Aus den Entscheidungsgründen des Obersten Gerichtshofes:
Im vorliegenden Falle kann es zunächst dahingestellt bleiben, ob aus der Klage ein Anspruch im Sinne des § 46 ABGB. entnommen werden kann, oder ob die Klage einen der Fälle der Bereicherung geltend macht. Aus dem letztgenannten Klagsgrunde ist der Klagsanspruch nicht nur schon auf Grund des Inhaltes der Klage, sondern auch auf Grund der Feststellungen des Berufungsgerichtes gerechtfertigt. Bei der Bereicherung bedarf es keiner Vereinbarung der Beteiligten, die einen Rückforderungsanspruch bei Ausbleiben der Gegenleistung vorsieht. Wilburg führt in Klangs Kommentar, 2. Aufl., aus: "In der Regel läßt der Leistende seine auf Gegenleistung gerichtete Absicht klar erkennen." Daß dies im vorliegenden Falle zutraf, hat das Berufungsgericht nach Beweiswiederholung ausdrücklich festgestellt. Nimmt nun der Empfänger eine solche Leistung an, so genügt dies "ohne eine bedingende Vereinbarung des Zweckes, um bei Ausfall der Gegenleistung eine condictio zu rechtfertigen". Auf diese Ausführungen Wilburgs (ebendort, Vorbemerkungen zu den §§ 1431 bis 1437 ABGB., S. 469) hat sich die Klage ausdrücklich gestützt. Der Revisionswerber nimmt daher zu Unrecht an, er sei durch das ihm von der Klägerin ausgehändigte Geld nicht bereichert worden. Ob der Beklagte auch dadurch, daß er der Klägerin für ihre Arbeitsleistungen in der Landwirtschaft nur Unterkunft und Verpflegung gewährt habe, bereichert worden sei, ist im vorliegenden Falle nicht zu prüfen, weil sie mit der vorliegenden Klage nur den Geldbetrag zurückverlangt, den sie dem Beklagten lediglich deshalb gegeben hat, weil er wollte, daß sie dieses Geld verdiene und ihm gebe, wobei er immer wieder in Aussicht stellte, er werde sie heiraten und beide würden sich durch die sofortige Verwendung des Geldes für Anschaffungen in Haus und Hof ihr späteres Fortkommen erleichtern. Daß der Beklagte in der Wirtschaft fremde Arbeitskräfte beschäftigen mußte, ist bedeutungslos, da er dies, wenn die Klägerin überhaupt nicht zu ihm gezogen wäre und sich in der Wirtschaft betätigt hätte, zumindest in gleichem, eher noch in größerem Umfange hätte tun müssen und er kein Recht darauf hatte, daß die Klägerin ihre volle Arbeitskraft ihm zur Verfügung stellt.Im vorliegenden Falle kann es zunächst dahingestellt bleiben, ob aus der Klage ein Anspruch im Sinne des Paragraph 46, ABGB. entnommen werden kann, oder ob die Klage einen der Fälle der Bereicherung geltend macht. Aus dem letztgenannten Klagsgrunde ist der Klagsanspruch nicht nur schon auf Grund des Inhaltes der Klage, sondern auch auf Grund der Feststellungen des Berufungsgerichtes gerechtfertigt. Bei der Bereicherung bedarf es keiner Vereinbarung der Beteiligten, die einen Rückforderungsanspruch bei Ausbleiben der Gegenleistung vorsieht. Wilburg führt in Klangs Kommentar, 2. Aufl., aus: "In der Regel läßt der Leistende seine auf Gegenleistung gerichtete Absicht klar erkennen." Daß dies im vorliegenden Falle zutraf, hat das Berufungsgericht nach Beweiswiederholung ausdrücklich festgestellt. Nimmt nun der Empfänger eine solche Leistung an, so genügt dies "ohne eine bedingende Vereinbarung des Zweckes, um bei Ausfall der Gegenleistung eine condictio zu rechtfertigen". Auf diese Ausführungen Wilburgs (ebendort, Vorbemerkungen zu den Paragraphen 1431 bis 1437 ABGB., S. 469) hat sich die Klage ausdrücklich gestützt. Der Revisionswerber nimmt daher zu Unrecht an, er sei durch das ihm von der Klägerin ausgehändigte Geld nicht bereichert worden. Ob der Beklagte auch dadurch, daß er der Klägerin für ihre Arbeitsleistungen in der Landwirtschaft nur Unterkunft und Verpflegung gewährt habe, bereichert worden sei, ist im vorliegenden Falle nicht zu prüfen, weil sie mit der vorliegenden Klage nur den Geldbetrag zurückverlangt, den sie dem Beklagten lediglich deshalb gegeben hat, weil er wollte, daß sie dieses Geld verdiene und ihm gebe, wobei er immer wieder in Aussicht stellte, er werde sie heiraten und beide würden sich durch die sofortige Verwendung des Geldes für Anschaffungen in Haus und Hof ihr späteres Fortkommen erleichtern. Daß der Beklagte in der Wirtschaft fremde Arbeitskräfte beschäftigen mußte, ist bedeutungslos, da er dies, wenn die Klägerin überhaupt nicht zu ihm gezogen wäre und sich in der Wirtschaft betätigt hätte, zumindest in gleichem, eher noch in größerem Umfange hätte tun müssen und er kein Recht darauf hatte, daß die Klägerin ihre volle Arbeitskraft ihm zur Verfügung stellt.
Aus dem Klagsinhalte kann aber auch der Klagsgrund nach § 46 ABGB. entnommen werden, zu dem zu sagen ist, daß nach Lenhoff (in Klangs Kommentar, 1. Aufl., zu § 46, S. 397) Schaden schon jede Vermögensminderung ist, die ohne Verlöbnis nicht eingetreten wäre. Daß die Klägerin zufolge des Verlöbnisses mit dem Beklagten über einen Betrag von insgesamt 12.000 S nicht für sich verfügt hat, bedarf keiner weiteren Erörterung mehr.Aus dem Klagsinhalte kann aber auch der Klagsgrund nach Paragraph 46, ABGB. entnommen werden, zu dem zu sagen ist, daß nach Lenhoff (in Klangs Kommentar, 1. Aufl., zu Paragraph 46,, S. 397) Schaden schon jede Vermögensminderung ist, die ohne Verlöbnis nicht eingetreten wäre. Daß die Klägerin zufolge des Verlöbnisses mit dem Beklagten über einen Betrag von insgesamt 12.000 S nicht für sich verfügt hat, bedarf keiner weiteren Erörterung mehr.