Vorweg ist klarzustellen, dass es eines Bewertungsausspruchs durch das Berufungsgericht im Sinne des § 500 Abs 2 lit b ZPO nicht bedurft hätte. Das Feststellungsbegehren des Erstklägers war nicht Entscheidungsgegenstand, weil das Zwischenurteil des Erstgerichts nur die Leistungsbegehren der beiden Kläger betraf. Da bei einem Zwischenurteil der Entscheidungsgegenstand dem vom Zwischenurteil betroffenen Leistungsbegehren entspricht - wie das Gericht zweiter Instanz ohnehin richtig ausführte -, war von dessen Wert (S 207.068) auszugehen und ein Bewertungsausspruch entbehrlich.Vorweg ist klarzustellen, dass es eines Bewertungsausspruchs durch das Berufungsgericht im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Litera b, ZPO nicht bedurft hätte. Das Feststellungsbegehren des Erstklägers war nicht Entscheidungsgegenstand, weil das Zwischenurteil des Erstgerichts nur die Leistungsbegehren der beiden Kläger betraf. Da bei einem Zwischenurteil der Entscheidungsgegenstand dem vom Zwischenurteil betroffenen Leistungsbegehren entspricht - wie das Gericht zweiter Instanz ohnehin richtig ausführte -, war von dessen Wert (S 207.068) auszugehen und ein Bewertungsausspruch entbehrlich.
Auch der Ausspruch des Berufungsgerichts über die Unzulässigkeit einer Revision hinsichtlich des zu Gunsten des Erstklägers gefällten Zwischenurteils ist missverständlich, denn bei der Entscheidung über einen Entscheidungsgegenstand, der zwar S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteigt, ist die Revision keineswegs absolut unzulässig, sondern nur dann, wenn die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt und dieser Ausspruch nicht auf Grund eines gemäß § 508 Abs 1 ZPO gestellten Antrags im Sinne einer Zulässigerklärung der ordentlichen Revision abgeändert wird.Auch der Ausspruch des Berufungsgerichts über die Unzulässigkeit einer Revision hinsichtlich des zu Gunsten des Erstklägers gefällten Zwischenurteils ist missverständlich, denn bei der Entscheidung über einen Entscheidungsgegenstand, der zwar S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteigt, ist die Revision keineswegs absolut unzulässig, sondern nur dann, wenn die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt und dieser Ausspruch nicht auf Grund eines gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO gestellten Antrags im Sinne einer Zulässigerklärung der ordentlichen Revision abgeändert wird.
Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar S 52.000, nicht aber insgesamt S 260.000 übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Der Streitgegenstand übersteigt zwar S 52.000, nicht aber S 260.000. Unter diesen Voraussetzungen kann die Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO idF WGN 1997 einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Ein solcher Antrag, verbunden mit einer ordentlichen Revision, ist gemäß § 508 Abs 2 ZPO idF WGN 1997 beim Prozessgericht erster Instanz binnen vier Wochen ab Zustellung des Berufungserkenntnisses einzubringen.Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar S 52.000, nicht aber insgesamt S 260.000 übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Der Streitgegenstand übersteigt zwar S 52.000, nicht aber S 260.000. Unter diesen Voraussetzungen kann die Partei gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in der Fassung WGN 1997 einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Ein solcher Antrag, verbunden mit einer ordentlichen Revision, ist gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO in der Fassung WGN 1997 beim Prozessgericht erster Instanz binnen vier Wochen ab Zustellung des Berufungserkenntnisses einzubringen.
Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie die Revision - auch in Ansehung des Anspruchs des Erstklägers - für zulässig erachte. Der Revision fehlt allerdings ein ausdrücklicher Antrag an das Berufungsgericht im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO idF WNG 1997.Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie die Revision - auch in Ansehung des Anspruchs des Erstklägers - für zulässig erachte. Der Revision fehlt allerdings ein ausdrücklicher Antrag an das Berufungsgericht im Sinne des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in der Fassung WNG 1997.
Im Hinblick auf diese Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz, soweit er den Erstkläger betrifft, jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, zumal ein Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO idF WGN 1997 gemäß § 507b Abs 2 ZPO idF WGN 1997 dem Berufungsgericht vorzulegen ist. Sollte das Erstgericht der Meinung sein, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben, weil es dem Rechtsmittelschriftsatz an einem Inhaltserfordernis im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO mangelte. Das gilt nach § 474 Abs 2 zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen eines Rechtsmittelantrags. Sollte die Rechtsmittelwerberin die Verbesserung ihres Schriftsatzes verweigern, dann wäre die Revision jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 4 ZPO).Im Hinblick auf diese Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz, soweit er den Erstkläger betrifft, jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, zumal ein Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in der Fassung WGN 1997 gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO in der Fassung WGN 1997 dem Berufungsgericht vorzulegen ist. Sollte das Erstgericht der Meinung sein, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben, weil es dem Rechtsmittelschriftsatz an einem Inhaltserfordernis im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO mangelte. Das gilt nach Paragraph 474, Absatz 2, zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen eines Rechtsmittelantrags. Sollte die Rechtsmittelwerberin die Verbesserung ihres Schriftsatzes verweigern, dann wäre die Revision jedenfalls unzulässig (Paragraph 502, Absatz 4, ZPO).
Aus diesen Überlegungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen. Eine Entscheidung über die gegen das zu Gunsten des Zweitklägers gefällte Zwischenurteil ordnungsgemäß eingebrachte außerordentliche Revision wird zweckmäßigerweise erst nach Wiedervorlage des Aktes erfolgen.