Die Revision der beklagten Partei ist berechtigt.
Von einer Nichtigkeit des Verfahrens, weil die Rechtssache richtig vor das Bezirksgericht gehört habe, kann allerdings keinen Rede sein. Abgesehen von der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses (ON 5) und der rechtskräftigen Aufhebung der Rückabtretung (ON 13) haben beide Vorinstanzen auch durch die Sachentscheidung die sachliche Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz im Sinn des § 45 Abs 1 JN unanfechtbar bejaht.Von einer Nichtigkeit des Verfahrens, weil die Rechtssache richtig vor das Bezirksgericht gehört habe, kann allerdings keinen Rede sein. Abgesehen von der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses (ON 5) und der rechtskräftigen Aufhebung der Rückabtretung (ON 13) haben beide Vorinstanzen auch durch die Sachentscheidung die sachliche Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, JN unanfechtbar bejaht.
Während auch die Revisionsgründe des § 503 Z 2 und 3 ZPO offensichtlich nicht vorliegen, ist die Rechtsrüge schon deshalb begründet, weil entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes der von ihm richtig als Miete qualifizierte Vertrag dem Kündigungsschutz des § 1 Abs 1 MG, das auf den vorliegenden Fall noch anzuwenden ist (§ 48 Abs 1 MRG) unterlag. Für die Frage, ob Miete oder Pacht vorliegt, ist es bedeutungslos, welche rechtliche Unterstellung die Parteien im Bestandvertrag vorgenommen haben (MietSlg 25.113 uva). Von Bedeutung sind vielmehr die Zweckbestimmung der Bestandsache beim Abschluss des Bestandvertrages und die dem Bestandnehmer eingeräumten Befugnisse. Der Vertrag ist Miete, wenn dem Bestandgeber bloß der Gebrauch, Pacht aber, wenn ihm der Bezug von Nutzungen überlassen wird und Betriebspflicht besteht (SZ 44/18 mwN uva). Da hier Wiesengrundstücke ohne Vereinbarung einer Betriebspflicht zur Errichtung und zum Betrieb eines Sportplatzes überlassen wurden, liegt ein Mietverhältnis vor. Nach § 1 Abs 1 MG fanden die Bestimmungen dieses Gesetzes unter anderem auf die Miete von Geschäftsräumlichkeiten aller Art Anwendung; die beispielsweise Aufzählung enthält unter anderem Lagerplätze. Daraus ergibt sich nach nunmehr ständiger Rechtsprechung, dass nicht nur geschlossene Räume, sondern auch selbständig gemietete Grundstücke als Geschäftsräume Mieterschutz genießen, wenn sie zu geschäftlichen Zwecken vermietet wurden. Dabei ist der Begriff der geschäftlichen Betätigung nicht eng nur auf die Ausübung von Erwerbsgeschäften bezogen, sondern umfasst auch die Entfaltung jeder dem bedungenen Gebrauch und den Aufgaben des Mieters entsprechenden Betätigung, selbst wenn diese nicht auf Gewinn berechnet ist, sondern ideellen Interessen oder der Erfüllung der Aufgaben einer Gebietskörperschaft dient (SZ 14/200; SZ 44/18; SZ 46/92; MietSlg 20.226/48; MietSlg 23.227, 24.213 ua). Die Miete einer Grundfläche zum Zweck des Betriebes eines Sportplatzes kann in diesem Sinn sowohl gewerblichen wie auch Vereinszwecken dienen, wenn sie bloß nicht auf einen privaten Bereich des Mieters beschränkt ist (EvBl 1964/143; MietSlg 20.226/48; SZ 44/18; MietSlg 23.227; SZ 46/92). Auch hier ist die Erfüllung öffentlicher Interessen (SZ 3/31; SZ 14/200) als ausreichend anzusehen, weil es sich ebenfalls nicht um bloß private, sondern im weiten Sinn des Gesetzes geschäftliche Zwecke handelt. Dass das Spielplatzschutzgesetz, StGBl 1920/334, hier nicht gilt, berührt also entgegen der E JBl 1960, 448 nicht den Kern der Sache.Während auch die Revisionsgründe des Paragraph 503, Ziffer 2 und 3 ZPO offensichtlich nicht vorliegen, ist die Rechtsrüge schon deshalb begründet, weil entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes der von ihm richtig als Miete qualifizierte Vertrag dem Kündigungsschutz des Paragraph eins, Absatz eins, MG, das auf den vorliegenden Fall noch anzuwenden ist (Paragraph 48, Absatz eins, MRG) unterlag. Für die Frage, ob Miete oder Pacht vorliegt, ist es bedeutungslos, welche rechtliche Unterstellung die Parteien im Bestandvertrag vorgenommen haben (MietSlg 25.113 uva). Von Bedeutung sind vielmehr die Zweckbestimmung der Bestandsache beim Abschluss des Bestandvertrages und die dem Bestandnehmer eingeräumten Befugnisse. Der Vertrag ist Miete, wenn dem Bestandgeber bloß der Gebrauch, Pacht aber, wenn ihm der Bezug von Nutzungen überlassen wird und Betriebspflicht besteht (SZ 44/18 mwN uva). Da hier Wiesengrundstücke ohne Vereinbarung einer Betriebspflicht