Entscheidung 1 Ob 8/84
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.04.1984
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz B*****, wider die beklagte Partei Republik Österreich, wegen 83.004,90 S und 250.000 S je sA folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Klage wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger begehrt in seiner an den Obersten Gerichtshof gerichteten Klage den Zuspruch eines Betrags von insgesamt 333.004,90 S sA wegen „Rechtsmittelberaubung und Verbrechensbegünstigung durch Ignoranz von Rechtsansprüchen".
Die Klage ist zurückzuweisen, da der Oberste Gerichtshof, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmsfällen abgesehen (§ 532 Abs 1 und 2 ZPO), nur Rechtsmittelgericht, nicht aber Gericht erster Instanz (§ 3 Abs 2 JN) ist. Er ist demnach aber zur Entscheidung über das vom Kläger erhobene Begehren nicht zuständig (so schon 1 Ob 31/83 über eine Klage des Klägers).Die Klage ist zurückzuweisen, da der Oberste Gerichtshof, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmsfällen abgesehen (Paragraph 532, Absatz eins und 2 ZPO), nur Rechtsmittelgericht, nicht aber Gericht erster Instanz (Paragraph 3, Absatz 2, JN) ist. Er ist demnach aber zur Entscheidung über das vom Kläger erhobene Begehren nicht zuständig (so schon 1 Ob 31/83 über eine Klage des Klägers).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0010OB00008.84.0404.000
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2009
Dokumentnummer
JJT_19840404_OGH0002_0010OB00008_8400000_000
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