Aus der Begründung:
Festzuhalten ist zunächst, daß die Klägerin nicht behauptet, auch ohne eine rechtsgestaltende Verfügung des Außerstreitrichters nach der von ihr angestrebten Scheidung einen dinglichen oder obligatorischen Anspruch auf die Überschreibung der Eigentumswohnung im Haus EZ. 1248, GB. U., zu haben. Ob sie unmittelbar (z. B. durch Leistung der Anzahlung) oder mittelbar (durch Beitrag zum Unterhalt der Familie bzw. durch Erleichterung der Unterhaltsverpflichtung des Beklagten seiner Familie gegenüber) zum Ankauf der Eigentumswohnung beigetragen hat, fällt hier nicht ins Gewicht; sie könnte daraus auch nur einen Anspruch auf Aufwandersatz ableiten (2 Ob 183/56, zitiert in MietSlg. 5588).
Bei aufrechtem Bestand der Ehe hat die Ehefrau in Rahmen ihres Unterhaltsanspruches und bei Bedachtnahme auf ihre Folgepflicht wohl auch Anspruch auf Befriedigung ihres Wohnungsbedürfnisses in natura, sie kann aber grundsätzlich deshalb noch nicht eine bestimmte Wohnung verlangen und muß sich gegebenenfalls auch mit einem nach den Umständen des Falles zumutbaren Ersatz der bisherigen Wohnung
zufrieden geben (EvBl. 1959, Nr. 51 = MietSlg. Bd. X, 2. Teil/Nr.zufrieden geben (EvBl. 1959, Nr. 51 = MietSlg. Bd. römisch zehn, 2. Teil/Nr.
44, EvBl. 1963, Nr. 264 = MietSlg. Bd. XV, 2. Teil/Nr. 10, MietSlg. 15001). Wird ihr Anspruch auf Wohnungsgewährung im Rahmen des Naturalunterhaltes durch das Verhalten des Ehemannes als des Wohnungsinhabers gefährdet, kommt eine Sicherung dieses Anspruches durch einstweilige Verfügung gewiß in Betracht (vgl. auch hiezu MietSlg. 15001), ohne daß er dabei aber seinem Umfang nach erweitert werden könnte. Ein Recht der Ehefrau, unter allen Umständen und unabhängig von den Verhältnissen des Mannes gerade eine bestimmte Wohnung benützen zu dürfen, kann nicht bejaht werden. Wie weit bei der Sicherung ihres Anspruches auf Wohnungsgewährung im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung des Mannes gegangen werden kann, läßt sich nur nach den Umständen des einzelnen Falles beurteilen.44, EvBl. 1963, Nr. 264 = MietSlg. Bd. römisch fünfzehn, 2. Teil/Nr. 10, MietSlg. 15001). Wird ihr Anspruch auf Wohnungsgewährung im Rahmen des Naturalunterhaltes durch das Verhalten des Ehemannes als des Wohnungsinhabers gefährdet, kommt eine Sicherung dieses Anspruches durch einstweilige Verfügung gewiß in Betracht vergleiche auch hiezu MietSlg. 15001), ohne daß er dabei aber seinem Umfang nach erweitert werden könnte. Ein Recht der Ehefrau, unter allen Umständen und unabhängig von den Verhältnissen des Mannes gerade eine bestimmte Wohnung benützen zu dürfen, kann nicht bejaht werden. Wie weit bei der Sicherung ihres Anspruches auf Wohnungsgewährung im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung des Mannes gegangen werden kann, läßt sich nur nach den Umständen des einzelnen Falles beurteilen.
