Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Mutter, in dem behauptet wird, dass die Entscheidung offenbar gesetzwidrig und das Rechtsmittel daher nach § 16 AußStrG zulässig sei.Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Mutter, in dem behauptet wird, dass die Entscheidung offenbar gesetzwidrig und das Rechtsmittel daher nach Paragraph 16, AußStrG zulässig sei.
Die Auslegung des im § 14 Abs 2 AußStrG enthaltenen Begriffes der „Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche" hat der Judikatur schon immer Schwierigkeiten bereitet, weil im Gesetz nicht klar ausgedrückt ist, welche rechtlich bedeutsamen Tatsachen den Grund und welche die Bemessung, also die Höhe, des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs betreffen. Diese Unsicherheit war der Grund, dass der Oberste Gerichtshof das Gutachten vom 19. 6. 1954, Präs. 325/53, Judikat 60 neu, erstattet hat, um wenigstens in einer Reihe denkbarer Fälle Grundsätze für die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof aufzustellen. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass die Voraussetzungen für die im § 14 Abs 2 AußStrG enthaltene Rechtsmittelbeschränkung der angegebenen Art im Gesetz klar umschrieben wären. Wenn die Untergerichte - übrigens in Übereinstimmung mit dem Judikat 60 neu - zur Überzeugung gekommen sind, dass die Unterhaltspflicht des ehelichen väterlichen Großvaters vom Ausmaß der durch die Leistung näher Verpflichteter gedeckten Bedürfnisse des Kindes abhänge und deshalb eine Frage der Bemessung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches sei, kann nicht gesagt werden, dass gegen die aus dem Gesetz klar hervorgehende Absicht des Gesetzgebers verstoßen worden wäre. Es kann daher von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit der Rekursentscheidung (§ 16 AußStrG) nicht gesprochen werden.Die Auslegung des im Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG enthaltenen Begriffes der „Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche" hat der Judikatur schon immer Schwierigkeiten bereitet, weil im Gesetz nicht klar ausgedrückt ist, welche rechtlich bedeutsamen Tatsachen den Grund und welche die Bemessung, also die Höhe, des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs betreffen. Diese Unsicherheit war der Grund, dass der Oberste Gerichtshof das Gutachten vom 19. 6. 1954, Präs. 325/53, Judikat 60 neu, erstattet hat, um wenigstens in einer Reihe denkbarer Fälle Grundsätze für die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof aufzustellen. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass die Voraussetzungen für die im Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG enthaltene Rechtsmittelbeschränkung der angegebenen Art im Gesetz klar umschrieben wären. Wenn die Untergerichte - übrigens in Übereinstimmung mit dem Judikat 60 neu - zur Überzeugung gekommen sind, dass die Unterhaltspflicht des ehelichen väterlichen Großvaters vom Ausmaß der durch die Leistung näher Verpflichteter gedeckten Bedürfnisse des Kindes abhänge und deshalb eine Frage der Bemessung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches sei, kann nicht gesagt werden, dass gegen die aus dem Gesetz klar hervorgehende Absicht des Gesetzgebers verstoßen worden wäre. Es kann daher von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit der Rekursentscheidung (Paragraph 16, AußStrG) nicht gesprochen werden.
Da auch keine offenbare Aktenwidrigkeit und keine Nullität unterlaufen sind, erweist sich der gegen die bestätigende Rekursentscheidung gerichtete Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG als unzulässig. Er musste deshalb zurückgewiesen werden.Da auch keine offenbare Aktenwidrigkeit und keine Nullität unterlaufen sind, erweist sich der gegen die bestätigende Rekursentscheidung gerichtete Revisionsrekurs nach Paragraph 16, AußStrG als unzulässig. Er musste deshalb zurückgewiesen werden.