Aus den Entscheidungsgründen:
In rechtlicher Beziehung vertritt der Revisionswerber die Meinung, daß in seiner Person keineswegs so wichtige Gründe (§ 133, 140 HGB.) eingetreten seien, daß der Kläger ermächtigt werden könnte, nach § 142 Abs. 1 HGB. das Geschäft der offenen Handelsgesellschaft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven zu übernehmen. Insbesondere fielen die beiden vom Beklagten nicht weiter bekämpften Kündigungen der Geschäftslokale durch den Hauseigentümer in das Jahr 1953, also in eine Zeit, zu der für den Beklagten kein Zweifel mehr bestanden habe, daß die Aufrechterhaltung der Gesellschaft für keinen der Streitteile mehr in Frage komme. Die Übermäßigkeit der Entnahmen aus der Geschäftskasse sei auf die schwere und langdauernde Erkrankung der Gattin des Revisionswerbers, somit auf einen ethisch berechtigten Beweggrund zurückzuführen. Wenn bedacht werde, daß auch der Kläger der Kasse mehr als ihm gebührt hätte, entnommen und den Gesellschaftsvertrag verletzt habe, höben die beiderseitigen Verfehlungen einander auf und liege kein Grund vor, nach § 142 Abs. 1 HGB. vorzugehen.In rechtlicher Beziehung vertritt der Revisionswerber die Meinung, daß in seiner Person keineswegs so wichtige Gründe (Paragraph 133, 140, HGB.) eingetreten seien, daß der Kläger ermächtigt werden könnte, nach Paragraph 142, Absatz eins, HGB. das Geschäft der offenen Handelsgesellschaft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven zu übernehmen. Insbesondere fielen die beiden vom Beklagten nicht weiter bekämpften Kündigungen der Geschäftslokale durch den Hauseigentümer in das Jahr 1953, also in eine Zeit, zu der für den Beklagten kein Zweifel mehr bestanden habe, daß die Aufrechterhaltung der Gesellschaft für keinen der Streitteile mehr in Frage komme. Die Übermäßigkeit der Entnahmen aus der Geschäftskasse sei auf die schwere und langdauernde Erkrankung der Gattin des Revisionswerbers, somit auf einen ethisch berechtigten Beweggrund zurückzuführen. Wenn bedacht werde, daß auch der Kläger der Kasse mehr als ihm gebührt hätte, entnommen und den Gesellschaftsvertrag verletzt habe, höben die beiderseitigen Verfehlungen einander auf und liege kein Grund vor, nach Paragraph 142, Absatz eins, HGB. vorzugehen.
Dem Revisionswerber ist zuzubilligen, daß beiderseitige Verfehlungen der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft auf Antrag des einen nur dann zur Ausschließung des anderen und zum Recht auf Übernahme des Geschäftes ohne Liquidation führen können, wenn die gegenseitige Abwägung ergibt, daß die Verfehlungen des einen durch die des anderen völlig in den Hintergrund gedrängt werden und gar nicht mehr als wichtiger Grund im Sinne des § 133 HGB. angesehen werden könnten (SZ. XXIV/269). Wenn den Kläger auch der Vorwurf trifft, die zulässigen Entnahmen um 17.400 S überschritten zu haben, hielten sich seine Mehrabhebungen mit Rücksicht auf das Beteiligtenverhältnis von 70% (Kläger) zu 30% (Beklagter) doch in mäßigen Grenzen und gingen über seine Gewinnanteile keineswegs hinaus. Der Beklagte hingegen hat um 55.100 S mehr für sich verwendet, als ihm nach dem Gesellschaftsvertrag vom 11. Oktober 1951 erlaubt gewesen wäre. Er hat nicht nur die Gewinnbeteiligung verbraucht, sondern sein Konto noch mit 32.000 S belastet und die Liquidität der Firma schwerstens in Frage gestellt. Der Revisionswerber ist wegen seines Vorgehens nach § 205c StG. zu sechs Monaten schweren Kerkers (nunmehr rechtskräftig) verurteilt worden. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ihn die schwere Erkrankung seiner Gattin gezwungen habe, so hohe Abhebungen vorzunehmen. Denn der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft ist ohne Rücksicht auf private Hinderungsumstände verpflichtet, den Gesellschaftsvertrag einzuhalten (vgl. OHG.-E. v. 13. Mai 1953, JBl. S. 573, am Ende), und muß die Rechtsfolgen einer Verletzung von Vertragsbestimmungen jedenfalls hinnehmen. Maßgebend kann im zivilrechtlichen Verhältnis nur das Ausmaß der dem anderen Gesellschafter zugefügten Schädigungen sein.Dem Revisionswerber ist zuzubilligen, daß beiderseitige Verfehlungen der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft auf Antrag des einen nur dann zur Ausschließung des anderen und zum Recht auf Übernahme des Geschäftes ohne Liquidation führen können, wenn die gegenseitige Abwägung ergibt, daß die Verfehlungen des einen durch die des anderen völlig in den Hintergrund gedrängt werden und gar nicht mehr als wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 133, HGB. angesehen werden könnten (SZ. XXIV/269). Wenn den Kläger auch der Vorwurf trifft, die zulässigen Entnahmen um 17.400 S überschritten zu haben, hielten sich seine Mehrabhebungen mit Rücksicht auf das Beteiligtenverhältnis von 70% (Kläger) zu 30% (Beklagter) doch in mäßigen Grenzen und gingen über seine Gewinnanteile keineswegs hinaus. Der Beklagte hingegen hat um 55.100 S mehr für sich verwendet, als ihm nach dem Gesellschaftsvertrag vom 11. Oktober 1951 erlaubt gewesen wäre. Er hat nicht nur die Gewinnbeteiligung verbraucht, sondern sein Konto noch mit 32.000 S belastet und die Liquidität der Firma schwerstens in Frage gestellt. Der Revisionswerber ist wegen seines Vorgehens nach Paragraph 205 c, StG. zu sechs Monaten schweren Kerkers (nunmehr rechtskräftig) verurteilt worden. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ihn die schwere Erkrankung seiner Gattin gezwungen habe, so hohe Abhebungen vorzunehmen. Denn der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft ist ohne Rücksicht auf private Hinderungsumstände verpflichtet, den Gesellschaftsvertrag einzuhalten vergleiche OHG.-E. v. 13. Mai 1953, JBl. S. 573, am Ende), und muß die Rechtsfolgen einer Verletzung von Vertragsbestimmungen jedenfalls hinnehmen. Maßgebend kann im zivilrechtlichen Verhältnis nur das Ausmaß der dem anderen Gesellschafter zugefügten Schädigungen sein.
Der Revisionswerber könnte auch nicht geltend machen, daß er zum Kläger schon kurz nach dem Beginn des Gesellschaftsverhältnisses das Vertrauen verloren habe, weil dieser sich einem Kunden, der Sch.'schen Gutsverwaltung, gegenüber unredlich benommen habe. Denn nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes war der Beklagte bei der Ausstellung der fingierten Rechnung über den wahren Sachverhalt im Bilde und stellte trotzdem die Rechnung aus. Er kann daher dem Kläger nicht vorwerfen, hinter seinem Rücken eine Betrügerei begangen zu haben.
Im Gegensatz zum Kläger hat der Revisionswerber nicht nur durch seine übermäßigen Geldabhebungen die Gesellschaft und damit den an ihr überwiegend beteiligten Kläger benachteiligt, sondern auch den Weiterbetrieb des Eisenwarenhandels dadurch in Frage gestellt, daß er, ohne dem Kläger etwas zu sagen, in den vom Hauseigentümer angestrengten Kündigungen der Geschäftsräume und der vom Kläger benützten beiden Wohnräume submittierte. In der erstgenannten Kündigungssache schloß der Revisionswerber nämlich den Vergleich vom 22. April 1953, womit er sich zur Räumung eines der beiden Magazine verpflichtete. Gegen die am 5. November 1953 eingebrachte zweite Kündigung unterließ der Revisionswerber Einwendungen überhaupt. Nach dem Gesellschaftsvertrag mag der Beklagte als bisheriger Mieter der Geschäftsräume in dieser Stellung zwar verblieben sein. Er war aber nach § 13 dieses Vertrages ohne Zweifel verpflichtet, die Mietrechte, wenn schon nicht an die Gesellschaft zu übertragen, so doch ihr zur Verfügung zu stellen, da der Hauseigentümer gegen die Änderung des Mieters Einspruch erhoben hatte. Dadurch, daß der Revisionswerber der Gesellschaft die Betriebsräume entzog, ohne andere als etwa eigennützige Zwecke für sein Vorgehen zu haben, verging er sich schwer gegen die Gesellschaft und den Kläger. Er kann sich nicht darauf berufen, daß er schon nach den im Jahre 1952 geführten Verhandlungen mit dem Kläger damit gerechnet habe, das Gesellschaftsverhältnis werde aufgelöst werden. Auch wenn dies angenommen wird, hatte der Revisionswerber nicht das Recht, wesentliche Betriebsmittel hinter dem Rücken des anderen Gesellschafters der Gesellschaft zu entziehen und dadurch nicht nur eine allfällige Liquidation zu erschweren, sondern auch die mögliche Übernahme des Geschäftes durch den Kläger zu behindern. Daß etwas Derartiges in Frage komme, mußte der Revisionserwerber beim Abschluß des Vergleichs vom 22. April 1953 und beim Unterlassen der Einwendungen gegen die Kündigung vom November 1953 wissen, weil damals die am 27. November 1952 eingebrachte vorliegende Klage bereits längst im Laufen war.Im Gegensatz zum Kläger hat der Revisionswerber nicht nur durch seine übermäßigen Geldabhebungen die Gesellschaft und damit den an ihr überwiegend beteiligten Kläger benachteiligt, sondern auch den Weiterbetrieb des Eisenwarenhandels dadurch in Frage gestellt, daß er, ohne dem Kläger etwas zu sagen, in den vom Hauseigentümer angestrengten Kündigungen der Geschäftsräume und der vom Kläger benützten beiden Wohnräume submittierte. In der erstgenannten Kündigungssache schloß der Revisionswerber nämlich den Vergleich vom 22. April 1953, womit er sich zur Räumung eines der beiden Magazine verpflichtete. Gegen die am 5. November 1953 eingebrachte zweite Kündigung unterließ der Revisionswerber Einwendungen überhaupt. Nach dem Gesellschaftsvertrag mag der Beklagte als bisheriger Mieter der Geschäftsräume in dieser Stellung zwar verblieben sein. Er war aber nach Paragraph 13, dieses Vertrages ohne Zweifel verpflichtet, die Mietrechte, wenn schon nicht an die Gesellschaft zu übertragen, so doch ihr zur Verfügung zu stellen, da der Hauseigentümer gegen die Änderung des Mieters Einspruch erhoben hatte. Dadurch, daß der Revisionswerber der Gesellschaft die Betriebsräume entzog, ohne andere als etwa eigennützige Zwecke für sein Vorgehen zu haben, verging er sich schwer gegen die Gesellschaft und den Kläger. Er kann sich nicht darauf berufen, daß er schon nach den im Jahre 1952 geführten Verhandlungen mit dem Kläger damit gerechnet habe, das Gesellschaftsverhältnis werde aufgelöst werden. Auch wenn dies angenommen wird, hatte der Revisionswerber nicht das Recht, wesentliche Betriebsmittel hinter dem Rücken des anderen Gesellschafters der Gesellschaft zu entziehen und dadurch nicht nur eine allfällige Liquidation zu erschweren, sondern auch die mögliche Übernahme des Geschäftes durch den Kläger zu behindern. Daß etwas Derartiges in Frage komme, mußte der Revisionserwerber beim Abschluß des Vergleichs vom 22. April 1953 und beim Unterlassen der Einwendungen gegen die Kündigung vom November 1953 wissen, weil damals die am 27. November 1952 eingebrachte vorliegende Klage bereits längst im Laufen war.
