Aus der Begründung:
Das Rekursgericht steht auf dem Standpunkt, daß der Beweis des Todes gemäß dem § 10 des Todeserklärungsgesetzes nur durch Auskunftspersonen geführt werden könne, die beim Tode des Betroffenen anwesend waren oder seine Leiche gesehen haben. Damit stellt das Rekursgericht zu strenge Anforderungen an diesen Beweis. Der Richter ist vielmehr auch im Verfahren zur Beweisführung des Todes an Beweisregeln nicht gebunden und hat nach freier Überzeugung, ohne Zweifelsucht und Ängstlichkeit (§ 2, Abs. 3, Z. 10 AußstrG.) zu entscheiden, ob die vorhandenen Indizien ausreichen, um den Tod eines Menschen anzunehmen, auch wenn unmittelbare Zeugen des Todes nicht vorhanden sind. Nichtsdestoweniger will der Oberste Gerichtshof dem Versuch des Rekursgerichtes, durch Einvernahme des Peter Z. größere Klarheit über die Tatsache und die näheren Umstände des Todes des Johann G. zu gewinnen, nicht entgegentreten, wenn auch die Aussicht, diese Auskunftsperson ausfindig zu machen, äußerst gering ist.Das Rekursgericht steht auf dem Standpunkt, daß der Beweis des Todes gemäß dem Paragraph 10, des Todeserklärungsgesetzes nur durch Auskunftspersonen geführt werden könne, die beim Tode des Betroffenen anwesend waren oder seine Leiche gesehen haben. Damit stellt das Rekursgericht zu strenge Anforderungen an diesen Beweis. Der Richter ist vielmehr auch im Verfahren zur Beweisführung des Todes an Beweisregeln nicht gebunden und hat nach freier Überzeugung, ohne Zweifelsucht und Ängstlichkeit (Paragraph 2,, Absatz 3,, Ziffer 10, AußstrG.) zu entscheiden, ob die vorhandenen Indizien ausreichen, um den Tod eines Menschen anzunehmen, auch wenn unmittelbare Zeugen des Todes nicht vorhanden sind. Nichtsdestoweniger will der Oberste Gerichtshof dem Versuch des Rekursgerichtes, durch Einvernahme des Peter Z. größere Klarheit über die Tatsache und die näheren Umstände des Todes des Johann G. zu gewinnen, nicht entgegentreten, wenn auch die Aussicht, diese Auskunftsperson ausfindig zu machen, äußerst gering ist.
Der Ansicht des Rekursgerichtes, daß in jedem Verfahren zur Beweisführung des Todes infolge zwingender gesetzlicher Vorschrift ausnahmslos ein Aufgebotsverfahren durchgeführt werden müsse, kann ebenfalls nicht beigepflichtet werden. Die zweite Verordnung zur Ergänzung des Gesetzes über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Beweisführung des Todes vom 20. Jänner 1943, DRGBl. I S. 66, beseitigt das Aufgebotsverfahren allerdings ausdrücklich nur für das Verfahren zur Todeserklärung von Kriegsverschollenen. Diese Verordnung kann aber auch im Verfahren zur Beweisführung des Todes von Kriegsverschollenen entsprechend angewendet werden, weil in diesem Verfahren zu der Tatsache, daß der Kriegsteilnehmer im Gefahregebiet vermißt und verschollen ist (§ 4, Abs. 1 des Verschollenheitsgesetzes) noch weitere Beweise für den Tod des Verschollenen treten und demnach die Gefahr, daß ein Lebender für tot erklärt wird, viel geringer ist als im einfachen Todeserklärungsverfahren (vgl. auch Sabaditsch: Die Gesetzgebung über Verschollenheit, Todeserklärung und Beweisführung des Todes, S. 126, Anm. 1). Da es aber anderseits auch nicht verboten ist, im Verfahren zur Beweisführung des Todes ein Ediktalverfahren einzuleiten, sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, den dem Erstrichter vom Rekursgericht erteilten weiteren Auftrag, in diesem besonderen Falle ein Edikt nach §§ 7, 10 des Todeserklärungsgesetzes zu erlassen, zu widerrufen.Der Ansicht des Rekursgerichtes, daß in jedem Verfahren zur Beweisführung des Todes infolge zwingender gesetzlicher Vorschrift ausnahmslos ein Aufgebotsverfahren durchgeführt werden müsse, kann ebenfalls nicht beigepflichtet werden. Die zweite Verordnung zur Ergänzung des Gesetzes über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Beweisführung des Todes vom 20. Jänner 1943, DRGBl. römisch eins S. 66, beseitigt das Aufgebotsverfahren allerdings ausdrücklich nur für das Verfahren zur Todeserklärung von Kriegsverschollenen. Diese Verordnung kann aber auch im Verfahren zur Beweisführung des Todes von Kriegsverschollenen entsprechend angewendet werden, weil in diesem Verfahren zu der Tatsache, daß der Kriegsteilnehmer im Gefahregebiet vermißt und verschollen ist (Paragraph 4,, Absatz eins, des Verschollenheitsgesetzes) noch weitere Beweise für den Tod des Verschollenen treten und demnach die Gefahr, daß ein Lebender für tot erklärt wird, viel geringer ist als im einfachen Todeserklärungsverfahren vergleiche auch Sabaditsch: Die Gesetzgebung über Verschollenheit, Todeserklärung und Beweisführung des Todes, S. 126, Anmerkung 1). Da es aber anderseits auch nicht verboten ist, im Verfahren zur Beweisführung des Todes ein Ediktalverfahren einzuleiten, sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, den dem Erstrichter vom Rekursgericht erteilten weiteren Auftrag, in diesem besonderen Falle ein Edikt nach Paragraphen 7, 10, des Todeserklärungsgesetzes zu erlassen, zu widerrufen.