Der Revisionsrekurs ist zulässig (der Zulässigkeitsausspruch des Berufungs- und Rekursgerichts erfasst ersichtlich auch die Entscheidung über den angefochtenen Zurückweisungsbeschluss), jedoch nicht berechtigt. Aus Anlass der Revision ist ein Nichtigkeitsgrund von Amts wegen aufzugreifen.
In den (auch) dem Revisionsrekurs zuzuordnenden Rechtsmittelausführungen verteidigt die beklagte Partei die Auffassung des Erstgerichts, das Begehren auf Zahlung von EUR 20.887,08 beziehe sich auf vorprozessuale Kosten, für deren Geltendmachung der Rechtsweg unzulässig sei. Dem ist nicht zu folgen, wobei auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts zu verweisen ist. Dass Kosten im Zusammenhang mit einem auf Nichtigerklärung einer vergaberechtswidrigen Ausschreibung gerichteten Verfahren typischerweise dazu dienen, diese Ausschreibung zu beseitigen und die ausschreibende Stelle zu einer gesetzmäßigen (neuen) Ausschreibung zu verhalten, bedarf keiner näheren Begründung und wird von der Rechtsmittelwerberin auch keineswegs widerlegt. Sie behauptet zwar, die Aufwendungen der klagenden Partei hätten auf die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches abgezielt, vermag aber nicht einmal anzudeuten, die prozessuale Betreibung welchen Schadenersatzanspruchs die klagende Partei allenfalls beabsichtigt haben könnte. Ist evident, dass bestimmte Kosten verursachende Maßnahmen in erster Linie einen anderen Zweck verfolgen als die Vorbereitung eines gerichtlichen Verfahrens, so steht deren Geltendmachung als materiell-rechtliche Schadenersatzforderung auch nicht entgegen, dass das Ergebnis dieser Maßnahmen gegebenenfalls auch eine spätere Prozessführung fördern könnte (JBl 2001, 459 ua). Eine ausreichende Ähnlichkeit mit dem zu 7 Ob 112/04b entschiedenen Fall ist nicht zu erkennen.
Darüber hinaus vertritt die beklagte Partei offenbar die Auffassung, die Schadenersatzklage sei deshalb unzulässig, weil die klagende Partei einen nach § 109 Abs 2 WLVergG geforderten Feststellungsbescheid nicht erwirkt habe. Dabei übersieht sie, dass § 109 Abs 2 WLVergG ausschließlich die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Geltendmachung der durch dieses Gesetz geregelten Ersatzansprüche normiert, wogegen der hier geltend gemachte Ersatzanspruch bereits vom Rekursgericht zutreffend als allgemeiner Schadenersatzanspruch nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo qualifiziert wurde. Die in § 109 Abs 2 WLVergG vorgesehene Erwirkung eines Feststellungsbescheids des Vergabekontrollsenats gemäß § 99 Abs 1 Z 2 WLVergG ist auch auf die dort geregelten Fälle beschränkt, nämlich auf Ausschreibungsverfahren, in denen ein Zuschlag erteilt wurde. Ist es jedoch wie im vorliegenden Fall gar nicht zu einer Zuschlagserteilung gekommen, weil die Ausschreibung wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben wurde, liegt eine gesetzliche Grundlage für eine Feststellungsentscheidung des Vergabekontrollsenats nicht vor.Darüber hinaus vertritt die beklagte Partei offenbar die Auffassung, die Schadenersatzklage sei deshalb unzulässig, weil die klagende Partei einen nach Paragraph 109, Absatz 2, WLVergG geforderten Feststellungsbescheid nicht erwirkt habe. Dabei übersieht sie, dass Paragraph 109, Absatz 2, WLVergG ausschließlich die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Geltendmachung der durch dieses Gesetz geregelten Ersatzansprüche normiert, wogegen der hier geltend gemachte Ersatzanspruch bereits vom Rekursgericht zutreffend als allgemeiner Schadenersatzanspruch nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo qualifiziert wurde. Die in Paragraph 109, Absatz 2, WLVergG vorgesehene Erwirkung eines Feststellungsbescheids des Vergabekontrollsenats gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2, WLVergG ist auch auf die dort geregelten Fälle beschränkt, nämlich auf Ausschreibungsverfahren, in denen ein Zuschlag erteilt wurde. Ist es jedoch wie im vorliegenden Fall gar nicht zu einer Zuschlagserteilung gekommen, weil die Ausschreibung wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben wurde, liegt eine gesetzliche Grundlage für eine Feststellungsentscheidung des Vergabekontrollsenats nicht vor.
