Aus den Entscheidungsgründen:
Das Berufungsgericht hat den Standpunkt eingenommen, daß das Gericht an das Gutachten des Schiedsmannes nicht gebunden wäre, wenn die Festsetzung des Legatsbetrages offenbar unbillig wäre oder wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abwiche; solche Umstände seien aber nicht behauptet worden. Die Beklagten erheben nun in diesem Belang den Vorwurf der Aktenwidrigkeit insofern, als sie darauf hinweisen, daß sie laut Protokoll über die Tagsatzung vom 1. April 1964 auf die schlechte finanzielle Lage der Firma H. Bezug genommen und Beweise angeboten hätten. Außerdem habe der Erstrichter sogar festgestellt, daß sie den Klägerinnen mitteilten, infolge der großen finanziellen Belastungen und des schlechten Geschäftsganges seien sie derzeit nicht mehr in der Lage, mehr als 1000 S monatlich zu bezahlen; mit all dem setze sich das Berufungsgericht aktenwidrig in Widerspruch. Bei dieser Rüge lassen die Beklagten aber außer acht, daß das Berufungsgericht mit seinem Argument, "solche Umstände" seien gar nicht behauptet worden, nicht auf die jetzige, angeblich schlechte Lage des Unternehmens H. abstellte, auf deren Basis die Festsetzung des Legatsbetrages durch den Schiedsmann H. möglicherweise unbillig geworden sein könnte, sondern auf Umstände, die zur Zeit der Erstellung seines Schiedsgutachtens im Jahre 1957 vorliegen hätten müssen, um die Bindung an sein Schiedsgutachten verneinen zu können. Bezüglich der seither angeblich eingetretenen Verschlechterung in den Verhältnissen des Unternehmens H. hat das Berufungsgericht die Rechtsansicht vertreten, sie brauche gar nicht überprüft zu werden, weil es Sache der Verlassenschaft nach Hubert H. bzw. nunmehr der Beklagten gewesen wäre, die Legatshöhe durch den Schiedsmann überprüfen und allenfalls neuerlich festsetzen zu lassen. Daß Behauptungen aufgestellt worden wären, schon nach den Verhältnissen im Jahre 1957 wäre die Festsetzung des Legatsbetrages durch den Schiedsmann offenbar unbillig gewesen und hätte der wahren Sachlage widersprochen, vermögen die Beklagten selbst nicht ins Treffen zu führen.
Die Rechtsausführungen der Beklagten sind nicht geeignet, die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung als irrig erkennen zu lassen. Die Bestimmung des § 702 ABGB. ist hier unanwendbar, weil Carl H. sen. seinen Sohn Hubert nicht mit einer Bedingung belastet, sondern den Klägerinnen Rentenlegate ausgesetzt hat, und zwar - wenn man hier von nicht in Betracht kommenden Fällen und Möglichkeiten absieht - auf Lebensdauer, wobei er sowohl die Anspruchsberechtigten als auch den Leistungspflichtigen hinsichtlich der Rentenbemessung in der Zukunft an Schiedsgutachten gebunden hat. Die für Hubert H. daraus resultierende Verpflichtung, bei einer zu seinem Vorteil in Betracht kommenden Änderung der Verhältnisse den Schiedsmann anzurufen, war zwar nicht selbst vermögensrechtlichen Inhaltes, deshalb aber keineswegs unvererblich, und zwar ebensowenig unvererblich wie sein Recht, bei einer Verschlechterung der Situation des die Rentenansprüche der Klägerinnen tragenden Unternehmens überhaupt eine Berücksichtigung dieser Verschlechterung verlangen zu können. Die Beklagten sind als Universalsukzessoren Hubert H.s diesbezüglich an seine Stelle getreten (vgl. dazu Weiß in Klang[2], zu § 532 ABGB., unter B, 3).Die Rechtsausführungen der Beklagten sind nicht geeignet, die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung als irrig erkennen zu lassen. Die Bestimmung des Paragraph 702, ABGB. ist hier unanwendbar, weil Carl H. sen. seinen Sohn Hubert nicht mit einer Bedingung belastet, sondern den Klägerinnen Rentenlegate ausgesetzt hat, und zwar - wenn man hier von nicht in Betracht kommenden Fällen und Möglichkeiten absieht - auf Lebensdauer, wobei er sowohl die Anspruchsberechtigten als auch den Leistungspflichtigen hinsichtlich der Rentenbemessung in der Zukunft an Schiedsgutachten gebunden hat. Die für Hubert H. daraus resultierende Verpflichtung, bei einer zu seinem Vorteil in Betracht kommenden Änderung der Verhältnisse den Schiedsmann anzurufen, war zwar nicht selbst vermögensrechtlichen Inhaltes, deshalb aber keineswegs unvererblich, und zwar ebensowenig unvererblich wie sein Recht, bei einer Verschlechterung der Situation des die Rentenansprüche der Klägerinnen tragenden Unternehmens überhaupt eine Berücksichtigung dieser Verschlechterung verlangen zu können. Die Beklagten sind als Universalsukzessoren Hubert H.s diesbezüglich an seine Stelle getreten vergleiche dazu Weiß in Klang[2], zu Paragraph 532, ABGB., unter B, 3).
Auch der Hinweis der Beklagten auf die Unvererblichkeit eines vertraglichen oder auch letztwilligen Belastungs- und Veräußerungsverbotes (§ 364c ABGB.) schlägt nicht durch. Diesem Argument halten die Klägerinnen zutreffend entgegen, daß es sich dabei um eine Ausnahmebestimmung handelt, welche die Grundsätze der Universalsukzessionen durchbricht, nicht aber charakteristisch für die Rechtslage nach dem Tode eines Trägers der Verpflichtungen der verschiedensten Art ist (vgl. auch hiezu Weiß, a. a. O., zu § 531 ABGB., unter 14, einleitende Ausführungen, und lit. e). Den Klägerinnen ist zusammenfassend darum darin recht zu geben, daß sie sich auf ein unangefochten und unanfechtbar erstelltes Gutachten stützen können, das die Beklagten so lange gegen sich gelten lassen müssen, als sie nicht eine Neufestsetzung der Rentenhöhe durch ein neues Schiedsgutachten im Sinne der Testamentsbestimmungen des Carl H. sen. erwirkt haben.Auch der Hinweis der Beklagten auf die Unvererblichkeit eines vertraglichen oder auch letztwilligen Belastungs- und Veräußerungsverbotes (Paragraph 364 c, ABGB.) schlägt nicht durch. Diesem Argument halten die Klägerinnen zutreffend entgegen, daß es sich dabei um eine Ausnahmebestimmung handelt, welche die Grundsätze der Universalsukzessionen durchbricht, nicht aber charakteristisch für die Rechtslage nach dem Tode eines Trägers der Verpflichtungen der verschiedensten Art ist vergleiche auch hiezu Weiß, a. a. O., zu Paragraph 531, ABGB., unter 14, einleitende Ausführungen, und Litera e,). Den Klägerinnen ist zusammenfassend darum darin recht zu geben, daß sie sich auf ein unangefochten und unanfechtbar erstelltes Gutachten stützen können, das die Beklagten so lange gegen sich gelten lassen müssen, als sie nicht eine Neufestsetzung der Rentenhöhe durch ein neues Schiedsgutachten im Sinne der Testamentsbestimmungen des Carl H. sen. erwirkt haben.