Die Klägerin - sie hat dies in ihrem Rekurs gegen den erstrichterlichen Beschluß mit aller Schärfe zum Ausdruck gebracht - meint nun aus den Bestimmungen der 6. DVEheG. ableiten zu können, durch diese solle mit Beginn des Scheidungsverfahrens allen Dispositionen des Ehegatten über Wohnung und gemeinsame Fahrhabe ein Riegel vorgeschoben werden. Dem scheint auch das Rekursgericht gefolgt zu sein; es führte ja aus, nach § 19 der 6. DVEheG. könne einem Ehegatten eine Verfügung über die Ehewohnung untersagt werden, wenn Gefahr bestehe, daß er durch einseitige Maßnahmen der vorgesehenen Regelung über die Ehewohnung durch den Außerstreitrichter vorgreifen könnte. Dabei scheinen dem Obersten Gerichtshof aber Einschränkungen erforderlich. Die Bestimmung des § 19 der 6. DVEheG. gibt wohl die Grundlage für die einstweilige Sicherung eines erst künftig und noch dazu nach Billigkeitserwägungen durch rechtsgestaltende Verfügung entstehenden Anspruchs, in der Regel und auch im vorliegenden Fall des Anspruchs der Ehefrau, besagt aber nicht, daß gerade jene Wohnung, die bis zum Beginn des Scheidungsprozesses als Ehewohnung diente, unter allen Umständen bis zum rechtskräftigen Abschluß des Prozesses die Ehewohnung bleiben müsse, wie immer sich die personellen und materiellen Verhältnisse der Familie bis dahin - es kann sich dabei doch um Jahre handeln - gestalten mögen. Dies liefe auf eine Erweiterung des Naturalunterhaltsanspruches der Frau bezüglich der Befriedigung ihres Wohnungsbedürfnisses durch die Einleitung des Scheidungsverfahrens hinaus, was nicht Sinn der Bestimmung der 6. DVEheG. ist. Der Oberste Gerichtshof hat es darum in seiner Entscheidung SZ. XXIV 24 auch abgelehnt, einem Ehemann den Tausch der bisherigen Mietwohnung mit einer Dienstwohnung zu untersagen, weil er als bedeutsam erkannte, dem Mann könne in seinem Dienstverhältnis ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen, wenn er den vom Dienstgeber gewünschten Wohnungstausch nicht vornehme. Gewiß sollte damals durch das Tauschverbot zunächst nur gesichert werden, daß die Ehefrau bestimmte, ihr auf Dauer des Scheidungsprozesses zugewiesene Räume der Ehewohnung benützen könne, die Verweisung der Frau auf eine weitere Antragsteilung bezüglich der neuen Wohnung läßt aber ganz allgemein erkennen, daß der Frau trotz Einleitung des Scheidungsprozesses kein unbedingter Rechtsanspruch darauf zusteht, daß jene Wohnung, die bei Einleitung des Prozesses Ehewohnung war, es auch bei Prozeßende sein müsse.Die Klägerin - sie hat dies in ihrem Rekurs gegen den erstrichterlichen Beschluß mit aller Schärfe zum Ausdruck gebracht - meint nun aus den Bestimmungen der 6. DVEheG. ableiten zu können, durch diese solle mit Beginn des Scheidungsverfahrens allen Dispositionen des Ehegatten über Wohnung und gemeinsame Fahrhabe ein Riegel vorgeschoben werden. Dem scheint auch das Rekursgericht gefolgt zu sein; es führte ja aus, nach Paragraph 19, der 6. DVEheG. könne einem Ehegatten eine Verfügung über die Ehewohnung untersagt werden, wenn Gefahr bestehe, daß er durch einseitige Maßnahmen der vorgesehenen Regelung über die Ehewohnung durch den Außerstreitrichter vorgreifen könnte. Dabei scheinen dem Obersten Gerichtshof aber Einschränkungen erforderlich. Die Bestimmung des Paragraph 19, der 6. DVEheG. gibt wohl die Grundlage für die einstweilige Sicherung eines erst künftig und noch dazu nach Billigkeitserwägungen durch rechtsgestaltende Verfügung entstehenden Anspruchs, in der Regel und auch im vorliegenden Fall