Aus der Begründung:
Den Rekursausführungen, daß ein Anspruch auf Widerruf von Bankgarantien, durch deren Bestellung die Gemeinschuldnerin in den Genuß von Vorauszahlungen gelangt sei, überhaupt nicht durch einstweilige Verfügung gesichert werden könne, weil der Kläger dadurch eine ungerechtfertigte Besserstellung erreiche, kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Die Befürchtung des Klägers, im Falle der Auszahlung der Garantiebeträge in eine schwierige Beweislage oder in (weitere) Liquiditätsschwierigkeiten zu geraten, ist nicht schutzwürdig, weil es im Wesen der Bankgarantie liegt, auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, dem Begünstigten zunächst einmal Zahlung zu verschaffen (SZ 50/66 u. a.) und seinen Vertragspartner auf den Weg einer Rückforderungsklage zu verweisen (Canaris in Großkomm. HGB[3] III/3, RZ 1125, 1138, 1016). Der für die Bankgarantie typische Ausschluß von Einwendungen aus dem Valuta- und Deckungsverhältnis (Canaris a.a.O., RZ 1134) darf auch nicht auf Umwegen umgangen werden (vgl. SZ 50/32). Deshalb dürfen Ansprüche des Vertragspartners gegen den Begünstigten aus dem Valutaverhältnis grundsätzlich nicht dazu führen, daß über eine einstweilige Verfügung die Leistung aus der Garantie doch wieder vom Grundverhältnis abhängig gemacht wird (Koziol, Garantievertrag, 65 mwN). Der Garantieauftraggeber kann nur Bedingungen vereinbaren, die erfüllt sein müssen, damit der Begünstigte die Garantie in Anspruch nehmen kann (Schinnerer - Avancini, Bankverträge[3] II, 309), Voraussetzungen, die im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Sonst darf aber der Garant nur ausnahmsweise die Zahlung verweigern, wenn der Begünstigte die Garantie rechtsmißbräuchlich oder arglistig in Anspruch nimmt und der Garant dies liquide und eindeutig nachweisen kann (Koziol a.a.O., 56, 63 f.; Canaris a.a.O., RZ 1138, 1017; SZ 50/66, EvBl. 1980/178 u. a.). In einem solchen Fall ist auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch Verbot an den Garanten, die Garantiesumme auszuzahlen, ausnahmsweise zulässig, weil einerseits ein zu sichernder Anspruch dessen vorliegt, der die einstweilige Verfügung begehrt, und andererseits ohnehin nur Einwendungen berücksichtigt werden, die auch dem Garanten gegen den Begünstigten zustunden (vgl. Koziol a.a.O., 65; ähnlich schon 1 Ob 551/76). Zu fordern ist aber auch hier der liquide und eindeutige Nachweis des Nichteintrittes des Garantiefalles, weil dem Begünstigten noch kein arglistiges oder rechtsmißbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden kann, wenn nicht eindeutig feststeht, daß der Begünstigte keinen Anspruch hat (Koziol a.a.O., 64). Die Sicherheit des geschäftlichen Verkehrs erfordert es, daß die mißbräuchliche Inanspruchnahme der Garantie geradezu evident ist (vgl. wieder SZ 50/66; ebenso 3 Ob 577/81). In diesem Sinne könnte ein Rechtsmißbrauch etwa dann sofort und eindeutig bescheinigt werden, wenn (wie im Fall der Entscheidung 3 Ob 577/81) die Bankgarantie für ein Ereignis (dort: Abdeckung einer Kreditschuld) in Anspruch genommen wird, für das sie nicht übernommen wurde (sondern bloß zur Sicherstellung einer Werklohnforderung).Den Rekursausführungen, daß ein Anspruch auf Widerruf von Bankgarantien, durch deren Bestellung die Gemeinschuldnerin in den Genuß von Vorauszahlungen gelangt sei, überhaupt nicht durch einstweilige Verfügung gesichert werden könne, weil der Kläger dadurch eine ungerechtfertigte Besserstellung erreiche, kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Die Befürchtung des Klägers, im Falle der Auszahlung der Garantiebeträge in eine schwierige Beweislage oder in (weitere) Liquiditätsschwierigkeiten zu geraten, ist nicht schutzwürdig, weil es im Wesen der Bankgarantie liegt, auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, dem Begünstigten zunächst einmal Zahlung zu verschaffen (SZ 50/66 u. a.) und seinen Vertragspartner auf den Weg einer Rückforderungsklage zu verweisen (Canaris in Großkomm. HGB[3] III/3, RZ 1125, 1138, 1016). Der für die Bankgarantie typische Ausschluß von Einwendungen aus dem Valuta- und Deckungsverhältnis (Canaris a.a.O., RZ 1134) darf auch nicht auf Umwegen umgangen werden vergleiche SZ 50/32). Deshalb dürfen Ansprüche des Vertragspartners