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Entscheidung 1 Ob 790/55×

Entscheidung 1 Ob 790/55

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob790/55

Entscheidungsdatum

04.01.1956

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellner als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schuster, Dr. Hohenecker, Dr. Stanzl und Dr. Zierer als Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Hannelore G*****, geb. 17. Oktober 1948, infolge Revisionsrekurses der ehelichen Mutter Dr. Christa H*****, vertreten durch Dr. Otto Heller, Rechtsanwalt, Wien römisch vier., Paulanergasse 9, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 13. August 1955, GZ 44 R 756/55-102, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 23. Juli 1955, GZ 8 P 1026/51-99, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag der ehelichen Mutter Dr. Christa H*****, dem väterlichen Großvater Dr. Luitpold G***** gemäß Paragraph 143, ABGB aufzutragen, für die Minderjährige einen Unterhaltsbetrag von 10 % seiner Nettobezüge zu bezahlen, ab. Der Unterhalt des Kindes sei durch die Leistungen des ehelichen Vaters und das Einkommen der ehelichen Mutter ausreichend gedeckt. Infolge Rekurses der Mutter bestätigte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss. Gegen die Rekursentscheidung erhob die Mutter einen außerordentlichen Revisionsrekurs gemäß Paragraph 16, AußStrG. Das Erstgericht wies das Rechtsmittel auf Grund des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG mit der Begründung zurück, dass die Frage, ob der väterliche Großvater neben dem ehelichen Vater des Kindes zur Alimentation herangezogen werden könne, eine Angelegenheit der Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche und der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung der zweiten Instanz daher unzulässig sei.

Infolge Rekurses der Mutter bestätigte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss.

Rechtliche Beurteilung

Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Mutter, in dem behauptet wird, dass die Entscheidung offenbar gesetzwidrig und das Rechtsmittel daher nach Paragraph 16, AußStrG zulässig sei.

Die Auslegung des im Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG enthaltenen Begriffes der „Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche" hat der Judikatur schon immer Schwierigkeiten bereitet, weil im Gesetz nicht klar ausgedrückt ist, welche rechtlich bedeutsamen Tatsachen den Grund und welche die Bemessung, also die Höhe, des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs betreffen. Diese Unsicherheit war der Grund, dass der Oberste Gerichtshof das Gutachten vom 19. 6. 1954, Präs. 325/53, Judikat 60 neu, erstattet hat, um wenigstens in einer Reihe denkbarer Fälle Grundsätze für die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof aufzustellen. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass die Voraussetzungen für die im Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG enthaltene Rechtsmittelbeschränkung der angegebenen Art im Gesetz klar umschrieben wären. Wenn die Untergerichte - übrigens in Übereinstimmung mit dem Judikat 60 neu - zur Überzeugung gekommen sind, dass die Unterhaltspflicht des ehelichen väterlichen Großvaters vom Ausmaß der durch die Leistung näher Verpflichteter gedeckten Bedürfnisse des Kindes abhänge und deshalb eine Frage der Bemessung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches sei, kann nicht gesagt werden, dass gegen die aus dem Gesetz klar hervorgehende Absicht des Gesetzgebers verstoßen worden wäre. Es kann daher von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit der Rekursentscheidung (Paragraph 16, AußStrG) nicht gesprochen werden.

Da auch keine offenbare Aktenwidrigkeit und keine Nullität unterlaufen sind, erweist sich der gegen die bestätigende Rekursentscheidung gerichtete Revisionsrekurs nach Paragraph 16, AußStrG als unzulässig. Er musste deshalb zurückgewiesen werden.

Anmerkung

E79783 1Ob790.55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:0010OB00790.55.0104.000

Dokumentnummer

JJT_19560104_OGH0002_0010OB00790_5500000_000