zur Errichtung und zum Betrieb eines Sportplatzes überlassen wurden, liegt ein Mietverhältnis vor. Nach Paragraph eins, Absatz eins, MG fanden die Bestimmungen dieses Gesetzes unter anderem auf die Miete von Geschäftsräumlichkeiten aller Art Anwendung; die beispielsweise Aufzählung enthält unter anderem Lagerplätze. Daraus ergibt sich nach nunmehr ständiger Rechtsprechung, dass nicht nur geschlossene Räume, sondern auch selbständig gemietete Grundstücke als Geschäftsräume Mieterschutz genießen, wenn sie zu geschäftlichen Zwecken vermietet wurden. Dabei ist der Begriff der geschäftlichen Betätigung nicht eng nur auf die Ausübung von Erwerbsgeschäften bezogen, sondern umfasst auch die Entfaltung jeder dem bedungenen Gebrauch und den Aufgaben des Mieters entsprechenden Betätigung, selbst wenn diese nicht auf Gewinn berechnet ist, sondern ideellen Interessen oder der Erfüllung der Aufgaben einer Gebietskörperschaft dient (SZ 14/200; SZ 44/18; SZ 46/92; MietSlg 20.226/48; MietSlg 23.227, 24.213 ua). Die Miete einer Grundfläche zum Zweck des Betriebes eines Sportplatzes kann in diesem Sinn sowohl gewerblichen wie auch Vereinszwecken dienen, wenn sie bloß nicht auf einen privaten Bereich des Mieters beschränkt ist (EvBl 1964/143; MietSlg 20.226/48; SZ 44/18; MietSlg 23.227; SZ 46/92). Auch hier ist die Erfüllung öffentlicher Interessen (SZ 3/31; SZ 14/200) als ausreichend anzusehen, weil es sich ebenfalls nicht um bloß private, sondern im weiten Sinn des Gesetzes geschäftliche Zwecke handelt. Dass das Spielplatzschutzgesetz, StGBl 1920/334, hier nicht gilt, berührt also entgegen der E JBl 1960, 448 nicht den Kern der Sache.
Nach § 23 Abs 2 MG wäre der vorliegende Mietvertrag auch dann längst zu einem im dargestellten Sinn kündigungsgeschützten Bestandverhältnis geworden, wenn er ursprünglich auf bestimmte Dauer geschlossen worden wäre. Im Übrigen hat der Kläger selbst zugestanden, dass die strittigen Grundstücke von der beklagten Gemeinde und einem Verein benützt werden (S 27), sodass die auch sonst naheliegende Widmung des Sportplatzes für die Allgemeinheit keiner weiteren Prüfung bedurfte.Nach Paragraph 23, Absatz 2, MG wäre der vorliegende Mietvertrag auch dann längst zu einem im dargestellten Sinn kündigungsgeschützten Bestandverhältnis geworden, wenn er ursprünglich auf bestimmte Dauer geschlossen worden wäre. Im Übrigen hat der Kläger selbst zugestanden, dass die strittigen Grundstücke von der beklagten Gemeinde und einem Verein benützt werden (S 27), sodass die auch sonst naheliegende Widmung des Sportplatzes für die Allgemeinheit keiner weiteren Prüfung bedurfte.
Die Ausführungen des Berufungsgerichtes zum primären Klagsgrund der titellosen Benützung werden vom Revisionsgegner nicht in Zweifel gestellt, sodass in diesem Umfang auf die zutreffende Beurteilung der zweiten Instanz verwiesen werden kann. Auf den Ablauf der vereinbarten Bestandzeit kann sich der Kläger selbst unter der Annahme, dass beide Parteien nicht mit einer so langen Verzögerung des beabsichtigten Tauschvertrages rechneten, wegen des Kündigungsschutzes nicht berufen, der nach § 23 MG auch Verträge von bestimmter Dauer, bei „Geschäftsräumlichkeiten" im oben dargestellten Sinn schon nach einem halben Jahr, trifft. Diese Schutzvorschrift schließt auch die Geltendmachung des Wegfalls der „Geschäftsgrundlage" aus. Eine Vertragsanfechtung wegen Willensmangelns liegt nicht vor.Die Ausführungen des Berufungsgerichtes zum primären Klagsgrund der titellosen Benützung werden vom Revisionsgegner nicht in Zweifel gestellt, sodass in diesem Umfang auf die zutreffende Beurteilung der zweiten Instanz verwiesen werden kann. Auf den Ablauf der vereinbarten Bestandzeit kann sich der Kläger selbst unter der Annahme, dass beide Parteien nicht mit einer so langen Verzögerung des beabsichtigten Tauschvertrages rechneten, wegen des Kündigungsschutzes nicht berufen, der nach Paragraph 23, MG auch Verträge von bestimmter Dauer, bei „Geschäftsräumlichkeiten" im oben dargestellten Sinn schon nach einem halben Jahr, trifft. Diese Schutzvorschrift schließt auch die Geltendmachung des Wegfalls der „Geschäftsgrundlage" aus. Eine Vertragsanfechtung wegen Willensmangelns liegt nicht vor.
Der geltend gemachte Räumungsanspruch besteht deshalb nicht zu Recht. Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der geltend gemachte Räumungsanspruch besteht deshalb nicht zu Recht. Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.