1. Unverständlich ist die Revision insoweit, als darin ausgeführt wird, das Substitutionsband sei nicht wirkungslos geworden bzw nicht aufgehoben worden und „die gemeinsam mögliche Aufhebung der fideikommissarischen Substitution" könne gar nicht erfolgen. Unstrittig ist, dass die testamentarisch zur Vorerbin eingesetzte Mutter der Streitteile die Erbschaft ausgeschlagen hat und der Nachlass den Streitteilen aufgrund ihrer Berufung zu Nacherben je zur Hälfte eingeantwortet wurde. Mit der Erbausschlagung der Vorerbin ist der Substitutionsfall eingetreten (§ 608 letzter Satz ABGB), und die Nacherben haben die Erbschaft erlangt. Inwieweit hier noch ein Substitutionsband bestehen könnte, ist nicht erkennbar.1. Unverständlich ist die Revision insoweit, als darin ausgeführt wird, das Substitutionsband sei nicht wirkungslos geworden bzw nicht aufgehoben worden und „die gemeinsam mögliche Aufhebung der fideikommissarischen Substitution" könne gar nicht erfolgen. Unstrittig ist, dass die testamentarisch zur Vorerbin eingesetzte Mutter der Streitteile die Erbschaft ausgeschlagen hat und der Nachlass den Streitteilen aufgrund ihrer Berufung zu Nacherben je zur Hälfte eingeantwortet wurde. Mit der Erbausschlagung der Vorerbin ist der Substitutionsfall eingetreten (Paragraph 608, letzter Satz ABGB), und die Nacherben haben die Erbschaft erlangt. Inwieweit hier noch ein Substitutionsband bestehen könnte, ist nicht erkennbar.
2. Mit der rechtlichen Qualifikation des erblasserischen Wunsches, die Vorerbin möge bestimmen, welche der beiden zu Nacherbinnen eingesetzten Töchter die (den einzig erheblichen Teil des Nachlasses bildende) Liegenschaft übernehmen und zu welchem Teil die weichende Tochter ausbezahlt werden soll, setzt sich die Revisionswerberin nicht auseinander. Ein testamentarisches Verbot der Realteilung mit der Folge, dass die beiden Schwestern Miteigentümerinnen bleiben müssten, ist daraus aber keinesfalls abzuleiten, hat der Erblasser doch im Gegenteil zu erkennen gegeben, dass nur eine Tochter Eigentümerin werden solle.
3. Die Revisionswerberin negiert vor allem, dass die Streitteile und ihre Mutter im - seinem Inhalt nach unstrittigen - Übereinkommen vom 16. 6. 1989 einvernehmlich von dem Wunsch des Erblassers abgegangen sind, was vielleicht auch darauf zurückzuführen war, dass keine Schwester in der Lage gewesen wäre, die andere „auszuzahlen" (beide genießen in diesem Verfahren aufgrund ihrer bescheidenen Vermögensverhältnisse Verfahrenshilfe). Die Streitteile sind dabei übereingekommen, gleichteiliges Miteigentum an der Liegenschaft zu begründen und sich wechselseitig ein Vorkaufsrecht einzuräumen. Ein Teilungsverbot bzw eine Beschränkung des Rechts, die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft zu verlangen, wurde hingegen nicht vereinbart. Gerade die (bloße) Vereinbarung eines Vorkaufsrechts zeigt deutlich, dass die Streitteile auch die Möglichkeit der Veräußerung eines Miteigentumsanteils durch eine Miteigentümerin bedachten, diese aber nur durch ein Vorkaufsrecht der anderen Miteigentümerin beschränken wollten.
Sind die Erbinnen nun aber einvernehmlich von den testamentarischen Wünschen des Erblassers abgegangen und haben ihr rechtliches Verhältnis zueinander durch Abschluss eines Übereinkommens auf eine privatautonom gestaltete rechtliche Grundlage gestellt, so ist eine Berufung auf einen allenfalls entgegenstehenden Willen des Erblassers nicht mehr möglich. Auch ein allenfalls verfügtes Teilungsverbot wäre durch die abweichende Vereinbarung der Streitteile erloschen.
4. Warum es von Bedeutung sein soll, dass die Mutter auf das ihr im Rahmen des Übereinkommens eingeräumte Fruchtgenussrecht für den Fall der Realteilung nur zum Teil verzichten will, ist nicht verständlich, bezieht sich der Verzicht doch gerade auf jenen Teil der Liegenschaft, der der Beklagten zufallen soll. Die Beklagte ist in keiner Weise benachteiligt, wenn das Fruchtgenussrecht (nur) auf dem der Klägerin zugewiesenen Anteil bestehen bleibt.
Ganz unverständlich ist auch das Vorbringen der Revisionswerberin im Hinblick auf den von der Fruchtgenussberechtigten erklärten Verzicht. Einerseits beruft sie sich darauf, sie habe diesen Verzicht nicht angenommen, andererseits beklagt sie, es bestünde die Gefahr, dass ihre Mutter schließlich im Zusammenhang mit der Durchführung der Realteilung die erforderliche Zustimmungserklärung (gemeint offenbar: in der erforderlichen Form) verweigern könnte. Damit zeigt die Revisionswerberin mit kaum überbietbarer Deutlichkeit auf, dass sie es allein in der Hand hat bzw gehabt hätte, allfällige Nachteile abzuwenden, nämlich durch Annahme des Angebots ihrer Mutter, auf ihr Fruchtgenussrecht gegenüber der Beklagten zu verzichten. Nimmt sie ohne ausreichenden sachlichen Grund von der Vornahme einer sie ausschließlich begünstigenden Handlung Abstand, kann sie sich gegenüber der Klägerin nicht darauf berufen, ihr könnte durch die angestrebte Realteilung nun allenfalls ein Nachteil erwachsen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Ganz unverständlich ist auch das Vorbringen der Revisionswerberin im Hinblick auf den von der Fruchtgenussberechtigten erklärten Verzicht. Einerseits beruft sie sich darauf, sie habe diesen Verzicht nicht angenommen, andererseits beklagt sie, es bestünde die Gefahr, dass ihre Mutter schließlich im Zusammenhang mit der Durchführung der Realteilung die erforderliche Zustimmungserklärung (gemeint offenbar: in der erforderlichen Form) verweigern könnte. Damit zeigt die Revisionswerberin mit kaum überbietbarer Deutlichkeit auf, dass sie es allein in der Hand hat bzw gehabt hätte, allfällige Nachteile abzuwenden, nämlich durch Annahme des Angebots ihrer Mutter, auf ihr Fruchtgenussrecht gegenüber der Beklagten zu verzichten. Nimmt sie ohne ausreichenden sachlichen Grund von der Vornahme einer sie ausschließlich begünstigenden Handlung Abstand, kann sie sich gegenüber der Klägerin nicht darauf berufen, ihr könnte durch die angestrebte Realteilung nun allenfalls ein Nachteil erwachsen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).