Entscheidung 1 Ob 84/21s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.05.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*****aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Günther Klepp ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen 35.000 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 8. März 2021, GZ 4 R 1/21a-13, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 27. Oktober 2020, GZ 36 Cg 26/20a-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO
mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Der Verfahrensrüge fehlt es auch an der erforderlichen Darlegung der Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers (vgl RIS-Justiz RS0043049 [T11]; RS0116273 [T1]). [1] Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Der Verfahrensrüge fehlt es auch an der erforderlichen Darlegung der Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers vergleiche RIS-Justiz RS0043049 [T11]; RS0116273 [T1]).
[2] In seiner Rechtsrüge geht der Revisionswerber nicht auf die maßgeblichen rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts ein. Allein dessen Begründung, dass eine (allfällige) Geldforderung des Klägers aus dem Guthaben am Abwicklungskonto durch Aufrechnung durch die Beklagte erloschen sei, trägt aber schon die Abweisung der Klage. Da die Revision dazu keine Ausführungen enthält, zeigt sie schon aus diesem Grund keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf (vgl RS0043603 [T9]). [2] In seiner Rechtsrüge geht der Revisionswerber nicht auf die maßgeblichen rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts ein. Allein dessen Begründung, dass eine (allfällige) Geldforderung des Klägers aus dem Guthaben am Abwicklungskonto durch Aufrechnung durch die Beklagte erloschen sei, trägt aber schon die Abweisung der Klage. Da die Revision dazu keine Ausführungen enthält, zeigt sie schon aus diesem Grund keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf vergleiche RS0043603 [T9]).
[3] Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). [3] Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0010OB00084.21S.0518.000
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2021
Dokumentnummer
JJT_20210518_OGH0002_0010OB00084_21S0000_000