Aus der Begründung:
Dem Revisionsrekurswerber ist beizupflichten, daß im Außerstreitverfahren gegen einen aufhebenden Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, ein Revisionsrekurs zulässig ist (JBl. 1972, 97; JBl. 1971, 138 u. v. a.). Das Anfechtungsrecht muß auch demjenigen zustehen, der selbst die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz bekämpfte, wenn seiner Auffassung nach die Entscheidung des Rekursgerichtes nicht seinen Anträgen oder Rechtsauffassungen entspricht.
Dem Rekursgericht ist beizupflichten, daß die herrschende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes den Standpunkt vertritt, daß der nur gegen den Endbeschluß im Verlassenschaftsverfahren mit dem Ziel, die Fortsetzung des Verfahrens zu erreichen, erhobene Rekurs auch auf die gleichzeitig oder vor Rechtskraft des Endbeschlusses ergangene Einantwortungsurkunde zu beziehen ist, weil die Trennung beider Beschlüsse nur eine formelle ist, während sie inhaltlich eine einheitliche Entscheidung bilden; wenn die Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens als notwendig erkannt wird, ist auch die Einantwortungsurkunde aufzuheben (EvBl. 1971/312; EvBl. 1965/294 u. a.). Es ist nicht ganz verständlich, warum sich der Revisionsrekurs gegen diese Rechtsprechung wendet und die Rechtskraft der von ihm nicht ausdrücklich bekämpften Einantwortungsurkunde betont. Mit der Einantwortung der Verlassenschaft ist nämlich die Abhandlung für beendet zu erklären und zumindest mit der Rechtskraft der Einantwortung auch tatsächlich beendet (§ 174 Abs. 1 AußStrG). Die Einantwortung hat also eine Präklusivwirkung, die darin besteht, daß das Verlassenschaftsgericht nach Rechtskraft der Einantwortung keine Möglichkeit mehr besitzt, sich mit der konkreten Verlassenschaftssache zu befassen, weshalb auch seine Zuständigkeit zu Verfügungen und Entscheidungen, die nur im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung getroffen werden können, aufhört (EvBl. 1973/119; SZ 25/293 u. v. a.; Weiß in Klang,[2] 1051). Das Rekursgericht kann dann also dem Verlassenschaftsgericht auch nicht mehr Aufträge zur Ergänzung des Verfahrens geben. Die Rechtskraft der Einantwortungsurkunde heilt vielmehr allfällige Mängel des Abhandlungsverfahrens (EvBl. 1965/294 und die dort zitierte Literatur und weitere Judikatur). Die inzwischen eingetretene Rechtskraft der Einantwortungsurkunde hätte dann aber auch das Rekursgericht in der Weise beachten müssen, daß es auch eine bloße Abänderung des Endbeschlusses, wie sie der Revisionsrekurswerber erreichen wollte, nicht in Betracht ziehen hätte können; eine Anfechtung in der Weise, daß das Rekursgericht eine erstgerichtliche Entscheidung zwar noch abändern, aber nicht mehr aufheben dürfe, wäre nämlich undenkbar. Folgte man der Auffassung des Revisionsrekurses und ginge man dementsprechend von der trotz Erhebung des Rekurses vor der Entscheidung des Rekursgerichtes eingetretenen Rechtskraft der Einantwortungsurkunde aus, hätte das Rekursgericht also den Rekurs des nunmehrigen Revisionsrekurswerbers zurückweisen müssen. Da der Rekurs dies selbstverständlich nicht wollte, bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Rekursgerichtes, daß der Rekurs inhaltlich auch die Einantwortungsurkunde bekämpfte.Dem Rekursgericht ist beizupflichten, daß die herrschende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes den Standpunkt vertritt, daß der nur gegen den Endbeschluß im Verlassenschaftsverfahren mit dem Ziel, die Fortsetzung des Verfahrens zu erreichen, erhobene Rekurs auch auf die gleichzeitig oder vor Rechtskraft des Endbeschlusses ergangene Einantwortungsurkunde zu beziehen ist, weil die Trennung beider Beschlüsse nur eine formelle ist, während sie inhaltlich eine einheitliche Entscheidung bilden; wenn die Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens als notwendig erkannt wird, ist auch die Einantwortungsurkunde aufzuheben (EvBl. 