Es fehlt somit auch an keiner Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klageführung, weshalb sich die Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses als zutreffend erweist. Dieser ist mit der Maßgabe zu bestätigen, dass dem Erstgericht eine meritorische Entscheidung aufgetragen wird.
Das Rekursgericht hat sich nicht darauf beschränkt, den angefochtenen Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und dem Erstgericht eine Entscheidung in der Sache aufzutragen, sondern fällte durch Teilurteil selbst eine Sachentscheidung, weil es der Auffassung war, die Sache sei bereits spruchreif. Dabei hat es jedoch übersehen, dass es als Rekursgericht funktionell nicht dazu berufen ist, (erstmalig) eine meritorische Entscheidung über das Klagebegehren zu fällen. Dass damit der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO verwirklicht wurde, ist von Amts wegen wahrzunehmen. Dieser ist unter anderem dann erfüllt, wenn das Urteil von einem Gericht gefällt wurde, das auch nicht durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien für die betreffende Rechtssache sachlich oder örtlich zuständig gemacht werden konnte. Eine solche unprorogable Unzuständigkeit ist im vorliegenden Fall gegeben, weil die funktionelle Zuständigkeit durch Parteienvereinbarung nicht geändert werden kann (vgl nur Simotta in Fasching2 I § 104 JN, Rz 83, 175; Mayr in Rechberger2 § 104 JN Rz 14).Das Rekursgericht hat sich nicht darauf beschränkt, den angefochtenen Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und dem Erstgericht eine Entscheidung in der Sache aufzutragen, sondern fällte durch Teilurteil selbst eine Sachentscheidung, weil es der Auffassung war, die Sache sei bereits spruchreif. Dabei hat es jedoch übersehen, dass es als Rekursgericht funktionell nicht dazu berufen ist, (erstmalig) eine meritorische Entscheidung über das Klagebegehren zu fällen. Dass damit der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO verwirklicht wurde, ist von Amts wegen wahrzunehmen. Dieser ist unter anderem dann erfüllt, wenn das Urteil von einem Gericht gefällt wurde, das auch nicht durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien für die betreffende Rechtssache sachlich oder örtlich zuständig gemacht werden konnte. Eine solche unprorogable Unzuständigkeit ist im vorliegenden Fall gegeben, weil die funktionelle Zuständigkeit durch Parteienvereinbarung nicht geändert werden kann vergleiche nur Simotta in Fasching2 römisch eins Paragraph 104, JN, Rz 83, 175; Mayr in Rechberger2 Paragraph 104, JN Rz 14).
Das vom Rekursgericht gefällte Teilurteil ist daher als nichtig aufzuheben.
Die Kostenaufhebung beruht auf § 51 Abs 2 ZPO, weil die Nichtigkeit keiner der Prozessparteien als Verschulden zuzurechnen ist. Da das Schwergewicht des Rechtsmittels die Revisionsausführungen bilden und der darin darüber hinaus enthaltene Revisionsrekurs kostenmäßig nicht ins Gewicht fällt (§ 43 Abs 2 ZPO sinngemäß), erfasst die Kostenaufhebung die gesamten Kosten des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof.Die Kostenaufhebung beruht auf Paragraph 51, Absatz 2, ZPO, weil die Nichtigkeit keiner der Prozessparteien als Verschulden zuzurechnen ist. Da das Schwergewicht des Rechtsmittels die Revisionsausführungen bilden und der darin darüber hinaus enthaltene Revisionsrekurs kostenmäßig nicht ins Gewicht fällt (Paragraph 43, Absatz 2, ZPO sinngemäß), erfasst die Kostenaufhebung die gesamten Kosten des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof.