[5] 1. Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung – auch über Verfahrenshilfeanträge zur Erhebung einer Amtshaftungsklage (RS0050123 [T1, T2, T3]; RS0053097 [T2, T5]; RS0122241) – unter anderem dann zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus der Entscheidung eines Landes- oder aus dem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das im Instanzenzug zuständig wäre. Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG liegt daher (nur dann) vor, wenn Richter eines Gerichtshofs über Amtshaftungsansprüche zu erkennen hätten, die ein Verfahren auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs oder auch des im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshofs zum Gegenstand haben (RS0056449 [T32]). [5] 1. Nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung – auch über Verfahrenshilfeanträge zur Erhebung einer Amtshaftungsklage (RS0050123 [T1, T2, T3]; RS0053097 [T2, T5]; RS0122241) – unter anderem dann zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus der Entscheidung eines Landes- oder aus dem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das im Instanzenzug zuständig wäre. Der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG liegt daher (nur dann) vor, wenn Richter eines Gerichtshofs über Amtshaftungsansprüche zu erkennen hätten, die ein Verfahren auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs oder auch des im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshofs zum Gegenstand haben (RS0056449 [T32]).
[6] 2. Der Rekurswerber strebt in seiner über weite Strecken kaum verständlichen Eingabe erkennbar die Abänderung im Sinn der Bestimmung eines außerhalb des Oberlandesgerichts Graz liegenden Gerichts an. Er missversteht dessen Ausführungen im Delegierungsbeschluss offenbar, wenn er meint, das Oberlandesgericht versuche „einige [s]einer Verfahrenshilfe Anträge“ einem bereits bestimmten (als Verfahrenshelfer bestellten) Rechtsanwalt „hineinzuschieben“. Dies ist mit dem angefochtenen Beschluss nicht geschehen. Weder ist ihm der Inhalt noch eine Zielrichtung dahin zu entnehmen, die nun zum Gegenstand gemachten Vorwürfe in das Verfahren, für das ihm bereits ein Verfahrenshelfer der Rechtsanwaltskammer Vorarlberg bestellt wurde, „einzubeziehen“, noch gibt er für seinen in seine weitwendigen Äußerungen eingeflossenen Vorwurf, das von ihm pauschal als befangen bezeichnete (gesamte) Oberlandesgerichts Graz sei als „Beitragstäter“ beim Versuch von „Wegsperren meiner Person“ in Haftung zu ziehen, irgendeinen Grund oder auch nur eine Entscheidung dieses Gerichts an. Führt der Ablehnungswerber aber keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen oder ist die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich (RS0042028 [T7, T15, T18, T24]), kann sofort über das Rechtsmittel entschieden werden.
[7] 3. Der Rekurswerber möchte offenbar bloß nach seinem eigenen Willen – allerdings ohne eine Grundlage in den vom Gesetzgeber erlassenen Zuständigkeitsnormen nennen zu können – erreichen, dass die von ihm eingebrachten Anträge und die dazu gehörige Klage außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz behandelt werden. Die Zuständigkeit bestimmt sich aber nach dem Gesetz und nicht (einseitig) nach dem Wunsch einer Partei. Da der Rekurswerber keinen Grund nennen kann, aus dem die Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz gegen die Norm des § 9 Abs 4 AHG verstoßen haben sollte oder warum die Bestimmung eines außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz – aus dessen Tätigkeit er seine behaupteten Amtshaftungsansprüche nicht ableitet – gelegenen Gerichts nach dem Gesetz zulässig wäre, muss sein Rekurs erfolglos bleiben. [7] 3. Der Rekurswerber möchte offenbar bloß nach seinem eigenen Willen – allerdings ohne eine Grundlage in den vom Gesetzgeber erlassenen Zuständigkeitsnormen nennen zu können – erreichen, dass die von ihm eingebrachten Anträge und die dazu gehörige Klage außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz behandelt werden. Die Zuständigkeit bestimmt sich aber nach dem Gesetz und nicht (einseitig) nach dem Wunsch einer Partei. Da der Rekurswerber keinen Grund nennen kann, aus dem die Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz gegen die Norm des Paragraph 9, Absatz 4, AHG verstoßen haben sollte oder warum die Bestimmung eines außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz – aus dessen Tätigkeit er seine behaupteten Amtshaftungsansprüche nicht ableitet – gelegenen Gerichts nach dem Gesetz zulässig wäre, muss sein Rekurs erfolglos bleiben.