Das von den Untergerichten festgestellte Verhalten des Revisionswerbers verstieß schwerstens gegen seine Pflichten als Gesellschafter und muß in Übereinstimmung mit der Ansicht der Untergerichte als ein wichtiger Grund für die Auflösung der Gesellschaft nach § 133 Abs. 1 und 2 HGB. angesehen werden. Die vom Kläger gesetzte weit geringfügigere Vertragsverletzung fällt nicht in die Waagschale. Da der Kläger zum Beklagten mit Rücksicht auf dessen absichtlich schädigendes Verhalten kein Zutrauen mehr haben kann und der wichtige Auflösungsgrund nur die Person des Beklagten betrifft, stunde dem Kläger an sich das Recht zu, nach § 140 HGB. an Stelle der Auflösung der Gesellschaft die Ausschließung des Beklagten aus der Gesellschaft zu verlangen.Das von den Untergerichten festgestellte Verhalten des Revisionswerbers verstieß schwerstens gegen seine Pflichten als Gesellschafter und muß in Übereinstimmung mit der Ansicht der Untergerichte als ein wichtiger Grund für die Auflösung der Gesellschaft nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 HGB. angesehen werden. Die vom Kläger gesetzte weit geringfügigere Vertragsverletzung fällt nicht in die Waagschale. Da der Kläger zum Beklagten mit Rücksicht auf dessen absichtlich schädigendes Verhalten kein Zutrauen mehr haben kann und der wichtige Auflösungsgrund nur die Person des Beklagten betrifft, stunde dem Kläger an sich das Recht zu, nach Paragraph 140, HGB. an Stelle der Auflösung der Gesellschaft die Ausschließung des Beklagten aus der Gesellschaft zu verlangen.
Was die vom Kläger beantragte Übernahme des Geschäftes der offenen Handelsgesellschaft nach § 142 Abs. 1 HGB. betrifft, kann eine solche allerdings nur als äußerste Notmaßnahme und nur unter der Voraussetzung genehmigt werden, daß es sich um besonders schwere Verfehlungen eines Gesellschafters handelt (OGH.-E. v. 9. Juni 1954, 1 Ob 340/54, DBGH.-E. v. 30. November 1951, NJW. 1952, S. 461 f). Das Unterbleiben der Liquidation ist ja auch ein Vorteil für den Kläger über den Ausspruch der Auflösung der Gesellschaft hinaus. Wie aber die Dinge im vorliegenden Fall liegen, war es der Kläger, der das Geschäft, das im Jahre 1951 verschuldet war, durch seinen Eintritt als Gesellschafter und die Beistellung erheblicher Geldmittel wieder in die Höhe brachte und zum überwiegenden Teil in seine Hände bekam. Im Gegensatz zum Beklagten, der als alter Mann am Geschäftsbetrieb keinerlei Interesse mehr hat, trachtet der Kläger, sich durch die Weiterführung des Geschäftes eine Existenzgrundlage zu schaffen. Es wäre unbillig, wenn diese Möglichkeit dem Kläger durch die Auflösung und Abwicklung des Geschäftes genommen würde. Durch sein grob gesellschaftswidriges Vorgehen hat der Beklagte das Recht verscherzt, sich dem Übernahmsbegehren des Klägers, das die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, zu widersetzen.Was die vom Kläger beantragte Übernahme des Geschäftes der offenen Handelsgesellschaft nach Paragraph 142, Absatz eins, HGB. betrifft, kann eine solche allerdings nur als äußerste Notmaßnahme und nur unter der Voraussetzung genehmigt werden, daß es sich um besonders schwere Verfehlungen eines Gesellschafters handelt (OGH.-E. v. 9. Juni 1954, 1 Ob 340/54, DBGH.-E. v. 30. November 1951, NJW. 1952, S. 461 f). Das Unterbleiben der Liquidation ist ja auch ein Vorteil für den Kläger über den Ausspruch der Auflösung der Gesellschaft hinaus. Wie aber die Dinge im vorliegenden Fall liegen, war es der Kläger, der das Geschäft, das im Jahre 1951 verschuldet war, durch seinen Eintritt als Gesellschafter und die Beistellung erheblicher Geldmittel wieder in die Höhe brachte und zum überwiegenden Teil in seine Hände bekam. Im Gegensatz zum Beklagten, der als alter Mann am Geschäftsbetrieb keinerlei Interesse mehr hat, trachtet der Kläger, sich durch die Weiterführung des Geschäftes eine Existenzgrundlage zu schaffen. Es wäre unbillig, wenn diese Möglichkeit dem Kläger durch die Auflösung und Abwicklung des Geschäftes genommen würde. Durch sein grob gesellschaftswidriges Vorgehen hat der Beklagte das Recht verscherzt, sich dem Übernahmsbegehren des Klägers, das die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, zu widersetzen.
