Die Revision der Klägerin ist unzulässig. An den die Zulässigkeit der Revision bejahenden Ausspruch des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht nicht gebunden (§ 508a ZPO).Die Revision der Klägerin ist unzulässig. An den die Zulässigkeit der Revision bejahenden Ausspruch des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht nicht gebunden (Paragraph 508 a, ZPO).
Die Klägerin verweist darauf, die beim gekauften Fahrzeug aufgetretenen Mängel hätten die üblicherweise bei der Anschaffung eines Neufahrzeugs auftretenden Mängel bei weitem überschritten. Deshalb könne in Zukunft ein ordnungsgemäßer Betrieb des Fahrzeugs nicht erwartet werden. Mit dem Auftreten häufiger Mängel sei auch in Zukunft zu rechnen. Die beklagte Partei habe ausdrücklich zugestanden, daß das Fahrzeug seiner Art nach nicht mit dem Qualitätsstatus "westlicher" Fahrzeuge vergleichbar sei. Es sei daher vom Vorliegen unbehebbarer Mängel auszugehen.
Für die Entscheidung über das Wandlungsbegehren der Klägerin ist es unerheblich, ob mit dem Auftreten weiterer Mängel in Zukunft tatsächlich gerechnet werden muß und ob derzeit allenfalls gewisse behebbare Mängel vorliegen. Die Klägerin bekämpft die Ausführungen des Gerichts zweiter Instanz gar nicht, daß die von ihr konkret bezeichneten Mängel, soweit sie überhaupt verifizierbar waren, durchaus behebbare Mängel darstellten. Sämtliche Mängel, die sie an die beklagte Partei herangetragen hat, wurden nach den Feststellungen behoben. Zur Behebung aller weiterer Mängel wurde die beklagte Partei nach den Feststellungen gar nicht aufgefordert, sodaß von einem Verbesserungsverzug oder einer Verbesserungsverweigerung keine Rede sein kann. Hat aber die Klägerin bei Vorliegen behebbarer Mängel die beklagte Partei gar nicht zu deren Behebung aufgefordert, so kann sie keinesfalls Wandlung begehren (vgl 4 Ob 586/87 uva). Der Rücktritt wegen eines Gewährleistung begründenden Mangels setzt nämlich nach § 932 Abs 1 ABGB die Unbehebbarkeit und die Wesentlichkeit des Mangels voraus (JBl 1973, 616).Für die Entscheidung über das Wandlungsbegehren der Klägerin ist es unerheblich, ob mit dem Auftreten weiterer Mängel in Zukunft tatsächlich gerechnet werden muß und ob derzeit allenfalls gewisse behebbare Mängel vorliegen. Die Klägerin bekämpft die Ausführungen des Gerichts zweiter Instanz gar nicht, daß die von ihr konkret bezeichneten Mängel, soweit sie überhaupt verifizierbar waren, durchaus behebbare Mängel darstellten. Sämtliche Mängel, die sie an die beklagte Partei herangetragen hat, wurden nach den Feststellungen behoben. Zur Behebung aller weiterer Mängel wurde die beklagte Partei nach den Feststellungen gar nicht aufgefordert, sodaß von einem Verbesserungsverzug oder einer Verbesserungsverweigerung keine Rede sein kann. Hat aber die Klägerin bei Vorliegen behebbarer Mängel die beklagte Partei gar nicht zu deren Behebung aufgefordert, so kann sie keinesfalls Wandlung begehren vergleiche 4 Ob 586/87 uva). Der Rücktritt wegen eines Gewährleistung begründenden Mangels setzt nämlich nach Paragraph 932, Absatz eins, ABGB die Unbehebbarkeit und die Wesentlichkeit des Mangels voraus (JBl 1973, 616).
Aber auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, ein fabriksneuer, serienmäßig hergestellter PKW sei als Gattungssache anzusehen und damit grundsätzlich austauschbar, sind zu billigen. Daß der Austausch untunlich gewesen wäre, wurde von der Klägerin gar nicht behauptet. Für ihr Wandlungsbegehren besteht sohin auch aus diesem Grund keine Grundlage (SZ 65/10; 7 Ob 616/85; JBl 1982, 38; JBl 1973, 616; Apathy in Schwimann ABGB2 Rz 5 und 6 zu § 9 KSchG; Krejci in Rummel ABGB2 Rz 10 ff zu § 9 KSchG).Aber auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, ein fabriksneuer, serienmäßig hergestellter PKW sei als Gattungssache anzusehen und damit grundsätzlich austauschbar, sind zu billigen. Daß der Austausch untunlich gewesen wäre, wurde von der Klägerin gar nicht behauptet. Für ihr Wandlungsbegehren besteht sohin auch aus diesem Grund keine Grundlage (SZ 65/10; 7 Ob 616/85; JBl 1982, 38; JBl 1973, 616; Apathy in Schwimann ABGB2 Rz 5 und 6 zu Paragraph 9, KSchG; Krejci in Rummel ABGB2 Rz 10 ff zu Paragraph 9, KSchG).
Auf die Frage, ob in der Weiterbenützung des mit Mängeln behafteten PKWs ein Verzicht auf den Wandlungsanspruch liege (vgl SZ 64/15; RZ 1984/3; JBl 1976, 98; SZ 48/103; Binder in Schwimann aaO Rz 29 zu § 932), braucht in Anbetracht obiger Ausführungen gar nicht mehr eingegangen werden.Auf die Frage, ob in der Weiterbenützung des mit Mängeln behafteten PKWs ein Verzicht auf den Wandlungsanspruch liege vergleiche SZ 64/15; RZ 1984/3; JBl 1976, 98; SZ 48/103; Binder in Schwimann aaO Rz 29 zu Paragraph 932,), braucht in Anbetracht obiger Ausführungen gar nicht mehr eingegangen werden.
Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.