Begründung:
Ein Exekutionsgericht bewilligte am 3. Juni 1994 die Zwangsversteigerung der dem klagenden Landwirt (als Verpflichtetem) gehörigen Liegenschaften EZ 462 und EZ 46, die dann nicht, wie ursprünglich geschätzt, als Einheit, sondern einem Vorschlag des Sachverständigen und den Versteigerungsbedingungen der betreibenden Gläubigerin folgend grundstücksweise versteigert wurden, und genehmigte mit Beschluss vom 23. Juni 1995 die vorgelegten und vom Kläger nicht bekämpften Versteigerungsbedingungen. Im Versteigerungsedikt wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Versteigerung der Liegenschaft EZ 46 "grundstücksweise durchgeführt" werde; aus dem Edikt ist ersichtlich, dass das Grundstück (GSt) 129/3 der EZ 46 getrennt von dem weiters zur Versteigerung gelangenden Wohnhaus, dem Stallgebäude und der Mostbank ausgeboten wird. Beim Versteigerungstermin am 10. August 1995 - zu dem der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen war und daher auch nicht Widerspruch nach § 184 EO erheben konnte - wurden aus dem Gutsbestand der EZ 46 ua die GSte 126, 127, 128, 129/1 und 129/3 einer näher genannten Ersteherin zugeschlagen. Ein Anbot für die GSte .22, 124/1, 124/2 - auf diesen befinden sich das Wohnhaus, der Stall und die Mostbank des Klägers - und das GSt 125 der EZ 46 wurde nicht abgegeben (§ 151 Abs 3 EO); diese GSte verblieben daher im Eigentum des Klägers, dessen Rekurs gegen sämtliche Zuschläge mangels seiner Anwesenheit beim Versteigerungstermin zurückgewiesen wurde; soweit die Zuschläge nach § 184 Abs 1 Z 3 EO bekämpft wurden, wurde der Rekurs als verspätet beurteilt.Ein Exekutionsgericht bewilligte am 3. Juni 1994 die Zwangsversteigerung der dem klagenden Landwirt (als Verpflichtetem) gehörigen Liegenschaften EZ 462 und EZ 46, die dann nicht, wie ursprünglich geschätzt, als Einheit, sondern einem Vorschlag des Sachverständigen und den Versteigerungsbedingungen der betreibenden Gläubigerin folgend grundstücksweise versteigert wurden, und genehmigte mit Beschluss vom 23. Juni 1995 die vorgelegten und vom Kläger nicht bekämpften Versteigerungsbedingungen. Im Versteigerungsedikt wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Versteigerung der Liegenschaft EZ 46 "grundstücksweise durchgeführt" werde; aus dem Edikt ist ersichtlich, dass das Grundstück (GSt) 129/3 der EZ 46 getrennt von dem weiters zur Versteigerung gelangenden Wohnhaus, dem Stallgebäude und der Mostbank ausgeboten wird. Beim Versteigerungstermin am 10. August 1995 - zu dem der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen war und daher auch nicht Widerspruch nach Paragraph 184, EO erheben konnte - wurden aus dem Gutsbestand der EZ 46 ua die GSte 126, 127, 128, 129/1 und 129/3 einer näher genannten Ersteherin zugeschlagen. Ein Anbot für die GSte .22, 124/1, 124/2 - auf diesen befinden sich das Wohnhaus, der Stall und die Mostbank des Klägers - und das GSt 125 der EZ 46 wurde nicht abgegeben (Paragraph 151, Absatz 3, EO); diese GSte verblieben daher im Eigentum des Klägers, dessen Rekurs gegen sämtliche Zuschläge mangels seiner Anwesenheit beim Versteigerungstermin zurückgewiesen wurde; soweit die Zuschläge nach Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 3, EO bekämpft wurden, wurde der Rekurs als verspätet beurteilt.
Der Kläger begehrte vom beklagten Rechtsträger aus dem Rechtsgrund der Amtshaftung (Schadenersatz) die Zahlung von 950.000 S sA für die Herstellung eines neuen Wasseranschlusses für die ihm verbliebenen Grundstücke durch Anbindung an die öffentliche Wasserleitung sowie die Feststellung, dass ihm die beklagte Partei für "sämtliche kausale zukünftige, derzeit noch nicht bekannte Schäden aus der Versteigerung seiner Liegenschaften" hafte, weil Folge- und Dauerschäden nicht ausgeschlossen seien.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
Die außerordentliche Revision des Klägers bringt keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zur Darstellung:Die außerordentliche Revision des Klägers bringt keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zur Darstellung: