Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 - jedenfalls unzulässig, wenn (wie hier) der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht, wobei es dieses auf Grund des vom Berufungsgericht zunächst unterlassenen Bewertungsausspruchs als „außerordentliche Revision" bezeichnete, jedoch für den Fall, dass die außerordentliche Revision nicht zulässig sein sollte, gemäß § 508 Abs 1 ZPO den Antrag an das Berufungsgericht auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision stellte und diese auch ausführte. Auf Grund des mit Berichtigungsbeschluss des Berufungsgerichts erfolgten Bewertungsausspruchs ergibt sich die Unzulässigkeit der außerordentlichen Revision. Das Berufungsgericht hat daher nunmehr über den nachträglichen Zulassungsantrag gemäß § 508 ZPO zu entscheiden.Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, - jedenfalls unzulässig, wenn (wie hier) der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht, wobei es dieses auf Grund des vom Berufungsgericht zunächst unterlassenen Bewertungsausspruchs als „außerordentliche Revision" bezeichnete, jedoch für den Fall, dass die außerordentliche Revision nicht zulässig sein sollte, gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag an das Berufungsgericht auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision stellte und diese auch ausführte. Auf Grund des mit Berichtigungsbeschluss des Berufungsgerichts erfolgten Bewertungsausspruchs ergibt sich die Unzulässigkeit der außerordentlichen Revision. Das Berufungsgericht hat daher nunmehr über den nachträglichen Zulassungsantrag gemäß Paragraph 508, ZPO zu entscheiden.
Im Hinblick darauf ist die Vorlage des Rechtsmittelschriftsatzes an den Obersten Gerichtshof verfehlt. Der Oberste Gerichtshof dürfte über das Rechtsmittel nur und erst dann entscheiden, sollte das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO aussprechen, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623). Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.Im Hinblick darauf ist die Vorlage des Rechtsmittelschriftsatzes an den Obersten Gerichtshof verfehlt. Der Oberste Gerichtshof dürfte über das Rechtsmittel nur und erst dann entscheiden, sollte das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO aussprechen, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623). Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.