1971/312; EvBl. 1965/294 u. a.). Es ist nicht ganz verständlich, warum sich der Revisionsrekurs gegen diese Rechtsprechung wendet und die Rechtskraft der von ihm nicht ausdrücklich bekämpften Einantwortungsurkunde betont. Mit der Einantwortung der Verlassenschaft ist nämlich die Abhandlung für beendet zu erklären und zumindest mit der Rechtskraft der Einantwortung auch tatsächlich beendet (Paragraph 174, Absatz eins, AußStrG). Die Einantwortung hat also eine Präklusivwirkung, die darin besteht, daß das Verlassenschaftsgericht nach Rechtskraft der Einantwortung keine Möglichkeit mehr besitzt, sich mit der konkreten Verlassenschaftssache zu befassen, weshalb auch seine Zuständigkeit zu Verfügungen und Entscheidungen, die nur im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung getroffen werden können, aufhört (EvBl. 1973/119; SZ 25/293 u. v. a.; Weiß in Klang,[2] 1051). Das Rekursgericht kann dann also dem Verlassenschaftsgericht auch nicht mehr Aufträge zur Ergänzung des Verfahrens geben. Die Rechtskraft der Einantwortungsurkunde heilt vielmehr allfällige Mängel des Abhandlungsverfahrens (EvBl. 1965/294 und die dort zitierte Literatur und weitere Judikatur). Die inzwischen eingetretene Rechtskraft der Einantwortungsurkunde hätte dann aber auch das Rekursgericht in der Weise beachten müssen, daß es auch eine bloße Abänderung des Endbeschlusses, wie sie der Revisionsrekurswerber erreichen wollte, nicht in Betracht ziehen hätte können; eine Anfechtung in der Weise, daß das Rekursgericht eine erstgerichtliche Entscheidung zwar noch abändern, aber nicht mehr aufheben dürfe, wäre nämlich undenkbar. Folgte man der Auffassung des Revisionsrekurses und ginge man dementsprechend von der trotz Erhebung des Rekurses vor der Entscheidung des Rekursgerichtes eingetretenen Rechtskraft der Einantwortungsurkunde aus, hätte das Rekursgericht also den Rekurs des nunmehrigen Revisionsrekurswerbers zurückweisen müssen. Da der Rekurs dies selbstverständlich nicht wollte, bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Rekursgerichtes, daß der Rekurs inhaltlich auch die Einantwortungsurkunde bekämpfte.
Im Ergebnis mit Recht setzt sich der Revisionsrekurs gegen die Aufhebung der erstgerichtlichen Beschlüsse zur Wehr. Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß der Erbe sich unbedingt zum Erben erklärte. Nach § 114 Abs. 1 und 2 AußStrG hat der Erbe in einem solchen Fall ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis abzugeben, das der Abhandlungspflege anstatt des Inventars zugrundezulegen ist. Das Gesetz sagt keineswegs, daß bei Aufnahme eines Inventars etwa dieses das eidesstättige Vermögensbekenntnis ersetze. Aus den Worten "anstatt des Inventars" kann vielmehr nur geschlossen werden, daß bei Abgabe einer unbedingten Erbserklärung jedenfalls dann, wenn Pflegebefohlene (§ 162 AußStrG) am Verfahren nicht beteiligt sind, der Abhandlungspflege immer nur das eidesstättige Vermögensbekenntnis des Erben zugrundezulegen ist. Daher hindert, wie der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf Weiß in Klang[2] III, 981 ausgesprochen hat, die Tatsache, daß auf Verlangen einer dazu berechtigten Person die Aufnahme eines Inventars erfolgte, keineswegs die Annahme des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses durch das Verlassenschaftsgericht (SZ 42/151). Ob das eidesstättige Vermögensbekenntnis in den Aktiven und Passiven mit dem aufgenommenen Inventar übereinstimmt, ist entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes unerheblich. Aus dem erstgerichtlichen Beschluß ist zudem keineswegs zu entnehmen, daß dieser den Beschluß über das Inventar überhaupt abändern wollte. Er hebt vielmehr hervor, daß der Beschluß hierüber unbekämpft geblieben ist und sieht nur "das Inventar, vermindert um die nach den Einwendungen Eigentum des Erben darstellenden Werte, als eidesstättiges Vermögensbekenntnis" an. Die Frage, ob eine Erklärung als