des Anspruchs der Ehefrau, besagt aber nicht, daß gerade jene Wohnung, die bis zum Beginn des Scheidungsprozesses als Ehewohnung diente, unter allen Umständen bis zum rechtskräftigen Abschluß des Prozesses die Ehewohnung bleiben müsse, wie immer sich die personellen und materiellen Verhältnisse der Familie bis dahin - es kann sich dabei doch um Jahre handeln - gestalten mögen. Dies liefe auf eine Erweiterung des Naturalunterhaltsanspruches der Frau bezüglich der Befriedigung ihres Wohnungsbedürfnisses durch die Einleitung des Scheidungsverfahrens hinaus, was nicht Sinn der Bestimmung der 6. DVEheG. ist. Der Oberste Gerichtshof hat es darum in seiner Entscheidung SZ. römisch 24 24 auch abgelehnt, einem Ehemann den Tausch der bisherigen Mietwohnung mit einer Dienstwohnung zu untersagen, weil er als bedeutsam erkannte, dem Mann könne in seinem Dienstverhältnis ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen, wenn er den vom Dienstgeber gewünschten Wohnungstausch nicht vornehme. Gewiß sollte damals durch das Tauschverbot zunächst nur gesichert werden, daß die Ehefrau bestimmte, ihr auf Dauer des Scheidungsprozesses zugewiesene Räume der Ehewohnung benützen könne, die Verweisung der Frau auf eine weitere Antragsteilung bezüglich der neuen Wohnung läßt aber ganz allgemein erkennen, daß der Frau trotz Einleitung des Scheidungsprozesses kein unbedingter Rechtsanspruch darauf zusteht, daß jene Wohnung, die bei Einleitung des Prozesses Ehewohnung war, es auch bei Prozeßende sein müsse.
Eine Ersatzunterkunft zu beschaffen und darzutun, daß ihre Beziehung und ihre spätere Übernahme der Frau nach den Umständen des Falles zumutbar ist, ist aber jedenfalls Sache des Mannes. Bis er eine anderweitige, nach den Umständen des Falles der Frau zumutbare Wohnung verschafft hat, die nach Beendigung des Scheidungsprozesses Objekt der rechtsgestaltenden Verfügung des Außerstreitrichters sein kann, muß aber die Fixierung der Sachlage durch einstweilige Verfügung, wie sie das Rekursgericht erließ, zugelassen werden, sofern die allgemeinen Voraussetzungen der EO. - Anspruchs- und Gefährdungsbescheinigung - gegeben erscheinen.
Was die Anspruchsbescheinigung betrifft, kann es freilich nicht genügen, daß die 6. DVEheG. abstrakt die Grundlage einer rechtsgestaltenden Verfügung zu Gunsten der Klägerin geschaffen hat, es muß vielmehr hinzukommen, daß nach den Umständen des Falles glaubhaft ist, der Außerstreitrichter werde jene Wohnung, die bei Prozeßende Ehewohnung ist, tatsächlich der Klägerin zusprechen. Bei dieser Frage, die der Erstrichter bei seiner Rechtsauffassung immerhin offen lassen konnte, das Rekursgericht bei Bewilligung kann davon ausgegangen werden, daß der Beklagte Beiträge der Klägerin zur Haushaltsführung zugibt und damit bis zu einem gewissen Grad gar nicht bestreitet, sie habe wenigstens mittelbar zum Erwerb der jetzigen Wohnung beigetragen, daß er seine Verschuldung nicht bestreitet, und daß aus der Ehe ein jetzt 13 Jahre altes Kind stammt, das - auch bei Berücksichtigung der vom Beklagten angeführten Mitverschuldensgrunde - nach der Scheidung wahrscheinlich der Klägerin in Pflege und Erziehung zugewiesen werden wird. Sie hat auf diese Umstände in ihrem Schriftsatz ONr. 5 zum Teil auch ausdrücklich hingewiesen und es kann darum bei Berücksichtigung der Bestimmung der §§ 2 und 3 der 6. DVEheG, wohl gesagt werden, es sei glaubhaft, daß der Außerstreitrichter ihr jene Wohnung zuweisen wird, die bei Prozeßende als Ehewohnung gelten wird, es sei denn, es