Aus der Begründung:
Gemäß § 271 ABGB muß in Geschäften, welche zwischen Eltern und einem minderjährigen Kind oder einem Vormund und dem Minderjährigen vorfallen, das Gericht angegangen werden, für den Minderjährigen einen besonderen Kurator zu bestellen. Das Gesetz stellt zwar nur auf das Verhältnis zwischen Eltern und Kind, Vormund und Mundel ab, es ist jedoch unbestritten, daß die Norm auch auf andere Kollisionsfälle analog anzuwenden ist (SZ 38/192; RZ 1966, 163; Knell, Kuratoren, 32). Mit Recht wird auch der Standpunkt vertreten, daß der Ausdruck "Geschäfte" im § 271 ABGB weit auszulegen und über den eigentlichen Anwendungsbereich, also Geschäfte, deren Partner der gesetzliche Vertreter und der Pflegebefohlene sind, auch andere Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen sowie insbesondere die Führung eines Rechtsstreites umfaßt (JBl 1957, 358; Knell a.a.O., 33, 34). Voraussetzung ist freilich, daß im konkreten Fall ein Widerstreit zwischen den Interessen des Pflegebefohlenen und seines gesetzlichen Vertreters besteht. Ehrenzweig System[2] II/2, 341, nimmt dies immer dann an, wenn der gesetzliche Vertreter an dem Geschäft oder dem Ergebnis des Rechtsstreits auch nur unmittelbar beteiligt ist oder in so nahen Beziehungen zu einer beteiligten Person steht, daß seine Unbefangenheit zweifelhaft sein kann. Die Judikatur fordert das Vorliegen eines objektiven Tatbestandes, bei dem die Interessen auch eines pflichtbewußten gesetzlichen Vertreters den Interessen des von ihm Vertretenen zuwiderlaufen können (6 Ob 707/78; EvBl 1966/152). Es wird als maßgebend angesehen, daß eine gesetzmäßige Vertretung des Pflegebefohlenen bei Geltendmachung des Anspruches nicht zu erwarten ist (RZ 1966, 163).Gemäß Paragraph 271, ABGB muß in Geschäften, welche zwischen Eltern und einem minderjährigen Kind oder einem Vormund und dem Minderjährigen vorfallen, das Gericht angegangen werden, für den Minderjährigen einen besonderen Kurator zu bestellen. Das Gesetz stellt zwar nur auf das Verhältnis zwischen Eltern und Kind, Vormund und Mundel ab, es ist jedoch unbestritten, daß die Norm auch auf andere Kollisionsfälle analog anzuwenden ist (SZ 38/192; RZ 1966, 163; Knell, Kuratoren, 32). Mit Recht wird auch der Standpunkt vertreten, daß der Ausdruck "Geschäfte" im Paragraph 271, ABGB weit auszulegen und über den eigentlichen Anwendungsbereich, also Geschäfte, deren Partner der gesetzliche Vertreter und der Pflegebefohlene sind, auch andere Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen sowie insbesondere die Führung eines Rechtsstreites umfaßt (JBl 1957, 358; Knell a.a.O., 33, 34). Voraussetzung ist freilich, daß im konkreten Fall ein Widerstreit zwischen den Interessen des Pflegebefohlenen und seines gesetzlichen Vertreters besteht. Ehrenzweig System[2] II/2, 341, nimmt dies immer dann an, wenn der gesetzliche Vertreter an dem Geschäft oder dem Ergebnis des Rechtsstreits auch nur unmittelbar beteiligt ist oder in so nahen Beziehungen zu einer beteiligten Person steht, daß seine Unbefangenheit zweifelhaft sein kann. Die Judikatur fordert das Vorliegen eines objektiven Tatbestandes, bei dem die Interessen auch eines pflichtbewußten gesetzlichen Vertreters den Interessen des von ihm Vertretenen zuwiderlaufen können (6 Ob 707/78; EvBl 1966/152). Es wird als maßgebend angesehen, daß eine gesetzmäßige Vertretung des Pflegebefohlenen bei Geltendmachung des Anspruches nicht zu erwarten ist (RZ 1966, 163).
Im vorliegenden Fall wurde eine solche Kollision zwischen den Interessen des Pflegebefohlenen und des Beistandes bei Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs vom Berufungsgericht zu Recht bejaht. Gewiß wäre bei einem Fehlschlagen der Amtshaftungsklage wegen mangelnden Verschuldens des für den Rechtsträger handelnden Organs eine erfolgreiche Anspruchsverfolgung auch gegen den Beistand nicht wahrscheinlich gewesen. Der Beistand des Klägers hätte aber im Amtshaftungsprozeß behaupten müssen, daß die gerichtliche Genehmigung der von ihm beantragten Versteigerung der Kunstgegenstände rechtswidrig und schuldhaft war. Eine solche Verhaltensweise war von ihm, auch wenn sie berechtigt gewesen wäre, nicht zu erwarten, was hinreicht, um eine Interessenkollision im oben aufgezeigten Sinne anzunehmen.
