Vorerst ist hervorzuheben, daß der Kläger seinen Dienst nach den Klagebehauptungen zwischen 1966 und 1983 unter Arbeitsbedingungen zu verrichten hatte, die für seine Gesundheit durch das Einatmen von Tabakrauch schädlich gewesen sein sollen. Als Ursache für die objektivierte chronische Bronchitis des Klägers scheidet daher jedenfalls eine der beklagten Partei zurechenbare allfällige Verletzung von Normen aus, deren Zweck der Schutz der Nichtraucher vor gesundheitsschädlichen Einwirkungen des Tabakrauchs ist und die erst am 20.November 1982 (§ 6 Abs 7 ArbeitnehmerschutzG idF BGBl 1982/544) und am 1.Jänner 1984 (§ 56 AAV BGBl 1983/218) in Kraft traten. Deshalb legt der Kläger seiner Entscheidungskritik - soweit zutreffend - auch nur Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADV) BGBl 1951/265 zugrunde. Als im Revisionsverfahren nicht mehr anfechtbare Tatsache steht jedoch fest, daß dem Kläger während bestimmter hier maßgeblicher Zeiträume zwar nicht die in § 2 ADV geregelte Mindestluftmenge zur Verfügung stand, dessen chronische Bronchitis aber auch ohne deren Unterschreitung - unter Zugrundelegung der durch Tabakrauch verunreinigten Luft und einer mangelnden Be- und Entlüftung - eingetreten wäre (Ersturteil ON 69 Seiten 5 und 7).Vorerst ist hervorzuheben, daß der Kläger seinen Dienst nach den Klagebehauptungen zwischen 1966 und 1983 unter Arbeitsbedingungen zu verrichten hatte, die für seine Gesundheit durch das Einatmen von Tabakrauch schädlich gewesen sein sollen. Als Ursache für die objektivierte chronische Bronchitis des Klägers scheidet daher jedenfalls eine der beklagten Partei zurechenbare allfällige Verletzung von Normen aus, deren Zweck der Schutz der Nichtraucher vor gesundheitsschädlichen Einwirkungen des Tabakrauchs ist und die erst am 20.November 1982 (Paragraph 6, Absatz 7, ArbeitnehmerschutzG in der Fassung BGBl 1982/544) und am 1.Jänner 1984 (Paragraph 56, AAV BGBl 1983/218) in Kraft traten. Deshalb legt der Kläger seiner Entscheidungskritik - soweit zutreffend - auch nur Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADV) BGBl 1951/265 zugrunde. Als im Revisionsverfahren nicht mehr anfechtbare Tatsache steht jedoch fest, daß dem Kläger während bestimmter hier maßgeblicher Zeiträume zwar nicht die in Paragraph 2, ADV geregelte Mindestluftmenge zur Verfügung stand, dessen chronische Bronchitis aber auch ohne deren Unterschreitung - unter Zugrundelegung der durch Tabakrauch verunreinigten Luft und einer mangelnden Be- und Entlüftung - eingetreten wäre (Ersturteil ON 69 Seiten 5 und 7).
Diese Tatsachenfeststellungen will der Kläger - im Revisionsverfahren unbeachtlich - nicht zur Kenntnis nehmen. Der beklagten Partei ist allerdings auf deren Grundlage der Beweis gelungen, daß der Gesundheitsschaden des Klägers auch ohne die der beklagten Partei anzulastende Schutzgesetzverletzung eingetreten wäre. Die dagegen ins Treffen geführten Gründe beruhen im Ergebnis auf einer vom Kläger offenbar vorausgesetzten Verfahrensregel, nach der die beklagte Partei vom Beweis, eine Schutzgesetzverletzung sei nicht schadenskausal gewesen, ausgeschlossen wäre. Ein solches Beweisverbot besteht hier jedoch nicht. Entgegen der Ansicht des Klägers kann natürlich schon deshalb auch keine Rede davon sein, der ärztliche Gutachter hätte Schutznormen „außer Kraft gesetzt“. Die Würdigung des ärztlichen Gutachtens durch die Vorinstanzen läßt auch keinen Verstoß gegen Denkgesetze erkennen, sodaß alle gegen dessen Richtigkeit vorgetragenen Gründe in den Bereich der Beweiswürdigung fallen. Diese ist aber im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar.
