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Entscheidung 1 Ob 82/17s×

Entscheidung 1 Ob 82/17s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob82/17s

Entscheidungsdatum

24.05.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei K***** S*****, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die gefährdende Partei M***** S*****, vertreten durch Dr. Manfred Nessmann, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, zweiter Fall EO, über den Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 21. März 2017, GZ 21 R 424/16y-17, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 8. Oktober 2016, GZ 42 C 24/16z-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erließ über Antrag der gefährdeten Partei eine einstweilige Verfügung, mit der dem Antragsgegner, ihrem Ehegatten, jede Verfügung über die in einem Zwangsversteigerungsverfahren angefallene Hyperocha verboten wurde. Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass es den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abwies. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit einem an das Rekursgericht gerichteten Antrag gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO, mit dem sie die Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs anstrebt. Dieser Antrag ist mit einem (ordentlichen) Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof verbunden.

Das Erstgericht legte den Antrag dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Diese Vorlage steht im Widerspruch zur Gesetzeslage.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 402, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 78, EO sind im Provisorialverfahren die allgemeinen Bestimmungen der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses anzuwenden. Zu diesen gehören auch Paragraph 528, ZPO über die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses vergleiche RIS-Justiz RS0002511). Gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO sind die Bestimmungen über einen Antrag auf Abänderung des Ausspruchs nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO verbunden mit einer ordentlichen Revision (Paragraph 508, ZPO) im Revisionsrekursverfahren sinngemäß anzuwenden. Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands in familienrechtlichen Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins und 2 JN insgesamt 30.000 EUR nicht, und hat das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig ist, so kann sich die Partei nicht direkt an den Obersten Gerichtshof wenden, sondern lediglich einen Antrag an das Gericht zweiter Instanz stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO).

Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin der dargelegten Rechtslage entsprechend einen Antrag an das Rekursgericht gestellt, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt wird. Das Erstgericht wird die Akten daher dem Rekursgericht zur Entscheidung über diesen Antrag vorzulegen haben.

Textnummer

E118617

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00082.17S.0524.000

Im RIS seit

20.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2017

Dokumentnummer

JJT_20170524_OGH0002_0010OB00082_17S0000_000

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