War aber die Bestellung eines Kollisionskurators zur Verfolgung des Anspruchs erforderlich, so mangelte dem bestellten gesetzlichen Vertreter, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, die Vertretungsbefugnis (SZ 36/163; SZ 25/242; SZ 23/132). Der Kläger war dann aber bis zur Zustellung des Beschlusses über die Aufhebung der Entmündigung (§ 67 EntmO) für eine auf die nunmehrigen Behauptungen gestützte, gegen die beklagte Partei einzubringende Amtshaftungsklage nicht ordnungsgemäß vertreten, sodaß die Verjährung des Anspruchs gemäß § 1494 ABGB, der gemäß § 6 Abs. 1 EntmO auch auf Personen Anwendung findet, die wegen Geisteskrankheit beschränkt entmundigt sind, nicht anfangen konnte. Daß unter dieser Voraussetzung und unter Bedachtnahme darauf, daß die Verjährung für die Dauer des Aufforderungsverfahrens gehemmt war, der Anspruch nicht verjährt ist, zieht die beklagte Partei nicht in Zweifel.War aber die Bestellung eines Kollisionskurators zur Verfolgung des Anspruchs erforderlich, so mangelte dem bestellten gesetzlichen Vertreter, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, die Vertretungsbefugnis (SZ 36/163; SZ 25/242; SZ 23/132). Der Kläger war dann aber bis zur Zustellung des Beschlusses über die Aufhebung der Entmündigung (Paragraph 67, EntmO) für eine auf die nunmehrigen Behauptungen gestützte, gegen die beklagte Partei einzubringende Amtshaftungsklage nicht ordnungsgemäß vertreten, sodaß die Verjährung des Anspruchs gemäß Paragraph 1494, ABGB, der gemäß Paragraph 6, Absatz eins, EntmO auch auf Personen Anwendung findet, die wegen Geisteskrankheit beschränkt entmundigt sind, nicht anfangen konnte. Daß unter dieser Voraussetzung und unter Bedachtnahme darauf, daß die Verjährung für die Dauer des Aufforderungsverfahrens gehemmt war, der Anspruch nicht verjährt ist, zieht die beklagte Partei nicht in Zweifel.
Auch der Einwand der beklagten Partei, der Kläger habe durch die nach Aufhebung der Entmündigung abgegebenen Erklärung, mit der Pflegschaftsrechnung einverstanden zu sein und dem Gericht und dem Beistand die Entlastung zu erteilen, auf den erhobenen Amtshaftungsanspruch verzichtet, ist nicht berechtigt. Gemäß § 262 ABGB ist der Vormund verpflichtet, dem Gericht längstens binnen zwei Monaten nach beendeter Vormundschaft Schlußrechnungen zu legen; er erhält nach Überprüfung der Rechnung eine Urkunde über die "redlich und ordentlich geführte Verwaltung seines Amtes". Diese Urkunde spricht ihn, wie § 262 letzter Satz ABGB normiert, (nur) von der Verbindlichkeit aus einer später entdeckten arglistigen Handlung nicht frei. In der Lehre wurde aus der durch Art. I Z. 43 KindG (BGBl. 403/1977) aufgehobenen Bestimmung des § 242 ABGB auch die Haftung für sonstige (später entdeckte) Rechnungsmängel abgeleitet (vgl. Wentzel - Piegler in Klang[2] I/2, 480). Gemäß § 4 Abs. 3 EntmO hat der Beistand die Rechte und Pflichten des Vormundes, sodaß die Bestimmung des § 262 ABGB auch auf ihn anzuwenden ist. Stets handelt es sich dabei aber um die Verantwortung für Mängel, die erst nach Genehmigung der Schlußrechnung offenbar wurden und nur um eine solche des gesetzlichen Vertreters. Eine "Entlastung" des Gerichtes durch den voll geschäftsfähig Gewordenen wegen eines schuldhaften Verhaltens bei Führung der Vormundschaft oder Pflegschaft sieht das Gesetz nicht vor.Auch der Einwand der beklagten Partei, der Kläger habe durch die nach Aufhebung der Entmündigung abgegebenen Erklärung, mit der Pflegschaftsrechnung einverstanden zu sein und dem Gericht und dem Beistand die Entlastung zu erteilen, auf den erhobenen Amtshaftungsanspruch verzichtet, ist nicht berechtigt. Gemäß Paragraph 262, ABGB ist der Vormund verpflichtet, dem Gericht längstens binnen zwei Monaten nach beendeter Vormundschaft Schlußrechnungen zu legen; er erhält nach Überprüfung der Rechnung eine Urkunde über die "redlich und ordentlich geführte Verwaltung seines Amtes". Diese Urkunde spricht ihn, wie Paragraph 262, letzter Satz ABGB normiert, (nur) von der Verbindlichkeit aus einer später entdeckten arglistigen Handlung nicht frei. In der Lehre wurde aus der durch Artikel römisch eins, Ziffer 43, KindG Bundesgesetzblatt 403 aus 1977,) aufgehobenen Bestimmung des Paragraph 242, ABGB auch die Haftung für sonstige (später entdeckte) Rechnungsmängel abgeleitet vergleiche Wentzel - Piegler in Klang[2] I/2, 480). Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EntmO hat der Beistand die Rechte und Pflichten des Vormundes, sodaß die Bestimmung des Paragraph 262, ABGB auch auf ihn anzuwenden ist. Stets handelt es sich dabei aber um die Verantwortung für Mängel, die erst nach Genehmigung der Schlußrechnung offenbar wurden und nur um eine solche des gesetzlichen Vertreters. Eine "Entlastung" des Gerichtes durch den voll geschäftsfähig Gewordenen wegen eines schuldhaften Verhaltens bei Führung der Vormundschaft oder Pflegschaft sieht das Gesetz nicht vor.
