpreises an die zu zahlende Provision) abgeschlossen hätte, kann eine Provisionspflicht nicht eintreten (Reichel, Die Mäklerprovision 141, 143. vergleiche Dehner in BGB-RGRK[12] Paragraph 652, Rdz. 77; Soergel - Mehlmann[11] Paragraph 652, GBG Rdz. 4; Thomas in Palandt[40] 648). Genau dies ist die Rechtslage nach Paragraph 8, Absatz 2, ImmMVO, die allenfalls nur noch weitergehend dahin verstanden werden könnte, daß der Auftraggeber von der Tätigkeit des Maklers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewußt haben muß, um provisionszahlungspflichtig zu werden. Das Erstgericht stellte im vorliegenden Fall aber ohnehin schon unbekämpft fest, daß Peter W den Beklagten gegenüber verneinte, die Kaufgelegenheit von einem Realitätenvermittler erhalten zu haben, andernfalls hätten die Beklagten ihm das Grundstück überhaupt nicht verkauft. Wurde aber der Interessent (Peter W) den Beklagten nicht namhaft gemacht, steht dem Kläger gemäß Paragraph 8, Absatz 2, der Immobilienmaklerverordnung ein Provisionsanspruch nicht zu. Eine Verpflichtung der Beklagten, nach Widerruf des Vermittlungsauftrages und eigener Tätigkeit durch Aufgabe einer Annonce beim Kläger rückzufragen, ob er einem Kaufinteressenten die Kaufgelegenheit nachgewiesen hatte, bestand nicht. Es wäre Sache des Klägers gewesen, zumindest bei Beendigung der Mäklertätigkeit den Beklagten jene Personen bekanntzugeben, die er auf die Kaufgelegenheit hingewiesen hatte (Kundenschutzliste; vergleiche Schwerdtner in Münchener Komm. Paragraph 652, BGB Rdz. 134). Nur insoweit könnte auch die vertraglich vereinbarte Schutzfrist von 18 Monaten von Belang sein. Es erübrigt sich daher, die Frage der Kausalität und Verdienstlichkeit zu prüfen.