Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zwar nicht absolut, aber mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG (aF) unzulässig.Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zwar nicht absolut, aber mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (aF) unzulässig.
Der gemäß § 13 Abs 2 AußStrG (aF) vorgenommene Ausspruch des Rekursgerichts über den Wert des Entscheidungsgegenstands ist gemäß § 13 Abs 4 AußStrG (aF) unanfechtbar, es sei denn, der Bewertungsausspruch wiche von gesetzlichen Bewertungsgrundsätzen ab (EFSlg 67.426; EvBl 1995/114 ua). Im vorliegenden Fall ist der Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß § 102 Abs 3 AußStrG (aF) idF BGBl I 2001/131 mit dem dreifachen Einheitswert jener Liegenschaftshälfte vorgegeben, hinsichtlich derer die Rechtsmittelwerberin Rechte behauptet (vgl EFSlg 79.088). § 60 Abs 2 JN bzw analog auch § 102 Abs 3 AußStrG (aF) ist nicht nur bei der Bewertung von gesamten Liegenschaften, sondern - wie hier - auch bei der Bewertung von ideellen Liegenschaftsanteilen anzuwenden (siehe Gitschthaler in Fasching I2 Rz 32 zu § 60 JN mwN; 3 Ob 320/02h). In diesen Fällen bildet der aliquote Teil des Einheitswerts den Streit-bzw Entscheidungsgegenstand. Gemäß dem im Verlassenschaftsakt erliegenden eidesstättigen Vermögensbekenntnis beträgt der anteilige Einheitswert des Hälfteanteils EUR 12.972,10, der dreifache anteilige Einheitswert sohin EUR 38.916,30. Dieser Wert des ideellen Hälfteanteils stellt zugleich den Wert des rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstands dar, der 20.000 EUR übersteigt. Der Ausspruch des Rekursgerichts über den Wert des Entscheidungsgegenstands verstößt somit gegen zwingende Bewertungsvorschriften, sodass der Oberste Gerichtshof an den Bewertungsausspruch nicht gebunden ist. Der Revisionsrekurs ist daher in den Schranken des § 14 Abs 1 AußStrG (aF) zulässig. Die Revisionsrekurswerberin zeigt jedoch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG (aF) auf:Der gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG (aF) vorgenommene Ausspruch des Rekursgerichts über den Wert des Entscheidungsgegenstands ist gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AußStrG (aF) unanfechtbar, es sei denn, der Bewertungsausspruch wiche von gesetzlichen Bewertungsgrundsätzen ab (EFSlg 67.426; EvBl 1995/114 ua). Im vorliegenden Fall ist der Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß Paragraph 102, Absatz 3, AußStrG (aF) in der Fassung BGBl römisch eins 2001/131 mit dem dreifachen Einheitswert jener Liegenschaftshälfte vorgegeben, hinsichtlich derer die Rechtsmittelwerberin Rechte behauptet vergleiche EFSlg 79.088). Paragraph 60, Absatz 2, JN bzw analog auch Paragraph 102, Absatz 3, AußStrG (aF) ist nicht nur bei der Bewertung von gesamten Liegenschaften, sondern - wie hier - auch bei der Bewertung von ideellen Liegenschaftsanteilen anzuwenden (siehe Gitschthaler in Fasching I2 Rz 32 zu Paragraph 60, JN mwN; 3 Ob 320/02h). In diesen Fällen bildet der aliquote Teil des Einheitswerts den Streit-bzw Entscheidungsgegenstand. Gemäß dem im Verlassenschaftsakt erliegenden eidesstättigen Vermögensbekenntnis beträgt der anteilige Einheitswert des Hälfteanteils EUR 12.972,10, der dreifache anteilige Einheitswert sohin EUR 38.916,30. Dieser Wert des ideellen Hälfteanteils stellt zugleich den Wert des rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstands dar, der 20.000 EUR übersteigt. Der Ausspruch des Rekursgerichts über den Wert des Entscheidungsgegenstands verstößt somit gegen zwingende Bewertungsvorschriften, sodass der Oberste Gerichtshof an den Bewertungsausspruch nicht gebunden ist. Der Revisionsrekurs ist daher in den Schranken des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (aF) zulässig. Die Revisionsrekurswerberin zeigt jedoch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (aF) auf:
