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Entscheidung 1 Ob 85/04p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob85/04p

Entscheidungsdatum

16.04.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst K*****, vertreten durch Dr. Gerald Wildfellner, Dr. Klaus Holter, Dr. Stefan Holter, Mag. Mario Schmieder und Mag. Jörg Asanger, Rechtsanwalte in Grieskirchen, wider die beklagte Partei O***** G*****, vertreten durch Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwalt in Linz, wegen 1.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 25.000 EUR) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. Februar 2004, GZ 4 R 1/04a-24, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger ist Hauptschullehrer. Vom 17. 10. 1989 bis 30. 6. 1996 war er überdies - auf Grund "offizieller und inoffizieller" Vereinbarungen - Trainer eines oberösterreichischen Fußballvereins. Die Vertragsparteien bezeichneten diese Vereinbarungen als Werkverträge. Mit bestimmten Vertragsinhalten und -formulierungen "bezweckten sie, Finanzamt, Pensionsversicherungsanstalt und Gebietskrankenkasse" über das Bestehen eines Dienstverhältnisses zwischen dem Verein und dem Kläger "zu täuschen ..., um sich die Beiträge zur Sozialversicherung und Pensionsbeiträge sowie Steuern zu ersparen". Dem Kläger war "immer bewusst, dass die Entrichtung von Pensionsversicherungsbeiträgen Voraussetzung für spätere Pensionsansprüche ist". Nach Beendigung eines arbeitsgerichtlichen Prozesses zwischen dem Kläger und dem Verein führte die Gebietskrankenkasse beim Verein ab dem 2. 3. 2000 eine "Sonderbetriebsprüfung" durch. Mit Bescheid vom 17. 8. 2001 stellte sie fest, dass das Dienstverhältnis des Klägers zum Verein "der Vollversicherung und der Arbeitslosenversicherung unterlag". Es konnten allerdings nur mehr Beiträge für den Zeitraum vom 1. 3. 1995 bis zum 30. 6. 1996 vorgeschrieben werden. Beitragsansprüche für den Zeitraum vor dem 1. 3. 1995 waren verjährt. Über das Vereinsvermögen wurde schließlich der Konkurs eröffnet.

Der Kläger begehrte den Zuspruch von 1.000 EUR sA an Vertretungskosten und die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle durch die Beitragsverjährung verursachten Schäden, weil Organe der beklagten Partei spätestens 1995 die Versicherungspflicht seines Dienstverhältnisses mit dem Verein aus Medienberichten über den arbeitsgerichtlichen Prozess hätten erkennen können.

Die beklagte Partei wendete ein, sie habe keine Rechtspflicht zur "Beitragsprüfung". Daher könne deren Unterlassung nicht rechtswidrig sein. Die von ihr schließlich durchgeführte Betriebsprüfung sei - gemessen an ihrem Informationsstand - nicht verspätet eingeleitet worden. Der Kläger habe ferner selbst gewusst, Dienstnehmer des Vereins zu sein. Die Vertragsparteien hätten jedoch beabsichtigt, die beklagte Partei über die Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit des Klägers zu täuschen. Die Inanspruchnahme der beklagten Partei aus dem Titel des Schadenersatzes sei somit auch als Rechtsmissbrauch anzusehen. Überdies hätte der Kläger die Anmeldung zur Sozialversicherung immer selbst begehren können.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Nach dessen Ansicht wäre es "eine Verkehrung des Grundsatzes von Treu und Glauben in sein Gegenteil, dem Irreführer einen Schadenersatzanspruch gegen den Irregeführten zuzuerkennen, weil sich dieser hat irreführen lassen". Dem Kläger sei es freigestanden, seine Pensionsansprüche durch eine "entsprechende Meldung" zu wahren. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil "über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung" nicht zu lösen gewesen seien.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision ist unzulässig.

Der Kläger führt gegen die die Bestätigung des Ersturteils tragende Begründung des Berufungsgerichts außer der allgemeinen Behauptung, die Inanspruchnahme des Grundsatzes von Treu und Glauben sei unzutreffend, nichts ins Treffen. Er hält bloß seinen Standpunkt aufrecht, die beklagte Partei wäre nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts verpflichtet gewesen, beim Verein spätestens 1995 eine "Beitragsprüfung" durchzuführen, um ihn als Dienstnehmer gegen den Eintritt eines Schadens infolge der unterbliebenen Vorschreibung gesetzmäßiger Sozialversicherungsbeiträge zu schützen. Die beklagte Partei hätte die "mediale Berichterstattung" über den arbeitsgerichtlichen Prozess beachten müssen. Der Kläger begründet demnach nicht, weshalb die nach Sozialversicherungsrecht eingetretenen Rechtsfolgen, die durch seine eigene erfolgreiche Täuschungshandlung verursacht wurden, einem Schadenersatzanspruch gegen den Getäuschten als taugliche Grundlage dienen könnten. Um insoweit eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen, hätte der Kläger entweder eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs oder in Ermangelung einer solchen allgemeine Grundsätze des Schadenersatzrechts erörtern müssen, die geeignet wären, seinen Rechtsstandpunkt zu stützen. Solche Gründe aufzufinden, war der Kläger offenkundig außerstande.

Anmerkung

E73091 1Ob85.04p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00085.04P.0416.000

Dokumentnummer

JJT_20040416_OGH0002_0010OB00085_04P0000_000