Was schließlich die vom Kläger gewünschte Weiterführung der Firma H. und St. unter Mitbenützung des Namens des Beklagten anbelangt, kann der Meinung des Revisionswerbers nicht gefolgt werden, die im § 1 des Gesellschaftsvertrages enthaltene generelle Zustimmung zur Weiterführung der Firma im Falle des Ausscheidens des Revisionswerbers beziehe sich nicht auf einen Fall nach § 142 Abs. 1 HGB. Denn in dieser Vertragsbestimmung wurde "für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus irgendeinem Gründe sowie für den Fall sonstiger Veränderungen" die beiderseitige Zustimmung zur Fortführung der Firma durch den verbleibenden Gesellschafter erteilt. Der Einwand des Revisionswerbers, es sei an die Möglichkeit der durch das Ausscheiden eines der beiden Gesellschafter verursachten Auflösung der Gesellschaft nicht gedacht worden, ist nicht zutreffend. Denn wenn bei einer Zweimanngesellschaft des Ausscheidens des einen Gesellschafters gedacht wird, mußte den Beteiligten klar sein, daß in diesem Fall die Gesellschaft nicht weiter bestehe, sondern das Geschäft durch den verbleibenden Gesellschafter allein fortgesetzt werden würde. Die Untergerichte haben daher den richtigen Standpunkt vertreten, daß schon im § 1 des Gesellschaftsvertrages vom Beklagten die Zustimmung zur Weiterführung der Firma durch den Kläger erteilt worden ist (§ 24 Abs. 2 HGB., vgl. OHG.-E. v. 27. August 1952, 2 Ob 426/52).Was schließlich die vom Kläger gewünschte Weiterführung der Firma H. und St. unter Mitbenützung des Namens des Beklagten anbelangt, kann der Meinung des Revisionswerbers nicht gefolgt werden, die im Paragraph eins, des Gesellschaftsvertrages enthaltene generelle Zustimmung zur Weiterführung der Firma im Falle des Ausscheidens des Revisionswerbers beziehe sich nicht auf einen Fall nach Paragraph 142, Absatz eins, HGB. Denn in dieser Vertragsbestimmung wurde "für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus irgendeinem Gründe sowie für den Fall sonstiger Veränderungen" die beiderseitige Zustimmung zur Fortführung der Firma durch den verbleibenden Gesellschafter erteilt. Der Einwand des Revisionswerbers, es sei an die Möglichkeit der durch das Ausscheiden eines der beiden Gesellschafter verursachten Auflösung der Gesellschaft nicht gedacht worden, ist nicht zutreffend. Denn wenn bei einer Zweimanngesellschaft des Ausscheidens des einen Gesellschafters gedacht wird, mußte den Beteiligten klar sein, daß in diesem Fall die Gesellschaft nicht weiter bestehe, sondern das Geschäft durch den verbleibenden Gesellschafter allein fortgesetzt werden würde. Die Untergerichte haben daher den richtigen Standpunkt vertreten, daß schon im Paragraph eins, des Gesellschaftsvertrages vom Beklagten die Zustimmung zur Weiterführung der Firma durch den Kläger erteilt worden ist (Paragraph 24, Absatz 2, HGB., vergleiche OHG.-E. v. 27. August 1952, 2 Ob 426/52).