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Entscheidung 1 Ob 84/01m×

Entscheidung 1 Ob 84/01m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob84/01m

Entscheidungsdatum

24.04.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Irene W*****, vertreten durch Mag. Walter Brunner, Rechtsanwalt in Birkfeld, wider die beklagte Partei Dkfm. Kurt D. St*****, vertreten durch Dr. Friedrich Piffl-Percevic, Rechtsanwalt in Graz, wegen 6,200.963,70 S sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 23. Jänner 2001, GZ 5 R 83/00s-12, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

1. Das Erstgericht hielt den Klageanspruch für verjährt, weil nur der Masseverwalter einen Schadenersatzanspruch des Gemeinschuldners hätte geltend machen können und - nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (JBl 1970, 206; SZ 8/44) - eine analoge Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 8, KO auf erst einzuklagende Ansprüche nicht in Betracht komme. Der Masseverwalter hätte einen Beschluss "der Gläubigerversammlung" im Sinne des Paragraph 119, Absatz 5, KO herbeizuführen gehabt. Werde danach die behauptete Forderung dem Gemeinschuldner nicht zur freien Verfügung überlassen, so habe der Masseverwalter "die Verfügung über den Prozess an sich zu ziehen", im Falle der Ausscheidung der behaupteten Forderung aus der Konkursmasse dürfe der Gemeinschuldner über diese hingegen frei verfügen. Die Erwirkung eines Ausscheidungsbeschlusses wäre jedenfalls vor der Konkursaufhebung am 13. 8. 1996, aber auch schon vor dem 12. 8. 1996 möglich gewesen. Demnach sei der erst am 12. 8. 1999 eingeklagte Schadenersatzanspruch verjährt, weil der Klägerin überdies schon am 21. 7. 1993 das Scheitern der Durchführung eines Zwangsausgleichs wegen eines mutmaßlichen Verschuldens des Beklagten bekannt geworden sei.

2. Die Klägerin führte in der Rechtsrüge ihrer Berufung nur aus, das Erstgericht habe die Verjährung des Klageanspruchs aufgrund unrichtiger Feststellungen bejaht. Wäre der rechtlichen Beurteilung dagegen der nach dem Inhalt ihrer Beweisrüge wahre Sachverhalt zugrunde gelegt worden, erwiese sich die bekämpfte Rechtsansicht des Erstgerichts als "völlig verfehlt".

Rechtliche Beurteilung

Diese Rechtsrüge entbehrte einer gesetzmäßigen Ausführung, weil sich die Klägerin dabei nicht auf den festgestellten, sondern auf den von ihr als richtig unterstellten Sachverhalt stützte. Sie ließ aber die unter 1. referierte Rechtsansicht des Erstgerichts unbekämpft. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine im Berufungsverfahren nicht gehörig ausgeführte Rechtsrüge in dritter Instanz nicht mehr erfolgreich nachholbar (Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 503, Rz 5 mN aus der Rsp). Die Klägerin versuchte in der Revision aber gar nicht, die Rechtsansicht des Erstgerichts nunmehr gesetzmäßig zu bekämpfen, sie will vielmehr aufgrund einer unzulässigen Neuerung zum Ergebnis gelangen, die Verjährung des eingeklagten Schadenersatzanspruchs habe "frühestens mit Rechtskraft der Konkursaufhebung" begonnen. Ein solcher Versuch muss gleichfalls scheitern. Im Übrigen sei die Klägerin daran erinnert, dass sie selbst behauptete, der Masseverwalter habe es "immer abgelehnt", eine solche Klage einzubringen (ON 6 S 2). Das setzt dessen Information über den Eintritt eines Schadens und die Person des Schädigers gedanklich voraus.

3. Nach allen bisherigen Erwägungen ist die außerordentliche Revision gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO schon deshalb zurückzuweisen, weil in dritter Instanz gar nicht zu beurteilen ist, unter welchen Voraussetzungen ein zum Massevermögen gehörender Schadenersatzanspruch des Gemeinschuldners verjährt.

Anmerkung

E61730 01A00841

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00084.01M.0424.000

Dokumentnummer

JJT_20010424_OGH0002_0010OB00084_01M0000_000