gegen den Begünstigten aus dem Valutaverhältnis grundsätzlich nicht dazu führen, daß über eine einstweilige Verfügung die Leistung aus der Garantie doch wieder vom Grundverhältnis abhängig gemacht wird (Koziol, Garantievertrag, 65 mwN). Der Garantieauftraggeber kann nur Bedingungen vereinbaren, die erfüllt sein müssen, damit der Begünstigte die Garantie in Anspruch nehmen kann (Schinnerer - Avancini, Bankverträge[3] römisch zwei, 309), Voraussetzungen, die im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Sonst darf aber der Garant nur ausnahmsweise die Zahlung verweigern, wenn der Begünstigte die Garantie rechtsmißbräuchlich oder arglistig in Anspruch nimmt und der Garant dies liquide und eindeutig nachweisen kann (Koziol a.a.O., 56, 63 f.; Canaris a.a.O., RZ 1138, 1017; SZ 50/66, EvBl. 1980/178 u. a.). In einem solchen Fall ist auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch Verbot an den Garanten, die Garantiesumme auszuzahlen, ausnahmsweise zulässig, weil einerseits ein zu sichernder Anspruch dessen vorliegt, der die einstweilige Verfügung begehrt, und andererseits ohnehin nur Einwendungen berücksichtigt werden, die auch dem Garanten gegen den Begünstigten zustunden vergleiche Koziol a.a.O., 65; ähnlich schon 1 Ob 551/76). Zu fordern ist aber auch hier der liquide und eindeutige Nachweis des Nichteintrittes des Garantiefalles, weil dem Begünstigten noch kein arglistiges oder rechtsmißbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden kann, wenn nicht eindeutig feststeht, daß der Begünstigte keinen Anspruch hat (Koziol a.a.O., 64). Die Sicherheit des geschäftlichen Verkehrs erfordert es, daß die mißbräuchliche Inanspruchnahme der Garantie geradezu evident ist vergleiche wieder SZ 50/66; ebenso 3 Ob 577/81). In diesem Sinne könnte ein Rechtsmißbrauch etwa dann sofort und eindeutig bescheinigt werden, wenn (wie im Fall der Entscheidung 3 Ob 577/81) die Bankgarantie für ein Ereignis (dort: Abdeckung einer Kreditschuld) in Anspruch genommen wird, für das sie nicht übernommen wurde (sondern bloß zur Sicherstellung einer Werklohnforderung).
Im vorliegenden Fall kommt schon nach dem Vorbringen der gefährdeten Partei eine liquide und eindeutige Bescheinigung des Nichteintrittes des Garantiefalles nicht in Betracht. Wie der Erhebungsauftrag des Rekursgerichtes zeigt, müßten im Bescheinigungsverfahren Feststellungen nicht nur darüber getroffen werden, zu welchem Zweck die Bankgarantien ausgestellt wurden, sondern auch darüber, ob den von der Beklagten geleisteten Anzahlungen Werkleistungen der Gemeinschuldnerin in mindestens der gleichen Höhe gegenüberstehen, ob der Kläger zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt war und demnach Erfüllungsansprüche der Beklagten nicht mehr in Frage kommen, oder ob die Gemeinschuldnerin schuldhaft in Verzug geraten ist und ob durch die Bankgarantien abgesicherte Gewährleistungsansprüche der Beklagten noch offen oder bereits verfristet sind. Über alle diese Fragen müßten mehr als zehn von den Parteien beantragte Zeugen vernommen werden. Es liegt auf der Hand, daß damit ein wesentlicher Teil der für den Prozeß erforderlichen Beweisaufnahmen schon im Bescheinigungsverfahren zur einstweiligen Verfügung durchgeführt werden müßte, ohne daß eine Aufklärung der Frage des Eintrittes oder Nichteintrittes des Garantiefalles rasch und eindeutig erwartet werden kann. Auch die inzwischen erfolgte Beweissicherung durch Lokalaugenschein kann daran nichts ändern, weil weiter strittig ist, wer Ersatzvornahmen der der klagenden Partei obliegenden Arbeiten durchgeführt und finanziert hat. Dann muß aber der jeder Bankgarantie innewohnende Zweck durchschlagen, zur Sicherung des geschäftlichen Verkehrs wie eine Bargeldzahlung zu dienen und den Begünstigten so lange in den Besitz der Garantiesumme zu setzen, bis allenfalls im Prozeß der Nichteintritt des Garantiefalles bewiesen werden kann.
Da der Anspruch auf die bezeichnete Weise demnach nicht in der erforderlichen Weise bescheinigt werden kann (die Urkunden geben darüber keine Klarheit), kommt auch eine Sicherheitsleistung für bloß teilweise Nichtbescheinigung nicht in Betracht. Eine Gefährdung der späteren Geldforderung auf allfälligen Rückersatz macht die klagende Partei nicht geltend.