Aus der Begründung:
Das Berufungsgericht hält die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes deshalb für gegeben, weil Lehre und Judikatur die bezirksgerichtliche Zuständigkeit im Sinne des § 49 Abs. 2 Z. 2 JN. auch für die Ersatzansprüche Dritter nach § 1042 ABGB. gegen uneheliche Väter annehmen. Wie sich aus der grundlegenden Entscheidung vom 15. Dezember 1908, GlUNF. 4421, ergibt, wird die Ausdehnung des § 49 Abs. 2 Z. 2 JN. auf solche Ersatzansprüche aus dem Wortlaut dieser Bestimmung in Verbindung mit der Entstehungsgeschichte abgeleitet. Während § 49 Abs. 2 Z. 2 JN. jedoch ganz allgemein von den dem unehelichen Vater der Mutter und dem Kinde gegenüber gesetzlich obliegenden Verpflichtungen spricht, ordnet Z. 2 a des § 49 Abs. 2 die Zuständigkeit der Bezirksgerichte nur für sonstige Streitigkeiten wegen der Leistung des aus dem Gesetz gebührenden Unterhaltes an. Nach dieser Bestimmung muß es sich daher um gesetzliche Unterhaltsansprüche, und zwar um solche handeln, die der klagenden Partei gegen die beklagte Partei unmittelbar aus einer familienrechtlichen Beziehung zustehen (vgl. Entscheidung vom 11. Dezember 1927, SZ. V/300). Dies trifft aber bei Ersatzansprüchen im Sinne des § 1042 ABGB. nicht zu, da es sich bei diesen ja nicht um einen Anspruch auf Leistung des Unterhaltes handelt. Demnach ist für solche Ansprüche, wenn sie auf Ersatz des Aufwandes für ein eheliches Kind gerichtet sind, die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes nach § 49 Abs. 2 Z. 2a JN. nicht gegeben. Maßgebend ist vielmehr in solchen Fällen nach §§ 49 Abs. 1 und 50 Abs. 1 JN., ob der Wert des Streitgegenstandes 4000 S übersteigt. Dies trifft aber im vorliegenden Falle zu. Somit war das Kreisgericht Korneuburg zuständig.Das Berufungsgericht hält die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes deshalb für gegeben, weil Lehre und Judikatur die bezirksgerichtliche Zuständigkeit im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN. auch für die Ersatzansprüche Dritter nach Paragraph 1042, ABGB. gegen uneheliche Väter annehmen. Wie sich aus der grundlegenden Entscheidung vom 15. Dezember 1908, GlUNF. 4421, ergibt, wird die Ausdehnung des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN. auf solche Ersatzansprüche aus dem Wortlaut dieser Bestimmung in Verbindung mit der Entstehungsgeschichte abgeleitet. Während Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN. jedoch ganz allgemein von den dem unehelichen Vater der Mutter und dem Kinde gegenüber gesetzlich obliegenden Verpflichtungen spricht, ordnet Ziffer 2, a des Paragraph 49, Absatz 2, die Zuständigkeit der Bezirksgerichte nur für sonstige Streitigkeiten wegen der Leistung des aus dem Gesetz gebührenden Unterhaltes an. Nach dieser Bestimmung muß es sich daher um gesetzliche Unterhaltsansprüche, und zwar um solche handeln, die der klagenden Partei gegen die beklagte Partei unmittelbar aus einer familienrechtlichen Beziehung zustehen vergleiche Entscheidung vom 11. Dezember 1927, SZ. V/300). Dies trifft aber bei Ersatzansprüchen im Sinne des Paragraph 1042, ABGB. nicht zu, da es sich bei diesen ja nicht um einen Anspruch auf Leistung des Unterhaltes handelt. Demnach ist für solche Ansprüche, wenn sie auf Ersatz des Aufwandes für ein eheliches Kind gerichtet sind, die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a, JN. nicht gegeben. Maßgebend ist vielmehr in solchen Fällen nach Paragraphen 49, Absatz eins und 50 Absatz eins, JN., ob der Wert des Streitgegenstandes 4000 S übersteigt. Dies trifft aber im vorliegenden Falle zu. Somit war das Kreisgericht Korneuburg zuständig.
Daher war dem Rekurse Folge zu geben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgerichte aufzutragen, über die Berufung zu entscheiden.