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Entscheidung 1 Ob 85/01h×

Entscheidung 1 Ob 85/01h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob85/01h

Entscheidungsdatum

30.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Rolf W*****, und 2. Lukas W*****, geboren am *****, beide ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Hirsch und Dr. Ursula Leissing, Rechtsanwälte in Bregenz, wider die beklagte Partei Gemeinde E*****, vertreten durch Dr. Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen S 207.068,-- sA und Feststellung (Streitwert S 30.000,--) bzw einer monatlichen Rente von S 10.000,-- (Streitwert S 360.000,--) sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 31. Jänner 2001, GZ 1 R 19/01f-20, womit das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 30. Oktober 2000, GZ 7 Cg 35/00t-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Erstkläger begehrte von der beklagten Partei die Zahlung von S 207.068 sA und die Feststellung ihrer Haftung für alle ihm durch den Tod seiner Ehegattin künftig entstehenden Schäden. Der Zweitkläger begehrte eine monatlichen Rente von S 10.000 sA.

Das Erstgericht sprach mit (Teil-)Zwischenurteil aus, dass die Leistungsbegehren der beiden Kläger dem Grunde nach zu Recht bestünden.

Die beklagte Partei bekämpfte diese Entscheidung mit Berufung; das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des den Erstkläger betreffenden Entscheidungsgegenstands S 260.000 nicht übersteige; hinsichtlich des Erstklägers sei die Revision, hinsichtlich des Zweitklägers die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.

Dagegen erhob die beklagte Partei außerordentliche Revision mit dem Antrag, die außerordentliche Revision gegenüber beiden Klägern für zulässig zu erklären und das Zwischenurteil im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern.

Das Erstgericht legte die zu den Ansprüchen des Erstklägers erhobene "außerordentliche Revision" der beklagten Partei unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 (WGN 1997) geltenden Rechtslage.

Rechtliche Beurteilung

Vorweg ist klarzustellen, dass es eines Bewertungsausspruchs durch das Berufungsgericht im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Litera b, ZPO nicht bedurft hätte. Das Feststellungsbegehren des Erstklägers war nicht Entscheidungsgegenstand, weil das Zwischenurteil des Erstgerichts nur die Leistungsbegehren der beiden Kläger betraf. Da bei einem Zwischenurteil der Entscheidungsgegenstand dem vom Zwischenurteil betroffenen Leistungsbegehren entspricht - wie das Gericht zweiter Instanz ohnehin richtig ausführte -, war von dessen Wert (S 207.068) auszugehen und ein Bewertungsausspruch entbehrlich.

Auch der Ausspruch des Berufungsgerichts über die Unzulässigkeit einer Revision hinsichtlich des zu Gunsten des Erstklägers gefällten Zwischenurteils ist missverständlich, denn bei der Entscheidung über einen Entscheidungsgegenstand, der zwar S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteigt, ist die Revision keineswegs absolut unzulässig, sondern nur dann, wenn die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt und dieser Ausspruch nicht auf Grund eines gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO gestellten Antrags im Sinne einer Zulässigerklärung der ordentlichen Revision abgeändert wird.

Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar S 52.000, nicht aber insgesamt S 260.000 übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Der Streitgegenstand übersteigt zwar S 52.000, nicht aber S 260.000. Unter diesen Voraussetzungen kann die Partei gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in der Fassung WGN 1997 einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Ein solcher Antrag, verbunden mit einer ordentlichen Revision, ist gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO in der Fassung WGN 1997 beim Prozessgericht erster Instanz binnen vier Wochen ab Zustellung des Berufungserkenntnisses einzubringen.

Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie die Revision - auch in Ansehung des Anspruchs des Erstklägers - für zulässig erachte. Der Revision fehlt allerdings ein ausdrücklicher Antrag an das Berufungsgericht im Sinne des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in der Fassung WNG 1997.

Im Hinblick auf diese Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz, soweit er den Erstkläger betrifft, jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, zumal ein Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in der Fassung WGN 1997 gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO in der Fassung WGN 1997 dem Berufungsgericht vorzulegen ist. Sollte das Erstgericht der Meinung sein, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben, weil es dem Rechtsmittelschriftsatz an einem Inhaltserfordernis im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO mangelte. Das gilt nach Paragraph 474, Absatz 2, zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen eines Rechtsmittelantrags. Sollte die Rechtsmittelwerberin die Verbesserung ihres Schriftsatzes verweigern, dann wäre die Revision jedenfalls unzulässig (Paragraph 502, Absatz 4, ZPO).

Aus diesen Überlegungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen. Eine Entscheidung über die gegen das zu Gunsten des Zweitklägers gefällte Zwischenurteil ordnungsgemäß eingebrachte außerordentliche Revision wird zweckmäßigerweise erst nach Wiedervorlage des Aktes erfolgen.

Textnummer

E61322

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00085.01H.0330.000

Im RIS seit

30.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011

Dokumentnummer

JJT_20010330_OGH0002_0010OB00085_01H0000_000