Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Mit seiner Mängelrüge releviert der Kläger angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen bereits das Berufungsgericht verneinte. Die neuerliche Geltendmachung dieser Mängel im Revisionsverfahren ist unzulässig (Kodek in Rechberger, ZPO3, § 503 Rz 9 mwN).Mit seiner Mängelrüge releviert der Kläger angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen bereits das Berufungsgericht verneinte. Die neuerliche Geltendmachung dieser Mängel im Revisionsverfahren ist unzulässig (Kodek in Rechberger, ZPO3, Paragraph 503, Rz 9 mwN).
Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. 12. 1966 (CCPR) wurde von Österreich am 1973 unterzeichnet und am 1978 ratifiziert. Die Kundmachung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 7. 12. 1978 (BGBl 1978/591). Die innerstaatliche Wirkung des Pakts wurde mittels Beschluss nach Art 50 Abs 2 B-VG dahingehend eingeschränkt, dass der Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist (sog „Erfüllungsvorbehalt" oder „spezielle Transformation"). In einem solchen Fall darf der Staatsvertrag von Behörden und Gerichten nicht angewendet werden und begründet keinesfalls subjektive Rechte und Verpflichtungen von Privatpersonen (Öhlinger, Verfassungsrecht7 [2007] Rz 119; Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts10 [2007] Rz 239 f). Die innerstaatliche Wirkung des Pakts erschöpft sich damit in dem Grundsatz, dass innerstaatliche Normen - insbesondere jene Bestimmungen, die zur Erfüllung des Pakts ergehen - völkerrechtskonform auszulegen sind. Der Gesetzgeber wird insbesondere verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, den Pakt näher durchzuführen. Damit hat der Pakt die schwächste Art der Zuordnung zur österreichischen Rechtsordnung erfahren (Ermacora in JBl 1979, 191 [194]).Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. 12. 1966 (CCPR) wurde von Österreich am 1973 unterzeichnet und am 1978 ratifiziert. Die Kundmachung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 7. 12. 1978 (BGBl 1978/591). Die innerstaatliche Wirkung des Pakts wurde mittels Beschluss nach Artikel 50, Absatz 2, B-VG dahingehend eingeschränkt, dass der Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist (sog „Erfüllungsvorbehalt" oder „spezielle Transformation"). In einem solchen Fall darf der Staatsvertrag von Behörden und Gerichten nicht angewendet werden und begründet keinesfalls subjektive Rechte und Verpflichtungen von Privatpersonen (Öhlinger, Verfassungsrecht7 [2007] Rz 119; Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts10 [2007] Rz 239 f). Die innerstaatliche Wirkung des Pakts erschöpft sich damit in dem Grundsatz, dass innerstaatliche Normen - insbesondere jene Bestimmungen, die zur Erfüllung des Pakts ergehen - völkerrechtskonform auszulegen sind. Der Gesetzgeber wird insbesondere verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, den Pakt näher durchzuführen. Damit hat der Pakt die schwächste Art der Zuordnung zur österreichischen Rechtsordnung erfahren (Ermacora in JBl 1979, 191 [194]).
Gemäß Art 2 Abs 3 CCPR verpflichtet sich ein jeder Vertragsstaat dazu, dafür Sorge zu tragen,Gemäß Artikel 2, Absatz 3, CCPR verpflichtet sich ein jeder Vertragsstaat dazu, dafür Sorge zu tragen,
a) dass jeder, der in seinen durch diesen Pakt anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht hat, eine wirksame Beschwerde einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben,
b) dass jeder, der eine solche Beschwerde erhebt, sein Recht durch das zuständige Gerichts-, Verwaltungs- oder Gesetzgebungsorgan oder durch eine andere, nach den Rechtsvorschriften des Staats zuständige Stelle feststellen lassen kann, und den gerichtlichen Rechtsschutz auszubauen,
c) dass die zuständigen Stellen Beschwerden, denen stattgegeben wurde, Geltung verschaffen.
Durch Ratifikation des Fakultativprotokolls zum CCPR (BGBl 1988/105) erkannte Österreich die Zuständigkeit des UN-Ausschusses für Menschenrechte (MRA) an und räumte Einzelpersonen das Recht ein, nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs diesen wegen einer behaupteten Verletzung des Pakts anzurufen (Art 1 und 2). Der MRA entscheidet in einem ersten Verfahrensabschnitt über die Zulässigkeit und danach über die inhaltliche Begründetheit der Individualbeschwerde. Diese wird im Fall der Zulassung dem belangten Staat zugeleitet, der sich innerhalb von 6 Monaten zu äußern hat. Nach einer nicht öffentlichen Sitzung - ohne Zuziehung der Parteien und ohne Schlichtungsversuch - übermittelt der Ausschuss schließlich beiden Parteien seine Auffassungen („views"), in denen auch die Feststellung einer Verletzung des Pakts enthalten sein darf. Art 5 Abs 4 des Fakultativprotokolls normiert diesbezüglich: „Der Ausschuss teilt seine Auffassungen dem betroffenen Vertragsstaat und der Person mit." Mit der Veröffentlichung der Sachentscheidung ist die Kompetenz des Ausschusses beendet, doch lässt er sein Interesse an der Durchführung seiner Entscheidungen insofern erkennen, als er die betroffenen Staaten anlässlich der Übermittlung seiner Entscheidung ausdrücklich einlädt, ihn über jede rechtliche wie faktische Reaktion zu informieren. Im Hinblick darauf, dass das Fakultativprotokoll eine derartige Überwachungskompetenz nicht vorsieht, sind die Vertragsstaaten nicht verpflichtet, dieser Aufforderung Folge zu leisten (Nowak, CCPR Commentary2 [2005] Art 5 first OP Rz 39 ff). Überdies enthält der Pakt abgesehen von den Fällen der Entschädigung bei unrechtmäßiger Festnahme oder Haft (Art 9 Abs 5 des Pakts) sowie bei Bekanntwerden eines strafgerichtlichen Fehlurteils (Art 14 Abs 6) keine ausdrückliche Rechtsgrundlage für Schadenersatz. Insbesondere fehlt dem Ausschuss eine Befugnis - analog jener des EGMR nach Art 41 (ehemals Art 50) EMRK -, in völkerrechtlich bindender Weise dem Opfer einer Verletzung eine Entschädigung zuzubilligen. Aus diesem Grund kommt den diesbezüglichen Hinweisen des Ausschusses in der Regel bloß die Wirkung eines moralischen Appells zu (Nowak, aaO Art 2 Rz 86).Durch Ratifikation des Fakultativprotokolls zum CCPR (BGBl 1988/105) erkannte Österreich die Zuständigkeit des UN-Ausschusses für Menschenrechte (MRA) an und räumte Einzelpersonen das Recht ein, nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs diesen wegen einer behaupteten Verletzung des Pakts anzurufen (Artikel eins, und 2). Der MRA entscheidet in einem ersten Verfahrensabschnitt über die Zulässigkeit und danach über die inhaltliche Begründetheit der Individualbeschwerde. Diese wird im Fall der Zulassung dem belangten Staat zugeleitet, der sich innerhalb von 6 Monaten zu äußern hat. Nach einer nicht öffentlichen Sitzung - ohne Zuziehung der Parteien und ohne Schlichtungsversuch - übermittelt der Ausschuss schließlich beiden Parteien seine Auffassungen („views"), in denen auch die Feststellung einer Verletzung des Pakts enthalten sein darf. Artikel 5, Absatz 4, des Fakultativprotokolls normiert diesbezüglich: „Der Ausschuss teilt seine Auffassungen dem betroffenen Vertragsstaat und der Person mit." Mit der Veröffentlichung der Sachentscheidung ist die Kompetenz des Ausschusses beendet, doch lässt er sein Interesse an der Durchführung seiner Entscheidungen insofern erkennen, als er die betroffenen Staaten anlässlich der Übermittlung seiner Entscheidung ausdrücklich einlädt, ihn über jede rechtliche wie faktische Reaktion zu informieren. Im Hinblick darauf, dass das Fakultativprotokoll eine derartige Überwachungskompetenz nicht vorsieht, sind die Vertragsstaaten nicht verpflichtet, dieser Aufforderung Folge zu leisten (Nowak, CCPR Commentary2 [2005] Artikel 5, first OP Rz 39 ff). Überdies enthält der Pakt abgesehen von den Fällen der Entschädigung bei unrechtmäßiger Festnahme oder Haft (Artikel 9, Absatz 5, des Pakts) sowie bei Bekanntwerden eines strafgerichtlichen Fehlurteils (Artikel 14, Absatz 6,) keine ausdrückliche Rechtsgrundlage für Schadenersatz. Insbesondere fehlt dem Ausschuss eine Befugnis - analog jener des EGMR nach Artikel 41, (ehemals Artikel 50,) EMRK -, in völkerrechtlich bindender Weise dem Opfer einer Verletzung eine Entschädigung zuzubilligen. Aus diesem Grund kommt den diesbezüglichen Hinweisen des Ausschusses in der Regel bloß die Wirkung eines moralischen Appells zu (Nowak, aaO Artikel 2, Rz 86).
Die „views" des MRA sind damit rechtlich nicht verbindlich. Staaten, die ihnen bisher entsprachen, bestritten nie den autoritativen Charakter der Feststellung einer Paktverletzung. Sie betonten aber mehrheitlich immer wieder, dass die geleistete Wiedergutmachung nur „ex gratia" erfolgt sei (Neuhold/Hummer/Schreuer, Handbuch des Völkerrechts4 [2004] Rz 1395; Fischer/Köck, Völkerrecht6 [2004] Rz 668).
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass nach herrschender Lehre - der sich der Senat anschließt - den „views" des MRA keine innerstaatliche Verbindlichkeit zukommt und sie keine subjektiven Rechte des Einzelnen begründen. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des Fakultativprotokolls. Der Pakt selbst ist mangels Ausführung des Erfüllungsvorbehalts nach Art 50 Abs 2 B-VG in Österreich nicht unmittelbar anwendbar.Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass nach herrschender Lehre - der sich der Senat anschließt - den „views" des MRA keine innerstaatliche Verbindlichkeit zukommt und sie keine subjektiven Rechte des Einzelnen begründen. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des Fakultativprotokolls. Der Pakt selbst ist mangels Ausführung des Erfüllungsvorbehalts nach Artikel 50, Absatz 2, B-VG in Österreich nicht unmittelbar anwendbar.
Eine unmittelbare Anwendbarkeit des Pakts auf Grundlage der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts, die gemäß Art 9 Abs 1 B-VG als Bestandteile des Bundesrechts gelten und zu denen der Grundsatz der Vertragstreue („pacta sunt servanda") zählt (vgl auch Art 26 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl 1980/40), ist ebenfalls zu verneinen, zumal aus Art 9 Abs 1 B-VG kein unmittelbar subjektives Recht abgeleitet werden kann (Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht4 [2007], 18 mwN). Auch wäre nach einer solchen Deutung das Rechtsinstitut des Erfüllungsvorbehalts im Ergebnis wirkungslos. Dies ist insbesondere der - dem Gericht vom Revisionswerber zur Kenntnis gebrachten - Lehrmeinung Hollaenders, wonach die Verbindlichkeit von „views" des MRA „ausnahmslos zu bejahen" sei, entgegen zu halten. Der Autor ignoriert völlig den Umstand, dass der Nationalrat beschlossen hat, dass der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen und daher nicht unmittelbar anwendbar ist (vgl VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0316). Wurde ein solcher Beschluss gefasst, so ist der betreffende Staatsvertrag von vornherein nicht unmittelbar unwendbar. Er kann dann ohne Hinzutreten eines (schon vorhandenen oder erst zu erlassenden) Gesetzes keine unmittelbare Grundlage für einen Verwaltungsakt oder ein Urteil bilden (VfGH 30. 11. 1990, V 78/90)Eine unmittelbare Anwendbarkeit des Pakts auf Grundlage der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts, die gemäß Artikel 9, Absatz eins, B-VG als Bestandteile des Bundesrechts gelten und zu denen der Grundsatz der Vertragstreue („pacta sunt servanda") zählt vergleiche , auch Artikel 26, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl 1980/40), ist ebenfalls zu verneinen, zumal aus Artikel 9, Absatz eins, B-VG kein unmittelbar subjektives Recht abgeleitet werden kann (Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht4 [2007], 18 mwN). Auch wäre nach einer solchen Deutung das Rechtsinstitut des Erfüllungsvorbehalts im Ergebnis wirkungslos. Dies ist insbesondere der - dem Gericht vom Revisionswerber zur Kenntnis gebrachten - Lehrmeinung Hollaenders, wonach die Verbindlichkeit von „views" des MRA „ausnahmslos zu bejahen" sei, entgegen zu halten. Der Autor ignoriert völlig den Umstand, dass der Nationalrat beschlossen hat, dass der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen und daher nicht unmittelbar anwendbar ist vergleiche VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0316). Wurde ein solcher Beschluss gefasst, so ist der betreffende Staatsvertrag von vornherein nicht unmittelbar unwendbar. Er kann dann ohne Hinzutreten eines (schon vorhandenen oder erst zu erlassenden) Gesetzes keine unmittelbare Grundlage für einen Verwaltungsakt oder ein Urteil bilden (VfGH 30. 11. 1990, V 78/90)
Sind aber die Auffassungen des MRA in Bezug auf das gegenständliche Disziplinarerkenntnis rechtlich unverbindlich, scheitert der Amtshaftungsanspruch des Klägers an § 2 Abs 3 AHG, wonach unter anderem aus einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs kein Ersatzanspruch abgeleitet werden kann.Sind aber die Auffassungen des MRA in Bezug auf das gegenständliche Disziplinarerkenntnis rechtlich unverbindlich, scheitert der Amtshaftungsanspruch des Klägers an Paragraph 2, Absatz 3, AHG, wonach unter anderem aus einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs kein Ersatzanspruch abgeleitet werden kann.
Ein Eingehen auf die Frage der Verjährung der Ansprüche des Klägers ist im Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht mehr geboten.
Soweit sich der Kläger auf eine Haftung der Zweitbeklagten für die unterbliebene gesetzliche Ausführung des Pakts beruft, ist er darauf zu verweisen, dass eine derartige Unterlassung des Gesetzgebers als vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machendes legistisches Unrecht zu qualifizieren wäre, und hat der Verfassungsgerichtshof bereits mit seinem Erkenntnis vom 25. 9. 2006 das Bestehen eines solchen Staatshaftungsanspruchs verneint, weil weder aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, noch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch als solcher unmittelbar abzuleiten sei.
Der Revision des Klägers ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung steht im Ermessen des Obersten Gerichtshofs. Die Prüfungskompetenz dieses Gerichtshofs ist letztlich auf Rechtsfragen beschränkt (SZ 66/97; RIS-Justiz RS0043679). Der Kläger zeigt nicht auf, warum eine Revisionsverhandlung der Klärung von Rechtsfragen dienlich sein sollte. Derartiges ist auch nicht erkennbar. Demnach ist der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 50, 41, ZPO.