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Entscheidung 1 Ob 84/26y×

Entscheidung 1 Ob 84/26y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob84/26y

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D* N.V., *, Niederlande, vertreten durch die Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 34.152,17 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. April 2026, GZ 14 R 10/26g-29, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen zu C-898/24 und C-9/25 wird zurückgewiesen.

römisch zwei. Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu Punkt römisch eins.

[1]         Wird ein von den Vorinstanzen abgewiesener Unterbrechungsantrag – wie hier zu C-898/24 durch das Berufungsgericht und zu C-9/25 durch das Erstgericht – im Revisionsverfahren neuerlich gestellt, ist er (als Umgehung der Unanfechtbarkeit gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO) zurückzuweisen (RS0036985 [T1]; 6 Ob 85/26g [Pkt römisch eins.] mwN).

Zu Punkt römisch zwei.

[2]         1. Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bedarf keiner Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

[3]         2. Der Anregung auf Einleitung eines weiteren Vorabentscheidungsverfahrens zu den Voraussetzungen der unionsrechtlichen Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols sowie der dadurch bewirkten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist mit Blick auf die geklärte Rechtslage nicht näher zu treten vergleiche etwa 7 Ob 112/25h [Rz 10]; 6 Ob 157/25v [Rz 10]; 4 Ob 145/25i [Rz 3]).

Textnummer

E148007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00084.26Y.0624.000

Im RIS seit

17.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260624_OGH0002_0010OB00084_26Y0000_000