eidesstättiges Vermögensbekenntnis zu gelten hat, betrifft nur den Erben. Nur er selbst hätte sich dagegen zur Wehr setzen können. Die Interessen des Noterben werden dadurch nicht berührt. Allein über Rekurs des Noterben dürfe das Rekursgericht daher keineswegs daran zweifeln, ob das, was das Erstgericht als eidesstättiges Vermögensbekenntnis des Erben ansah, von diesem wirklich als solches gedacht gewesen war. Geradezu unverständlich ist die Darlegung des Rekursgerichtes, das Erstgericht habe den Antrag des Erben, dem Verlassenschaftsverfahren das Inventar nach Richtigstellung zugrundezulegen, unbeachtet gelassen. Abgesehen davon, daß auch eine solche Beschwerde nicht den Noterben träfe, hat das Erstgericht ohnehin die ihm damals bekannten Einwendungen des Erben anerkannt und sie bei Übernahme dessen, was es als eidesstättiges Vermögensbekenntnis ansah, berücksichtigt. Die erst nach Erlassung der Beschlüsse ON 43 und ON 44 eingelangte Ergänzung des Inventars durch den Erben (ON 45) konnte das Erstgericht natürlich nicht berücksichtigen.Im Ergebnis mit Recht setzt sich der Revisionsrekurs gegen die Aufhebung der erstgerichtlichen Beschlüsse zur Wehr. Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß der Erbe sich unbedingt zum Erben erklärte. Nach Paragraph 114, Absatz eins und 2 AußStrG hat der Erbe in einem solchen Fall ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis abzugeben, das der Abhandlungspflege anstatt des Inventars zugrundezulegen ist. Das Gesetz sagt keineswegs, daß bei Aufnahme eines Inventars etwa dieses das eidesstättige Vermögensbekenntnis ersetze. Aus den Worten "anstatt des Inventars" kann vielmehr nur geschlossen werden, daß bei Abgabe einer unbedingten Erbserklärung jedenfalls dann, wenn Pflegebefohlene (Paragraph 162, AußStrG) am Verfahren nicht beteiligt sind, der Abhandlungspflege immer nur das eidesstättige Vermögensbekenntnis des Erben zugrundezulegen ist. Daher hindert, wie der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf Weiß in Klang[2] römisch drei, 981 ausgesprochen hat, die Tatsache, daß auf Verlangen einer dazu berechtigten Person die Aufnahme eines Inventars erfolgte, keineswegs die Annahme des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses durch das Verlassenschaftsgericht (SZ 42/151). Ob das eidesstättige Vermögensbekenntnis in den Aktiven und Passiven mit dem aufgenommenen Inventar übereinstimmt, ist entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes unerheblich. Aus dem erstgerichtlichen Beschluß ist zudem keineswegs zu entnehmen, daß dieser den Beschluß über das Inventar überhaupt abändern wollte. Er hebt vielmehr hervor, daß der Beschluß hierüber unbekämpft geblieben ist und sieht nur "das Inventar, vermindert um die nach den Einwendungen Eigentum des Erben darstellenden Werte, als eidesstättiges Vermögensbekenntnis" an. Die Frage, ob eine Erklärung als eidesstättiges Vermögensbekenntnis zu gelten hat, betrifft nur den Erben. Nur er selbst hätte sich dagegen zur Wehr setzen können. Die Interessen des Noterben werden dadurch nicht berührt. Allein über Rekurs des Noterben dürfe das Rekursgericht daher keineswegs daran zweifeln, ob das, was das Erstgericht als eidesstättiges Vermögensbekenntnis des Erben ansah, von diesem wirklich als solches gedacht gewesen war. Geradezu unverständlich ist die Darlegung des Rekursgerichtes, das Erstgericht habe den Antrag des Erben, dem Verlassenschaftsverfahren das Inventar nach Richtigstellung zugrundezulegen, unbeachtet gelassen. Abgesehen davon, daß auch eine solche Beschwerde nicht den Noterben träfe, hat das Erstgericht ohnehin die ihm damals bekannten Einwendungen des Erben anerkannt und sie bei Übernahme dessen, was es als eidesstättiges Vermögensbekenntnis ansah, berücksichtigt. Die erst nach Erlassung der Beschlüsse ON 43 und ON 44 eingelangte Ergänzung des Inventars durch den Erben (ON 45) konnte das Erstgericht natürlich nicht berücksichtigen.
