Aus der Begründung:
Der Oberste Gerichtshof hält entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes den ordentlichen Rechtsweg für zulässig, weil es sich im vorliegenden Falle um einen Schadenersatzanspruch handelt. Gemäß § 1338 ABGB. "muß das Recht zum Schadenersatz in der Regel, wie jedes andere Privatrecht, bei dem ordentlichen Richter angebracht werden". Aus dieser Bestimmung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches als einer Generalklausel glaubt die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes folgern zu müssen, daß über Schadenersatzansprüche aller Art grundsätzlich die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben. Von dieser allgemeinen Regel des § 1338 ABGB. könne nur abgegangen werden, wenn die Entscheidung über einen Schadenersatzanspruch bestimmter Art einer Verwaltungsbehörde durch ein Gesetz ausdrücklich übertragen werde. Daran kann also im vorliegenden Falle der Umstand nichts ändern, daß die Tätigkeit eines Betriebsrates (Vertrauensmannes) eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit ist und daß sich wegen dieser Tätigkeit unter Umständen die daran interessierten Personen auch mit Beschwerden an die zuständige Verwaltungsbehörden wenden können. Denn das Betriebsrätegesetz enthält für Schadenersatzansprüche keine Bestimmung, die eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des § 1338 ABGB. festlegen und dadurch die Anwendung dieser Gesetzesstelle ausschließen würde. Es muß somit auch mit Wirkung für den vorliegenden Fall dabei verbleiben, daß gemäß § 1 JN. privatrechtliche Ansprüche vor die ordentlichen Gerichte gehören, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes angeordnet wird. Es kann daher angesichts der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes der vom Berufungsgericht ausgesprochene gegenteilige Satz: "Aus der Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung seitens eines öffentlich-rechtlichen Organes kann ein Schadenersatzanspruch nur dann abgeleitet und im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden, wenn die Beschreitung des Rechtsweges durch ein besonderes Gesetz zulässig erklärt wird", nicht aufrechterhalten werden.Der Oberste Gerichtshof hält entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes den ordentlichen Rechtsweg für zulässig, weil es sich im vorliegenden Falle um einen Schadenersatzanspruch handelt. Gemäß Paragraph 1338, ABGB. "muß das Recht zum Schadenersatz in der Regel, wie jedes andere Privatrecht, bei dem ordentlichen Richter angebracht werden". Aus dieser Bestimmung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches als einer Generalklausel glaubt die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes folgern zu müssen, daß über Schadenersatzansprüche aller Art grundsätzlich die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben. Von dieser allgemeinen Regel des Paragraph 1338, ABGB. könne nur abgegangen werden, wenn die Entscheidung über einen Schadenersatzanspruch bestimmter Art einer Verwaltungsbehörde durch ein Gesetz ausdrücklich übertragen werde. Daran kann also im vorliegenden Falle der Umstand nichts ändern, daß die Tätigkeit eines Betriebsrates (Vertrauensmannes) eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit ist und daß sich wegen dieser Tätigkeit unter Umständen die daran interessierten Personen auch mit Beschwerden an die zuständige Verwaltungsbehörden wenden können. Denn das Betriebsrätegesetz enthält für Schadenersatzansprüche keine Bestimmung, die eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des Paragraph 1338, ABGB. festlegen und dadurch die Anwendung dieser Gesetzesstelle ausschließen würde. Es muß somit auch mit Wirkung für den vorliegenden Fall dabei verbleiben, daß gemäß Paragraph eins, JN. privatrechtliche Ansprüche vor die ordentlichen Gerichte gehören, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes angeordnet wird. Es kann daher angesichts der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes der vom Berufungsgericht ausgesprochene gegenteilige Satz: "Aus der Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung seitens eines öffentlich-rechtlichen Organes kann ein Schadenersatzanspruch nur dann abgeleitet und im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden, wenn die Beschreitung des Rechtsweges durch ein besonderes Gesetz zulässig erklärt wird", nicht aufrechterhalten werden.
Es erwies sich daher der Rekurs des Klägers als begrundet, weshalb der Beschluß, der die Nichtigkeit des bisherigen Verfahrens aussprach und die Klage zurückwies (§ 519 Abs. 1 Z. 2 ZPO.) aufzuheben und dem Berufungsgericht die Sachentscheidung aufzutragen war, ohne daß eine Bindung in der Rechtsansicht hinsichtlich des Meritums bezüglich dieses Schadenersatzanspruches gemäß §§ 499, 511 ZPO. ausgesprochen werden konnte. Auch das Berufungsgericht hat seine Entscheidung über die Nichtigkeit des bisherigen Verfahrens mit dem Bemerken gefällt, "daß es nicht notwendig war, auf die vom Kläger behauptete Verletzung der den Beklagten als Betriebsobmann obliegenden Verpflichtungen einzugehen".Es erwies sich daher der Rekurs des Klägers als begrundet, weshalb der Beschluß, der die Nichtigkeit des bisherigen Verfahrens aussprach und die Klage zurückwies (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO.) aufzuheben und dem Berufungsgericht die Sachentscheidung aufzutragen war, ohne daß eine Bindung in der Rechtsansicht hinsichtlich des Meritums bezüglich dieses Schadenersatzanspruches gemäß Paragraphen 499, 511, ZPO. ausgesprochen werden konnte. Auch das Berufungsgericht hat seine Entscheidung über die Nichtigkeit des bisherigen Verfahrens mit dem Bemerken gefällt, "daß es nicht notwendig war, auf die vom Kläger behauptete Verletzung der den Beklagten als Betriebsobmann obliegenden Verpflichtungen einzugehen".