Dem Kläger ist auch nicht darin zu folgen, er habe im Berufungsverfahren des ersten Rechtsgangs die Feststellungen des Erstgerichts über die für ihn tatsächlich verfügbar gewesenen Luftmengen bekämpft. Weder auf Seite 3 noch an anderer Stelle dieser Berufung (ON 47) findet sich eine derartige Rüge und ein konkretes Verlangen, bestimmte andere Luftmengen festzustellen, die für ihn während bestimmter Zeiträume bloß verfügbar gewesen seien.
Unter dem Revisionsgrund der „Nichtigkeit des Berufungsurteiles“ wird nur gegen den ärztlichen Sachverständigen polemisiert. Daß der Klagevertreter in der Verhandlungstagsatzung vom 18.September 1996 (ON 68) im „Fragerecht .... beschnitten“ worden wäre, kann dem Verhandlungsprotokoll nicht entnommen werden. Ein derartiger Verfahrensmangel wurde auch in der Berufung des zweiten Rechtsgangs (ON 71) nicht behauptet.
Unter dem Revisionsgrund der „unrichtigen rechtlichen Beurteilung“ wird kein rechtlicher Gesichtspunkt aufgezeigt, der als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 anzusehen wäre. Das ärztliche Gutachten widerspricht - wie bereits erwähnt - nicht den Denkgesetzen. Auf dessen Grundlage ist aber der beklagten Partei der Beweis gelungen, daß die zu bejahende Schutzgesetzverletzung nicht schadenskausal war.Unter dem Revisionsgrund der „unrichtigen rechtlichen Beurteilung“ wird kein rechtlicher Gesichtspunkt aufgezeigt, der als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, anzusehen wäre. Das ärztliche Gutachten widerspricht - wie bereits erwähnt - nicht den Denkgesetzen. Auf dessen Grundlage ist aber der beklagten Partei der Beweis gelungen, daß die zu bejahende Schutzgesetzverletzung nicht schadenskausal war.
Soweit sich - abgesehen von einer Schutzgesetzverletzung - die Rechtsfrage der Vermeidung einer Gesundheitsschädigung der Arbeitnehmer durch eine entsprechende Gestaltung der Arbeitsräume oder durch die Anordnung bestimmter Verbote auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gestellt haben mag, ist dem Kläger der soweit von ihm zu erbringende Beweis nicht gelungen, seine chronische Bronchitis habe eine Ursache im jahrelangen Passivrauchen, steht doch fest, daß dessen Leiden auf einem „stark anlagebedingten Befund“ beruht und einem „sehr“ häufigen, „multifaktoriell (genetisch und durch unzählige Umwelteinflüsse)“ bedingten Krankheitsbild entspricht, sodaß kein eindeutiger Kausalzusammenhang zwischen den heutigen Beschwerden des Klägers und dessen „Schadstoffexposition“ in den Jahren 1966 bis 1983 „herstellbar“ ist (Ersturteil ON 69 Seite 6). Für die rechtliche Beurteilung sind aber auch die weiteren Feststellungen über den Stand der ärztlichen Wissenschaft bis 1983 und danach von Bedeutung, waren doch „medizinische Fachkreise noch bis etwa 1985/87 der überwiegenden Meinung“, daß „Passivrauchen im Hinblick auf eine chronische Bronchitis eine zu vernachlässigende Größe“ sei (Ersturteil ON 69 Seite 7). Demnach könnte die Tatsache, daß der Kläger an seinem Arbeitsplatz in den Jahren bis 1983 nicht gegen die Einwirkungen von Tabakrauch geschützt war, Organen des Bundes - abgesehen von der Frage der Rechtswidrigkeit einer solchen Unterlassung - jedenfalls nicht als Verschulden angelastet werden. Die Klage wäre somit auch dann abzuweisen gewesen, wenn dem Kläger der oben erwähnte Kausalitätsbeweis gelungen wäre.
Die außerordentliche Revision ist somit mangels einer zu klärenden erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die außerordentliche Revision ist somit mangels einer zu klärenden erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.