Der Revisionsrekurswerber scheint im übrigen im Irrtum über die Bedeutung der von ihm bekämpften erstgerichtlichen Beschlußfassung zu sein. Der Inhalt des aufgenommenen Inventars ist nämlich - ebenso wie das eidesstättige Vermögensbekenntnis - auf den Fortgang und das Ergebnis der vom Revisionsrekurswerber erhobenen Pflichtteilsklage ohne Einfluß. Gemäß § 97 Abs. 1 AußStrG muß das Inventar nur ein genaues und vollständiges Verzeichnis alles beweglichen und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitz sich der Erblasser zur Zeit seines Todes befunden hat, enthalten. Maßgeblich für die Aufnahme in das Inventar ist also nur der Besitz, über den allein im Verlassenschaftsverfahren zu entscheiden ist (NZ 1969, 42; EvBl. 1967/187; SZ 26/225 u. a.). Es sind daher auch angeblich fremde Sachen (JBl. 1959, 106; RZ 1933, 240 u. a.), bestrittene Forderungen, deren Bestand bescheinigt ist (NZ 1968, 188), oder Sachen, an denen nach dem äußeren Schein (Vorhandensein in gemeinsamer Wohnung) zumindest Mitbesitz vorlag (NZ 1969, 120), in das Inventar aufzunehmen. Darüber, ob sich die inventierten Sachen wirklich im Eigentum des Erblassers befanden, besagt also die Inventierung nichts; Eigentumsfragen sind nur im Prozeßweg zu lösen (JBl. 1959, 106). Die Inventierung wird daher auch nur für die Zwecke des Verlassenschaftsverfahrens vorgenommen, die darüber ergehenden Entscheidungen haben Wirkungen nur für dieses Verfahren, nicht aber darüber hinaus (NZ 1969, 42; RZ 1933, 240; Weiß, 984). Wenn das Gesetz sagt, daß der Noterbe die Errichtung eines Inventars verlangen (§ 804 ABGB), und der Nachlaßschätzung beiwohnen kann (§ 784 ABGB), sollte damit nicht zum Ausdruck gebracht werden, daß im Verlassenschaftsverfahren bereits bindende Entscheidungen für allfällige Pflichtteilsprozesse getroffen werden. Der Pflichtteilsberechtigte kann die Inventierung vielmehr nur deswegen verlangen, um eine Grundlage für die Berechnung seines Pflichtteils zu haben (Rintelen, Grundriß des Verfahrens außer Streitsachen, 65); das Gesetz trifft also nur eine Maßnahme der besonderen Fürsorge, damit keine Verkürzung des Noterben erfolge (Schuster, Comm. zum Außerstreitgesetz, 153). Nach Möglichkeit sollen hiedurch auch Rechtstreitigkeiten zwischen den Erben und eigenberechtigten Noterben vermieden werden (Czerny in NZ 1951, 46).Der Revisionsrekurswerber scheint im übrigen im Irrtum über die Bedeutung der von ihm bekämpften erstgerichtlichen Beschlußfassung zu sein. Der Inhalt des aufgenommenen Inventars ist nämlich - ebenso wie das eidesstättige Vermögensbekenntnis - auf den Fortgang und das Ergebnis der vom Revisionsrekurswerber erhobenen Pflichtteilsklage ohne Einfluß. Gemäß Paragraph 97, Absatz eins, AußStrG muß das Inventar nur ein genaues und vollständiges Verzeichnis alles beweglichen und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitz sich der Erblasser zur Zeit seines Todes befunden hat, enthalten. Maßgeblich für die Aufnahme in das Inventar ist also nur der Besitz, über den allein im Verlassenschaftsverfahren zu entscheiden ist (NZ 1969, 42; EvBl. 1967/187; SZ 26/225 u. a.). Es sind daher auch angeblich fremde Sachen (JBl. 1959, 106; RZ 1933, 240 u. a.), bestrittene Forderungen, deren Bestand bescheinigt ist (NZ 1968, 188), oder Sachen, an denen nach dem äußeren Schein (Vorhandensein in gemeinsamer Wohnung) zumindest Mitbesitz vorlag (NZ 1969, 120), in das Inventar aufzunehmen. Darüber, ob sich die inventierten Sachen wirklich im Eigentum des Erblassers befanden, besagt also die Inventierung nichts; Eigentumsfragen sind nur im Prozeßweg zu lösen (JBl. 1959, 106). Die Inventierung wird daher auch nur für die Zwecke des Verlassenschaftsverfahrens vorgenommen, die darüber ergehenden Entscheidungen haben Wirkungen nur für dieses Verfahren, nicht aber darüber hinaus (NZ 1969, 42; RZ 1933, 240; Weiß, 984). Wenn das Gesetz sagt, daß der Noterbe die Errichtung eines Inventars verlangen (Paragraph 804, ABGB), und der Nachlaßschätzung beiwohnen kann (Paragraph 784, ABGB), sollte damit nicht zum Ausdruck gebracht werden, daß im Verlassenschaftsverfahren bereits bindende Entscheidungen für allfällige Pflichtteilsprozesse getroffen werden. Der Pflichtteilsberechtigte kann die Inventierung vielmehr nur deswegen verlangen, um eine Grundlage für die Berechnung seines Pflichtteils zu haben (Rintelen, Grundriß des Verfahrens außer Streitsachen, 65); das Gesetz trifft also nur eine Maßnahme der besonderen Fürsorge, damit keine Verkürzung des Noterben erfolge (Schuster, Comm. zum Außerstreitgesetz, 153). Nach Möglichkeit sollen hiedurch auch Rechtstreitigkeiten zwischen den Erben und eigenberechtigten Noterben vermieden werden (Czerny in NZ 1951, 46).
Alle Entscheidungen, die im Verlassenschaftsverfahren getroffen werden, können also die Rechte des Noterben im Prozeß gegen den Erben auf Bezahlung des Pflichtteils nicht beeinträchtigen; vor allem aber konnte eine solche Beeinträchtigung nicht durch die vom Erstgericht getroffene Entscheidung über die Annahme des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses des Erben erfolgen. Es könnte daher sogar die Auffassung vertreten werden, daß der Sohn der Erblasserin mangels Rechtsschutzinteresses nicht einmal berechtigt gewesen wäre, den erstgerichtlichen Beschluß ON 43 zu bekämpfen. Da es aber immerhin herrschende Auffassung ist, daß der Noterbe als Beteiligter des Verlassenschaftsverfahrens Rechtsmittel einlegen kann, ohne daß über deren Zulässigkeit eine Vorprüfung stattzufinden hätte, ob und inwieweit durch sie seine besonderen Interessen betroffen sind (NZ 1952, 126; SZ 24/284 u. v. a., zuletzt 4 Ob 581/73), ist der angefochtene Beschluß nicht dahin abzuändern, daß der Rekurs des Noterben zurückgewiesen wird. Der angefochtene Beschluß ist jedoch dahin abzuändern, daß dem Rekurs des nunmehrigen Revisionsrekurswerbers nicht Folge gegeben wird. Der Revisionsrekurs ist demnach nur insofern erfolgreich, als er mit Recht die Aufhebung der erstrichterlichen Beschlüsse bekämpft. Diese Erledigung hat zu erfolgen, da der Oberste Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung im außerstreitigen Verfahren sogleich die seiner Auffassung nach richtige Entscheidung zu treffen hat, wenn er die Aufnahme weiterer Beweise nicht für erforderlich hält (JBl. 1973, 98; JBl. 1971, 139; u. v. a.). Eine Schlechterstellung des Rechtsmittelwerbers (reformatio in peius) ist bei einer Rechtsmittelerledigung in Außerstreitsachen zulässig (JBl. 1973, 98, EvBl. 1970/225 u. a.).