Entscheidungsgründe:
Vergeblich versucht die Revision die von den Untergerichten angenommene Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarungen und der erfolgten Sicherstellung nach § 22 DevG. dadurch zu bekämpfen, daß sie die Vereinbarung über die Treuhandschaft der Beklagten in zwei unabhängige Teile zerlegt, in die vielleicht nichtige Vereinbarung zwischen dem Nebenintervenienten und der Beklagten und in die einwandfreie Vereinbarung zwischen den beiden Streitparteien als Deviseninländern. Denn auch für sich betrachtet betrifft dieser Teil der Vereinbarung eine Verfügung über die Forderung des Devisenausländers, des Nebenintervenienten, gegen die Klägerin, welche Deviseninländerin ist. Auch diese Verfügung bedürfte nach § 3 Z. 2 DevG. der Bewilligung. Die Vereinbarung, daß die Beklagte Treuhänder des Nebenintervenienten sein soll, ist also, an sich gesehen, nichtig. Da die Beklagte nicht die Treuhandinhaberin eines Anspruches des Nebenintervenienten sein kann, kann sie in dieser Rolle auch nicht ein Pfandrecht für einen Anspruch des Nebenintervenienten erwerben. Die Untergerichte haben also mit Recht festgestellt, daß die Beklagte aus der Hingabe des Geldbetrages durch den Nebenintervenienten keine Forderung gegen die Klägerin ableiten kann und daß demgemäß auch die Pfandbestellung zugunsten der Beklagten wirkungslos ist.Vergeblich versucht die Revision die von den Untergerichten angenommene Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarungen und der erfolgten Sicherstellung nach Paragraph 22, DevG. dadurch zu bekämpfen, daß sie die Vereinbarung über die Treuhandschaft der Beklagten in zwei unabhängige Teile zerlegt, in die vielleicht nichtige Vereinbarung zwischen dem Nebenintervenienten und der Beklagten und in die einwandfreie Vereinbarung zwischen den beiden Streitparteien als Deviseninländern. Denn auch für sich betrachtet betrifft dieser Teil der Vereinbarung eine Verfügung über die Forderung des Devisenausländers, des Nebenintervenienten, gegen die Klägerin, welche Deviseninländerin ist. Auch diese Verfügung bedürfte nach Paragraph 3, Ziffer 2, DevG. der Bewilligung. Die Vereinbarung, daß die Beklagte Treuhänder des Nebenintervenienten sein soll, ist also, an sich gesehen, nichtig. Da die Beklagte nicht die Treuhandinhaberin eines Anspruches des Nebenintervenienten sein kann, kann sie in dieser Rolle auch nicht ein Pfandrecht für einen Anspruch des Nebenintervenienten erwerben. Die Untergerichte haben also mit Recht festgestellt, daß die Beklagte aus der Hingabe des Geldbetrages durch den Nebenintervenienten keine Forderung gegen die Klägerin ableiten kann und daß demgemäß auch die Pfandbestellung zugunsten der Beklagten wirkungslos ist.
Dabei ist völlig belanglos, ob die Beklagte wußte, ob alle diese Geschäfte ohne Zustimmung der Nationalbank abgewickelt wurden. Denn die Nichtigkeit nach dem Devisengesetz tritt auch dann ein, wenn einer oder beide Teile im guten Glauben sind. Es kann also weder eine Mangelhaftigkeit noch eine Aktenwidrigkeit daraus abgeleitet werden, daß der gute Glaube der Beklagten nicht oder auf falscher Grundlage geprüft wurde.
In die Erörterung der Frage, ob und welche Ansprüche des Nebenintervenienten trotz der gemäß § 14 DevG. auf der Hand liegenden Nichtigkeit aller zwischen diesem und der Klägerin abgeschlossenen Vereinbarungen über eine Kreditgewährung aus der Hingabe des Geldbetrages abgeleitet werden könnten, braucht in diesem Rechtsstreite nicht eingegangen zu werden. Die Beklagte kann jedenfalls keinen Anspruch daraus ableiten, weil sie ja, wie ausgeführt, hinsichtlich der Ansprüche des Devisenausländers nur mit Bewilligung der Nationalbank Treuhänder werden könnte.In die Erörterung der Frage, ob und welche Ansprüche des Nebenintervenienten trotz der gemäß Paragraph 14, DevG. auf der Hand liegenden Nichtigkeit aller zwischen diesem und der Klägerin abgeschlossenen Vereinbarungen über eine Kreditgewährung aus der Hingabe des Geldbetrages abgeleitet werden könnten, braucht in diesem Rechtsstreite nicht eingegangen zu werden. Die Beklagte kann jedenfalls keinen Anspruch daraus ableiten, weil sie ja, wie ausgeführt, hinsichtlich der Ansprüche des Devisenausländers nur mit Bewilligung der Nationalbank Treuhänder werden könnte.
Selbst wenn es also richtig wäre, daß eine negative Feststellungsklage nicht nur die Negation eines Anspruches, soweit er aus einem bestimmten Verpflichtungsgrunde abgeleitet wird, sondern nur die Negation des Anspruches an sich, aus welchem Verpflichtungsgrunde immer, zum Gegenstande haben könnte, so wäre der Klage stattzugeben, weil die Beklagte keinerlei anderen Rechtsgrund dargetan hat, aus welchem sie den Anspruch ableiten könnte, dessen Nichtbestand festgestellt wurde.