Aus der Begründung:
Die von der Revisionsrekurswerberin behauptete Unbestimmtheit der zugunsten "armer Kinder" getroffenen letztwilligen Verfügung ist als Frage ihrer Gültigkeit, soweit sie von der Klärung strittiger Tatumstände abhängt, nicht im Abhandlungsverfahren zu prüfen, sondern im Rechtsweg zu entscheiden (SZ 51/138; SZ 42/69 ua.). Im Abhandlungsverfahren ist diese Frage insoweit zu beurteilen, als davon die Parteistellung der Stadt Wien, die dieses Legat wegen seiner Zweckbestimmung in Anspruch nimmt, abhängt. § 651 ABGB erwähnt Legate, die einer gewissen Klasse von Personen, als:Die von der Revisionsrekurswerberin behauptete Unbestimmtheit der zugunsten "armer Kinder" getroffenen letztwilligen Verfügung ist als Frage ihrer Gültigkeit, soweit sie von der Klärung strittiger Tatumstände abhängt, nicht im Abhandlungsverfahren zu prüfen, sondern im Rechtsweg zu entscheiden (SZ 51/138; SZ 42/69 ua.). Im Abhandlungsverfahren ist diese Frage insoweit zu beurteilen, als davon die Parteistellung der Stadt Wien, die dieses Legat wegen seiner Zweckbestimmung in Anspruch nimmt, abhängt. Paragraph 651, ABGB erwähnt Legate, die einer gewissen Klasse von Personen, als:
Verwandten, Dienstpersonen oder Armen, zugedacht sind. Das ABGB
begünstigt die sogenannten "frommen" ("zu frommen Absichten bestimmten") Vermächtnisse (bzw. Erbseinsetzungen) - das sind
(jedenfalls) solche, die religiösen oder karitativen Zwecken dienen (Ehrenzweig - Kralik, Erbrecht[3], 239; weitergehend Welser in Rummel, ABGB, § 685 Rdz. 8) - sowohl materiellrechtlich (§§ 646, 685, 778 ABGB) als auch verfahrensrechtlich (§§ 159, 92 Abs. 2 Z 2 AußStrG). Es kommt bei diesen religiösen und wohltätigen Zwecken dienenden letztwilligen Verfügungen nicht auf die Einsetzung bestimmter (bestimmbarer) Einzelpersonen an; die "frommen" Vermächtnisse sind vielmehr häufig dadurch charakterisiert, daß es sich um subjektlose Zuwendungen ohne Bestimmung eines Bedachten handelt (vgl. Weiß in Klang[2], III 609). Daß das Gesetz von der Wirksamkeit solcher Zuwendungen ausgeht, ergibt sich nicht nur aus den vorerwähnten Regelungen, sondern auch daraus, daß das HfD JGS 1846/964 in Klarstellung, wer zum Empfang derartiger letztwilliger Zweckzuwendungen berechtigt ist, die Auslegungsregel aufstellt, daß Vermächtnisse für Arme, wenn der Erblasser sie nicht näher bezeichnet hat, dem Lokalarmenfonds des Erblassers (nunmehr der jetzt an dessen Stelle getretenen Institutionen) zuzuweisen sind (vgl. Welser in Rummel aaO § 651 Rdz. 3). Die empfangsberechtigte öffentliche Kasse ist mit der Auflage belastet, die Zuwendung unter die Armen zu verteilen (Weiß in Klang aaO 518). Da die Erblasserin "arme Kinder" eingesetzt hat, ist die Stadt Wien als Trägerin der Jugendfürsorge (Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG, §§ 2, 3 JWG) unter gleichen Auflagen als empfangsberechtigt anzusehen.(jedenfalls) solche, die religiösen oder karitativen Zwecken dienen (Ehrenzweig - Kralik, Erbrecht[3], 239; weitergehend Welser in Rummel, ABGB, Paragraph 685, Rdz. 8) - sowohl materiellrechtlich (Paragraphen 646, 685, 778, ABGB) als auch verfahrensrechtlich (Paragraphen 159, 92, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG). Es kommt bei diesen religiösen und wohltätigen Zwecken dienenden letztwilligen Verfügungen nicht auf die Einsetzung bestimmter (bestimmbarer) Einzelpersonen an; die "frommen" Vermächtnisse sind vielmehr häufig dadurch charakterisiert, daß es sich um subjektlose Zuwendungen ohne Bestimmung eines Bedachten handelt vergleiche Weiß in Klang[2], römisch drei 609). Daß das Gesetz von der Wirksamkeit solcher Zuwendungen ausgeht, ergibt sich nicht nur aus den vorerwähnten Regelungen, sondern auch daraus, daß das HfD JGS 1846/964 in Klarstellung, wer zum Empfang derartiger letztwilliger Zweckzuwendungen berechtigt ist, die Auslegungsregel aufstellt, daß Vermächtnisse für Arme, wenn der Erblasser sie nicht näher bezeichnet hat, dem Lokalarmenfonds des Erblassers (nunmehr der jetzt an dessen Stelle getretenen Institutionen) zuzuweisen sind vergleiche Welser in Rummel aaO Paragraph 651, Rdz. 3). Die empfangsberechtigte öffentliche Kasse ist mit der Auflage belastet, die Zuwendung unter die Armen zu verteilen (Weiß in Klang aaO 518). Da die Erblasserin "arme Kinder" eingesetzt hat, ist die Stadt Wien als Trägerin der Jugendfürsorge (Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Paragraphen 2, 3, JWG) unter gleichen Auflagen als empfangsberechtigt anzusehen.