Nur einem Erben, einem Pflichtteilnehmer oder Verlassenschaftsgläubiger kommt im Abhandlungsverfahren Partei- oder Beteiligtenstellung iSd § 9 AußStrG (aF) zu (NZ 1987, 130; EFSlg 52.563; EFSlg 39.550; RIS-Justiz RS0006249). Die Revisionsrekurswerberin, die infolge Nichtabgabe der Aufsandungserklärung zu Lebzeiten des Erblassers als Schuldnerin der Verlassenschaft anzusehen ist, ist nicht Beteiligte des Verlassenschaftsverfahrens. Ihr steht daher grundsätzlich kein Rekursrecht zu. Zwar können auch am Abhandlungsverfahren nicht beteiligte Dritte rechtsmittellegitimiert sein, sofern sie durch die im Verfahren ergangenen gerichtlichen Verfügungen des Abhandlungsgerichts in ihren subjektiven Rechten verletzt sind (SZ 56/123; RIS-Justiz RS0006248). Dies ist hier aber nicht der Fall:Nur einem Erben, einem Pflichtteilnehmer oder Verlassenschaftsgläubiger kommt im Abhandlungsverfahren Partei- oder Beteiligtenstellung iSd Paragraph 9, AußStrG (aF) zu (NZ 1987, 130; EFSlg 52.563; EFSlg 39.550; RIS-Justiz RS0006249). Die Revisionsrekurswerberin, die infolge Nichtabgabe der Aufsandungserklärung zu Lebzeiten des Erblassers als Schuldnerin der Verlassenschaft anzusehen ist, ist nicht Beteiligte des Verlassenschaftsverfahrens. Ihr steht daher grundsätzlich kein Rekursrecht zu. Zwar können auch am Abhandlungsverfahren nicht beteiligte Dritte rechtsmittellegitimiert sein, sofern sie durch die im Verfahren ergangenen gerichtlichen Verfügungen des Abhandlungsgerichts in ihren subjektiven Rechten verletzt sind (SZ 56/123; RIS-Justiz RS0006248). Dies ist hier aber nicht der Fall:
Wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, greift die bekämpfte Amtsbestätigung, die inhaltlich keine Bestätigung iSd § 178 AußStrG (aF) darstellt, nicht in die Rechte der Rechtsmittelwerberin ein. In diesem Beschluss wird lediglich festgehalten, dass der Anspruch auf Übertragung des Eigentumsrechts vom Erblasser auf den eingeantworteten Erben übergegangen ist. Dies hat lediglich zur Folge, dass die Revisionsrekurswerberin die Aufsandungserklärung nunmehr diesem gegenüber abzugeben haben wird. Ihr Gläubiger ist nicht mehr - wie bisher - der Erblasser, sondern dessen Erbe. Letzterer wird unter Berufung auf den Scheidungsvergleich gegebenenfalls auf Abgabe der Aufsandungserklärung klagen müssen. In jenem Verfahren wird es der Revisionsrekurswerberin freistehen, gegen den Klagsanspruch einzuwenden, der Anspruch auf Übertragung der Liegenschaftshälfte sei infolge Verstreichens der Jahresfrist des § 95 EheG erloschen. Im Außerstreitverfahren hat die Klärung dieser Frage jedoch nicht zu erfolgen.Wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, greift die bekämpfte Amtsbestätigung, die inhaltlich keine Bestätigung iSd Paragraph 178, AußStrG (aF) darstellt, nicht in die Rechte der Rechtsmittelwerberin ein. In diesem Beschluss wird lediglich festgehalten, dass der Anspruch auf Übertragung des Eigentumsrechts vom Erblasser auf den eingeantworteten Erben übergegangen ist. Dies hat lediglich zur Folge, dass die Revisionsrekurswerberin die Aufsandungserklärung nunmehr diesem gegenüber abzugeben haben wird. Ihr Gläubiger ist nicht mehr - wie bisher - der Erblasser, sondern dessen Erbe. Letzterer wird unter Berufung auf den Scheidungsvergleich gegebenenfalls auf Abgabe der Aufsandungserklärung klagen müssen. In jenem Verfahren wird es der Revisionsrekurswerberin freistehen, gegen den Klagsanspruch einzuwenden, der Anspruch auf Übertragung der Liegenschaftshälfte sei infolge Verstreichens der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG erloschen. Im Außerstreitverfahren hat die Klärung dieser Frage jedoch nicht zu erfolgen.
Die Befürchtung der Revisionsrekurswerberin, ihre Rechtsstellung sei deshalb beeinträchtigt, da sich der Erbe allein auf Grund der Amtsbestätigung (ohne dass sie zuvor die Aufsandungserklärung abgegeben hätte) als Eigentümer der Liegenschaft im Grundbuch einverleiben lassen könne, ist nicht berechtigt, zumal darin nicht bestätigt wird, der Erbe könne „in den öffentlichen Büchern" als Eigentümer des bezeichneten Grundstücksteils eingetragen werden. Inwieweit die Revisionsrekurswerberin durch die Erlassung der Einantwortungsurkunde und des „Mantelbeschlusses " in ihren Rechten verletzt sein soll, zeigt sie nicht auf.
Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.