Aus der Begründung:
Das Gesetz überläßt es dem Ermessen des die bekämpfte Entscheidung erlassenden Richters, ob er im Hinblick auf § 11 Abs. 2 AußStrG. dennoch den verspäteten Rekurs annimmt. Die hier als "Dritte" in Betracht kommenden Personen sind die Nachkommen des Nachlegatars Ferdinand H., das ist die erste Generation nach Ferdinand H., im Hinblick darauf, daß es sich um Liegenschaften handelt (§ 612 ABGB.). Diese Nachkommen müssen durch einen Nachlaßkurator vertreten sein, weil ihre Rechte, wie dies schon die Entscheidung GlUNF. 5491 ausgeführt hat, nicht von ihrem Vater und gesetzlichen Vertreter Ferdinand H. wahrgenommen werden können. Sie müssen dann nicht vertreten sein, wenn sie im Zeitpunkt der Bestellung des Nachlaßkurators volljährig und bekannten Aufenthaltes sind. Da aber wie bei der Nacherbschaft auch beim Nachlegat - zufolge der Bestimmung, daß der Nachlaß oder das Legat den Nachkommen zu hinterlassen ist - die Möglichkeit nicht ausgeschlossen bleibt, daß als Nacherben oder -legatare solche Nachkommen der erblasserischen Erben oder Legatare in Betracht kommen, die heute noch nicht geboren sind, so verlangt die zwingende und von Amts wegen zu beachtende Vorschrift des § 77 Abs. 3 AußStrG. die Bestellung eines Nachkommenschaftskurators.Das Gesetz überläßt es dem Ermessen des die bekämpfte Entscheidung erlassenden Richters, ob er im Hinblick auf Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG. dennoch den verspäteten Rekurs annimmt. Die hier als "Dritte" in Betracht kommenden Personen sind die Nachkommen des Nachlegatars Ferdinand H., das ist die erste Generation nach Ferdinand H., im Hinblick darauf, daß es sich um Liegenschaften handelt (Paragraph 612, ABGB.). Diese Nachkommen müssen durch einen Nachlaßkurator vertreten sein, weil ihre Rechte, wie dies schon die Entscheidung GlUNF. 5491 ausgeführt hat, nicht von ihrem Vater und gesetzlichen Vertreter Ferdinand H. wahrgenommen werden können. Sie müssen dann nicht vertreten sein, wenn sie im Zeitpunkt der Bestellung des Nachlaßkurators volljährig und bekannten Aufenthaltes sind. Da aber wie bei der Nacherbschaft auch beim Nachlegat - zufolge der Bestimmung, daß der Nachlaß oder das Legat den Nachkommen zu hinterlassen ist - die Möglichkeit nicht ausgeschlossen bleibt, daß als Nacherben oder -legatare solche Nachkommen der erblasserischen Erben oder Legatare in Betracht kommen, die heute noch nicht geboren sind, so verlangt die zwingende und von Amts wegen zu beachtende Vorschrift des Paragraph 77, Absatz 3, AußStrG. die Bestellung eines Nachkommenschaftskurators.
Zwischen dem Zeitpunkte der Entscheidung zweiter Instanz und der Entscheidung über den vorliegenden Rekurs hat die Vorlegatarin eine Amtsbestätigung der Wohnortsgemeinde des Nachlegatars Ferdinand H. vorgelegt, wonach dieser derzeit nur zwei Kinder, nämlich Johann und Margarete H., besitzt. Damit aber ist die Frage noch immer nicht erledigt, ob im vorliegenden Fall ein Nachkommenschaftskurator zu bestellen ist. Er war zu bestellen, wenn Johann und Margarete H. minderjährig sind (wobei diesem Kurator die Stellungnahme zum Anspruchsverzicht gemeinsam mit dem Kuratelsgerichte zukommt). Der Nachkommenschaftskurator ist aber jedenfalls für die ungeborenen Kinder des Ferdinand H. zu bestellen. Deshalb kann auch die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes in der Entscheidung NotZ. 1933 S. 202 nicht geteilt werden, daß für die durch fideikommissarische Substitution zur Erbfolge berufene Nachkommenschaft des Erben (im vorliegenden Fall würde dies sinngemäß für die Legatarin gelten) kein Kurator zu bestellen ist, wenn sich der Erbe in einem Alter befindet, das die Erwartung weiterer Nachkommenschaft ausschließt. Die Unstichhältigkeit dieser Ansicht ergibt sich schon aus den Bestimmungen der §§ 156 ff. ABGB.Zwischen dem Zeitpunkte der Entscheidung zweiter Instanz und der Entscheidung über den vorliegenden Rekurs hat die Vorlegatarin eine Amtsbestätigung der Wohnortsgemeinde des Nachlegatars Ferdinand H. vorgelegt, wonach dieser derzeit nur zwei Kinder, nämlich Johann und Margarete H., besitzt. Damit aber ist die Frage noch immer nicht erledigt, ob im vorliegenden Fall ein Nachkommenschaftskurator zu bestellen ist. Er war zu bestellen, wenn Johann und Margarete H. minderjährig sind (wobei diesem Kurator die Stellungnahme zum Anspruchsverzicht gemeinsam mit dem Kuratelsgerichte zukommt). Der Nachkommenschaftskurator ist aber jedenfalls für die ungeborenen Kinder des Ferdinand H. zu bestellen. Deshalb kann auch die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes in der Entscheidung NotZ. 1933 S. 202 nicht geteilt werden, daß für die durch fideikommissarische Substitution zur Erbfolge berufene Nachkommenschaft des Erben (im vorliegenden Fall würde dies sinngemäß für die Legatarin gelten) kein Kurator zu bestellen ist, wenn sich der Erbe in einem Alter befindet, das die Erwartung weiterer Nachkommenschaft ausschließt. Die Unstichhältigkeit dieser Ansicht ergibt sich schon aus den Bestimmungen der Paragraphen 156, ff. ABGB.