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Entscheidung 1 Ob 79/07k×

Entscheidung 1 Ob 79/07k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob79/07k

Entscheidungsdatum

05.06.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Beate H*****, vertreten durch Dr. Peter Waizer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei W***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Hochstaffl & Rupprechter Rechtsanwälte GmbH in Wörgl, wegen EUR 4.705,90 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 1.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 24. November 2006, GZ 3 R 271/06h-41, womit das Zwischenurteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 20. Juli 2006, GZ 2 C 1477/04v-35, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte von der Beklagten zunächst EUR 4.466,15 s.A. an Schadenersatz. In der mündlichen Verhandlung vom 17. 3. 2005 dehnte die Klägerin das Leistungsbegehren auf EUR 4.705,90 s.A. aus und erhob zusätzlich ein Feststellungsbegehren, welches sie mit EUR 1.000 bewertete.

Das Bezirksgericht Kufstein stellte mit Zwischenurteil fest, dass die Beklagte „für die Hälfte der Folgen des Sturzes der Klägerin am 21. 8. 2004 in der W*****" zu haften habe.

Das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht änderte dieses Zwischenurteil dahingehend ab, dass es das (ursprüngliche) Zahlungsbegehren in Höhe von EUR 4.466,15 s.A. abwies; es sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei. Ein Ausspruch über das ausgedehnte Klagebegehren sowie über den Wert des Entscheidungsgegenstands unterblieb.

Am 12. 1. 2007 fasste das Berufungsgericht einen Berichtigungsbeschluss, mit welchem es seinen Urteilsspruch um die Abweisung auch des ausgedehnten Klagebegehrens - inklusive des Feststellungsbegehrens - ergänzte und weiters einen Bewertungsausspruch vornahm, wonach der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteige.

In der Folge trug das Berufungsgericht dem Erstgericht auf, den Akt direkt dem OGH mit der „außerordentlichen Revision" vorzulegen, da der Antrag an das Berufungsgericht gemäß Paragraph 508, ZPO nur „in eventu" gestellt worden sei. Erst wenn der OGH die „außerordentliche Revision" zurückweise bzw. den Akt zurückstelle, wolle der Akt zur Entscheidung über den Antrag nach Paragraph 508, ZPO wieder vorgelegt werden.

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, - jedenfalls unzulässig, wenn (wie hier) der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht, wobei es dieses auf Grund des vom Berufungsgericht zunächst unterlassenen Bewertungsausspruchs als „außerordentliche Revision" bezeichnete, jedoch für den Fall, dass die außerordentliche Revision nicht zulässig sein sollte, gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag an das Berufungsgericht auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision stellte und diese auch ausführte. Auf Grund des mit Berichtigungsbeschluss des Berufungsgerichts erfolgten Bewertungsausspruchs ergibt sich die Unzulässigkeit der außerordentlichen Revision. Das Berufungsgericht hat daher nunmehr über den nachträglichen Zulassungsantrag gemäß Paragraph 508, ZPO zu entscheiden.

Im Hinblick darauf ist die Vorlage des Rechtsmittelschriftsatzes an den Obersten Gerichtshof verfehlt. Der Oberste Gerichtshof dürfte über das Rechtsmittel nur und erst dann entscheiden, sollte das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO aussprechen, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623). Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E84464 1Ob79.07k

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 118.228 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00079.07K.0605.000

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20070605_OGH0002_0010OB00079_07K0000_000