Das Erstgericht erteilte der erblasserischen Witwe Barbara V. die Bewilligung zur Führung des Witwenbetriebes an der erblasserischen Mühle (Punkt 1), enthob den Separationskurator Dr. Karl D. seiner Pflicht zur Aufsicht über eine von der sowjetischen Mineralölverwaltung beanspruchte Tankstelle, nahm deren Betrieb aus der Verlassenschaft aus und überließ ihn der erblasserischen Witwe (Punkt 2), bestimmte Gebühren des Separationskurators und dreier Sachverständiger und wies die erblasserische Witwe und die erblasserische Tochter Wilhelmine E. an, diese Gebühren im Verhältnis von 5 : 3 an die Bezugsberechtigten zu überweisen (Punkt 3), wies den Antrag der Witwe, dem Sachverständigen K. keine Gebühren zuzusprechen, ihn zur Abgabe eines richtigen Gutachtens zu verhalten oder einen anderen Sachverständigen zu bestellen, ab (Punkt 4), wies ebenso den Antrag der Tochter, festzustellen, daß die letztwillige Anordnung vom 5. Mai 1951 im Punkt 3 eine fideikommissarische Substitution zu ihren Gunsten darstelle, ab (Punkt 5) und ordnete die neuerliche Schätzung der Mühleneinrichtung unter Zuziehung des Dipl.-Ing. Kurt H., Mühlenbesitzer in L., als Sachverständigen an (Punkt 6).Das Erstgericht erteilte der erblasserischen Witwe Barbara römisch fünf. die Bewilligung zur Führung des Witwenbetriebes an der erblasserischen Mühle (Punkt 1), enthob den Separationskurator Dr. Karl D. seiner Pflicht zur Aufsicht über eine von der sowjetischen Mineralölverwaltung beanspruchte Tankstelle, nahm deren Betrieb aus der Verlassenschaft aus und überließ ihn der erblasserischen Witwe (Punkt 2), bestimmte Gebühren des Separationskurators und dreier Sachverständiger und wies die erblasserische Witwe und die erblasserische Tochter Wilhelmine E. an, diese Gebühren im Verhältnis von 5 : 3 an die Bezugsberechtigten zu überweisen (Punkt 3), wies den Antrag der Witwe, dem Sachverständigen K. keine Gebühren zuzusprechen, ihn zur Abgabe eines richtigen Gutachtens zu verhalten oder einen anderen Sachverständigen zu bestellen, ab (Punkt 4), wies ebenso den Antrag der Tochter, festzustellen, daß die letztwillige Anordnung vom 5. Mai 1951 im Punkt 3 eine fideikommissarische Substitution zu ihren Gunsten darstelle, ab (Punkt 5) und ordnete die neuerliche Schätzung der Mühleneinrichtung unter Zuziehung des Dipl.-Ing. Kurt H., Mühlenbesitzer in L., als Sachverständigen an (Punkt 6).
Infolge Rekurses der erblasserischen Tochter Wilhelmine E. gegen die Punkte 3 und 6 des erstgerichtlichen Beschlusses änderte das Rekursgericht den erstgenannten Punkt dahin ab, daß die dort bestimmten Gebühren der erblasserischen Witwe als Universalerbin allein zur Bezahlung aufgetragen wurden. Im Punkte 6 wurde der erstgerichtliche Beschluß bestätigt. Dazu führte das Rekursgericht aus, daß nach § 111 Abs. 1 AußstrG. Abhandlungskosten jedenfalls bis zur Einantwortung von der Verlassenschaftsmasse zu decken seien. Die Meinung des Rekurswerbers, daß bei der Nachlaßseparation nur die Inventierung, nicht aber auch die Bewertung der Nachlaßgegenstände vorzunehmen sei, widerstreite der klaren Vorschrift des § 97 AußstrG. Im übrigen nehme nach § 812 ABGB. der Antrag auf Nachlaßabsonderung der unbedingten Erbserklärung die Wirkung und der Universalerbe hafte bei Nachlaßseparation den Pflichtteilsberechtigten nicht mehr aus eigenem. Die Inventurbewertung sei für die Bemessung des Pflichtteils der erblasserischen Tochter nicht ohne Bedeutung. Sie sei eine öffentliche Urkunde, deren Inhalt im Pflichtteilsprozeß durch die erblasserische Tochter zu entkräften sein werde. Die vorliegende Schätzung der Mühleneinrichtung sei mangelhaft, sodaß die vom Erstgericht angeordnete neuerliche Schätzung notwendig sei. Nach § 103 AußstrG. sei in einem solchen Fall jedenfalls die Zuziehung von zwei Sachverständigen geboten.Infolge Rekurses der erblasserischen Tochter Wilhelmine E. gegen die Punkte 3 und 6 des erstgerichtlichen Beschlusses änderte das Rekursgericht den erstgenannten Punkt dahin ab, daß die dort bestimmten Gebühren der erblasserischen Witwe als Universalerbin allein zur Bezahlung aufgetragen wurden. Im Punkte 6 wurde der erstgerichtliche Beschluß bestätigt. Dazu führte das Rekursgericht aus, daß nach Paragraph 111, Absatz eins, AußstrG. Abhandlungskosten jedenfalls bis zur Einantwortung von der Verlassenschaftsmasse zu decken seien. Die Meinung des Rekurswerbers, daß bei der Nachlaßseparation nur die Inventierung, nicht aber auch die Bewertung der Nachlaßgegenstände vorzunehmen sei, widerstreite der klaren Vorschrift des Paragraph 97, AußstrG. Im übrigen nehme nach Paragraph 812, ABGB. der Antrag auf Nachlaßabsonderung der unbedingten Erbserklärung die Wirkung und der Universalerbe hafte bei Nachlaßseparation den Pflichtteilsberechtigten nicht mehr aus eigenem. Die Inventurbewertung sei für die Bemessung des Pflichtteils der erblasserischen Tochter nicht ohne Bedeutung. Sie sei eine öffentliche Urkunde, deren Inhalt im Pflichtteilsprozeß durch die erblasserische Tochter zu entkräften sein werde. Die vorliegende Schätzung der Mühleneinrichtung sei mangelhaft, sodaß die vom Erstgericht angeordnete neuerliche Schätzung notwendig sei. Nach Paragraph 103, AußstrG. sei in einem solchen Fall jedenfalls die Zuziehung von zwei Sachverständigen geboten.
Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs der pflichtteilsberechtigten Tochter Wilhelmine E. als unzulässig zurück.