Entscheidung 1 Ob 84/26y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Entscheidungsdatum
24.06.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D* N.V., *, Niederlande, vertreten durch die Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 34.152,17 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. April 2026, GZ 14 R 10/26g-29, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen zu C-898/24 und C-9/25 wird zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen zu C-898/24 und C-9/25 wird zurückgewiesen.
II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).römisch zwei. Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu Punkt I.Zu Punkt römisch eins.
[1] Wird ein von den Vorinstanzen abgewiesener Unterbrechungsantrag – wie hier zu C-898/24 durch das Berufungsgericht und zu C-9/25 durch das Erstgericht – im Revisionsverfahren neuerlich gestellt, ist er (als Umgehung der Unanfechtbarkeit gemäß § 192 Abs 2 ZPO) zurückzuweisen (RS0036985 [T1]; 6 Ob 85/26g [Pkt I.] mwN). Wird ein von den Vorinstanzen abgewiesener Unterbrechungsantrag – wie hier zu C-898/24 durch das Berufungsgericht und zu C-9/25 durch das Erstgericht – im Revisionsverfahren neuerlich gestellt, ist er (als Umgehung der Unanfechtbarkeit gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO) zurückzuweisen (RS0036985 [T1]; 6 Ob 85/26g [Pkt römisch eins.] mwN).
Zu Punkt II.Zu Punkt römisch zwei.
[2] 1. Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO). 1. Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bedarf keiner Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[3] 2. Der Anregung auf Einleitung eines weiteren Vorabentscheidungsverfahrens zu den Voraussetzungen der unionsrechtlichen Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols sowie der dadurch bewirkten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist mit Blick auf die geklärte Rechtslage nicht näher zu treten (vgl etwa 7 Ob 112/25h [Rz 10]; 6 Ob 157/25v [Rz 10]; 4 Ob 145/25i [Rz 3]). 2. Der Anregung auf Einleitung eines weiteren Vorabentscheidungsverfahrens zu den Voraussetzungen der unionsrechtlichen Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols sowie der dadurch bewirkten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist mit Blick auf die geklärte Rechtslage nicht näher zu treten vergleiche etwa 7 Ob 112/25h [Rz 10]; 6 Ob 157/25v [Rz 10]; 4 Ob 145/25i [Rz 3]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00084.26Y.0624.000
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2026
Dokumentnummer
JJT_20260624_OGH0002_0010OB00084_26Y0000_000