Entscheidung 1 Ob 85/21p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.05.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr.
Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der S*****, geboren am ***** 1968, *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des gerichtlichen Erwachsenenvertreters Mag. H*****, Rechtsanwalt *****, vertreten durch die Donnerbauer & Partner Rechtsanwalts-GmbH, Retz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 16. März 2021, GZ 20 R 89/21k-49, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hollabrunn vom 19. Jänner 2021, GZ 5 P 59/19d-42, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Der Revisionsrekurswerber wurde mit rechtskräftigem Beschluss vom 3. 12. 2019 zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter für die betroffene Person für zwei bestimmte Angelegenheiten bestellt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die Bekämpfung dieses Beschlusses (oder jenes, mit dem seine Anträge auf Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung und Übertragung der Erwachsenenvertretung auf eine andere Person abgewiesen wurden) kann er nicht in einem Rechtsmittel gegen einen später im Erwachsenenschutzverfahren ergangenen Beschluss (über einen ihm erteilten Auftrag im Bereich der Vermögensverwaltung) nachtragen. Seine Argumention dazu, warum er zu Unrecht bestellt worden sei bzw die Erwachsenenvertretung zu beenden sein sollte, hätte er in einem (rechtzeitigen) Rechtsmittel gegen diese Beschlüsse darlegen müssen. Ist aber die – von ihm nicht bekämpfte – Bestellung zum Erwachsenenvertreter rechtskräftig geworden, kann in seinen Ausführungen, die sich mit der Notwendigkeit der Bestellung überhaupt befassen, keine erhebliche Rechtsfrage liegen.
[3] Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG). [3] Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0010OB00085.21P.0518.000
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2021
Dokumentnummer
JJT_20210518_OGH0002_0010OB00085_21P0000_000