Einem Verzicht auf allfällige Schadenersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz steht allerdings kein rechtliches Hindernis entgegen. Bei Genehmigung der Schlußrechnung wird das Gericht jedoch in Vollziehung seiner eigentlichen pflegschaftsbehördlichen Aufgaben, somit in hoheitlicher Funktion tätig. Der Amtshaftungsanspruch ist, wie sich aus § 1 Abs. 1 AHG, wonach die dort genannten Rechtsträger "nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts" haften, ergibt, privatrechtlicher Natur (vgl. auch VfGH Slg. 5519). Aus dem kurzen Aktenvermerk des Pflegschaftsgerichtes vom 3. Oktober 1975 kann keineswegs der Schluß gezogen werden, daß es aus Anlaß der Genehmigung der Schlußrechnung neben seiner hoheitlichen Tätigkeit über seinen gesetzlichen Aufgabenbereich hinaus auch als Vertreter der beklagten Partei eine privatrechtliche Willenserklärung des Klägers über den Verzicht auf Amtshaftungsansprüche entgegennehmen wollte und daß auf diese Weise bzw. durch die spätere Genehmigung durch die Finanzprokuratur ein wirksamer Verzichtsvertrag (vgl. EvBl. 1971/229; EvBl. 1968/297; EvBl. 1960/6; Koziol - Welser, Grundriß[5] I, 236) zustande kam. Auch der Kläger, der seine Standpunkte stets sehr nachdrücklich vertreten hatte, mußte nicht annehmen, daß seiner im Gesetz gar nicht vorgesehenen Erklärung über die Erteilung der "Entlastung" des Gerichtes von der beklagten Partei eine derartige Tragweite beigemessen werden könnte. Der Erklärung des Klägers kann höchstens die Bedeutung zuerkannt werden, daß er die rein rechnerische Richtigkeit der Schlußrechnung nicht beanstande. Ein Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch liegt demnach nicht vor.Einem Verzicht auf allfällige Schadenersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz steht allerdings kein rechtliches Hindernis entgegen. Bei Genehmigung der Schlußrechnung wird das Gericht jedoch in Vollziehung seiner eigentlichen pflegschaftsbehördlichen Aufgaben, somit in hoheitlicher Funktion tätig. Der Amtshaftungsanspruch ist, wie sich aus Paragraph eins, Absatz eins, AHG, wonach die dort genannten Rechtsträger "nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts" haften, ergibt, privatrechtlicher Natur vergleiche auch VfGH Slg. 5519). Aus dem kurzen Aktenvermerk des Pflegschaftsgerichtes vom 3. Oktober 1975 kann keineswegs der Schluß gezogen werden, daß es aus Anlaß der Genehmigung der Schlußrechnung neben seiner hoheitlichen Tätigkeit über seinen gesetzlichen Aufgabenbereich hinaus auch als Vertreter der beklagten Partei eine privatrechtliche Willenserklärung des Klägers über den Verzicht auf Amtshaftungsansprüche entgegennehmen wollte und daß auf diese Weise bzw. durch die spätere Genehmigung durch die Finanzprokuratur ein wirksamer Verzichtsvertrag vergleiche EvBl. 1971/229; EvBl. 1968/297; EvBl. 1960/6; Koziol - Welser, Grundriß[5] römisch eins, 236) zustande kam. Auch der Kläger, der seine Standpunkte stets sehr nachdrücklich vertreten hatte, mußte nicht annehmen, daß seiner im Gesetz gar nicht vorgesehenen Erklärung über die Erteilung der "Entlastung" des Gerichtes von der beklagten Partei eine derartige Tragweite beigemessen werden könnte. Der Erklärung des Klägers kann höchstens die Bedeutung zuerkannt werden, daß er die rein rechnerische Richtigkeit der Schlußrechnung nicht beanstande. Ein Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch liegt demnach nicht vor.