handle sich um einen den Wohnungsbedarf der Klägerin und des Kindes klar übersteigenden Wohnraumverband, ein Fall, der offensichtlich praktisch außer Betracht bleiben kann.Was die Anspruchsbescheinigung betrifft, kann es freilich nicht genügen, daß die 6. DVEheG. abstrakt die Grundlage einer rechtsgestaltenden Verfügung zu Gunsten der Klägerin geschaffen hat, es muß vielmehr hinzukommen, daß nach den Umständen des Falles glaubhaft ist, der Außerstreitrichter werde jene Wohnung, die bei Prozeßende Ehewohnung ist, tatsächlich der Klägerin zusprechen. Bei dieser Frage, die der Erstrichter bei seiner Rechtsauffassung immerhin offen lassen konnte, das Rekursgericht bei Bewilligung kann davon ausgegangen werden, daß der Beklagte Beiträge der Klägerin zur Haushaltsführung zugibt und damit bis zu einem gewissen Grad gar nicht bestreitet, sie habe wenigstens mittelbar zum Erwerb der jetzigen Wohnung beigetragen, daß er seine Verschuldung nicht bestreitet, und daß aus der Ehe ein jetzt 13 Jahre altes Kind stammt, das - auch bei Berücksichtigung der vom Beklagten angeführten Mitverschuldensgrunde - nach der Scheidung wahrscheinlich der Klägerin in Pflege und Erziehung zugewiesen werden wird. Sie hat auf diese Umstände in ihrem Schriftsatz ONr. 5 zum Teil auch ausdrücklich hingewiesen und es kann darum bei Berücksichtigung der Bestimmung der Paragraphen 2 und 3 der 6. DVEheG, wohl gesagt werden, es sei glaubhaft, daß der Außerstreitrichter ihr jene Wohnung zuweisen wird, die bei Prozeßende als Ehewohnung gelten wird, es sei denn, es handle sich um einen den Wohnungsbedarf der Klägerin und des Kindes klar übersteigenden Wohnraumverband, ein Fall, der offensichtlich praktisch außer Betracht bleiben kann.
Daß die Klägerin bei der Tagsatzung vom 10. März 1965 zur Erklärung des Beklagten, er werde die Eigentumswohnung erst veräußern, wenn er für Frau und Kind eine standesgemäße Wohnung zur Verfügung stellen könne, keine Stellungnahme abgegeben hat, fällt bei der Frage der Gefährdungsbescheinigung nicht wesentlich ins Gewicht, weil eine objektive Gefahrenlage, wie sie § 381 EO. voraussetzt, bei den finanziellen Verhältnissen des Beklagten und seiner Verkaufsabsicht bejaht werden konnte, ohne daß darin eine Fehlbeurteilung der Sachlage erblickt werden könnte.Daß die Klägerin bei der Tagsatzung vom 10. März 1965 zur Erklärung des Beklagten, er werde die Eigentumswohnung erst veräußern, wenn er für Frau und Kind eine standesgemäße Wohnung zur Verfügung stellen könne, keine Stellungnahme abgegeben hat, fällt bei der Frage der Gefährdungsbescheinigung nicht wesentlich ins Gewicht, weil eine objektive Gefahrenlage, wie sie Paragraph 381, EO. voraussetzt, bei den finanziellen Verhältnissen des Beklagten und seiner Verkaufsabsicht bejaht werden konnte, ohne daß darin eine Fehlbeurteilung der Sachlage erblickt werden könnte.
Sollte der Beklagte eine angemessene Ersatzwohnung für seine Familie finden und zur Verfügung stellen können, wird ihm unbenommen sein, Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der einstweiligen Verfügung in jenem Sinn zu stellen, der einer solchen Änderung der Verhältnisse zweckmäßig Rechnung trägt (§ 399 EO.).Sollte der Beklagte eine angemessene Ersatzwohnung für seine Familie finden und zur Verfügung stellen können, wird ihm unbenommen sein, Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der einstweiligen Verfügung in jenem Sinn zu stellen, der einer solchen Änderung der Verhältnisse zweckmäßig Rechnung trägt (Paragraph 399, EO.).