Die Revision ist begründet.
Zwar war der Beklagte nach § 502 Abs 4 ZPO nicht berechtigt, den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend zu machen, da in Kündigungsstreitigkeiten aus geschützten Mietverhältnissen dann, wenn das erstgerichtliche Urteil bestätigt und die Revision vom Berufungsgericht für zulässig erklärt wurde, nur der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung herangezogen werden kann. Es fehlt aber an wesentlichen Feststellungen. Dringenden Eigenbedarf könnten nämlich die Kläger nur dann geltend machen, wenn die vom Bausachverständigen als erforderlich bezeichnete Errichtung der Geschäftsräume auf den Grundstücken 169 und 170/1 nicht nur vom baulichen, sondern auch vom gewerblichen sowie gewerberechtlichen und arbeitsrechtlichen Standpunkt nur auf die Weise vorgenommen werden könnte, dass das Haus ***** mit der aufgekündigten Wohnung demoliert und der Bau auch auf das dadurch gewonnene Grundstück erstreckt werden müsste. Aus dem Auftrag des Arbeitsinspektorates vom 27. 7. 1959 lassen sich Anhaltspunkte in der Richtung, wie die Arbeits-, Magazin- und Garagenräume dem Ausmaß und der Lage nach beschaffen sein sollen, nicht entnehmen. Es müsste daher auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fach der Spengler, Installateure und Geschirrwarenhändler festgestellt werden, welches Ausmaß die neuen Geschäftsräume gerade noch haben müssen, um den derzeitigen Betriebsverhältnissen der Kläger zu entsprechen, wobei auf Erweiterungswünsche der Kläger nicht Bedacht genommen werden dürfte. Der Beurteilung des Erstgerichtes bleibt es vorbehalten festzustellen, ob der Aufbau eines Stockwerkes etwa auf einem Teil des Neubaues zweckentsprechend wäre und ob ein solcher Teilaufbau als wirtschaftlich angesehen werden könnte. Es ließe sich nicht ausschließen, dass das Haus ***** mit der aufgekündigten Wohnung nicht doch auf diese Weise verschont werden könnte. Die Untergerichte haben auch festzustellen unterlassen, ob die Kläger überhaupt finanziell in der Lage sind, den großzügigen Neubau zu ermöglichen und ob auf ihrer Seite auch der ehrliche Wille, den Neubau durchzuführen, besteht. Falls dies nicht der Fall sein sollte, könnte die Aufkündigung nicht für rechtswirksam erklärt werden. Die Meinung des Beklagten freilich, der allfällige dringende Eigenbedarf der Kläger sei von ihnen selbst verschuldet, weil sie beim Kauf der Grundstücke 169 und 170/1 mit dem Beklagten keine Vereinbarung getroffen hätten, ist nicht haltbar, weil die Kläger dazu nicht verpflichtet waren.Zwar war der Beklagte nach Paragraph 502, Absatz 4, ZPO nicht berechtigt, den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend zu machen, da in Kündigungsstreitigkeiten aus geschützten Mietverhältnissen dann, wenn das erstgerichtliche Urteil bestätigt und die Revision vom Berufungsgericht für zulässig erklärt wurde, nur der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung herangezogen werden kann. Es fehlt aber an wesentlichen Feststellungen. Dringenden Eigenbedarf könnten nämlich die Kläger nur dann geltend machen, wenn die vom Bausachverständigen als erforderlich bezeichnete Errichtung der Geschäftsräume auf den Grundstücken 169 und 170/1 nicht nur vom baulichen, sondern auch vom gewerblichen sowie gewerberechtlichen und arbeitsrechtlichen Standpunkt nur auf die Weise vorgenommen werden könnte, dass das Haus ***** mit der aufgekündigten Wohnung demoliert und der Bau auch auf das dadurch gewonnene Grundstück erstreckt werden müsste. Aus dem Auftrag des Arbeitsinspektorates vom 27. 7. 1959 lassen sich Anhaltspunkte in der Richtung, wie die Arbeits-, Magazin- und Garagenräume dem Ausmaß und der Lage nach beschaffen sein sollen, nicht entnehmen. Es müsste daher auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fach der Spengler, Installateure und Geschirrwarenhändler festgestellt werden, welches Ausmaß die neuen Geschäftsräume gerade noch haben müssen, um den derzeitigen Betriebsverhältnissen der Kläger zu entsprechen, wobei auf Erweiterungswünsche der Kläger nicht Bedacht genommen werden dürfte. Der Beurteilung des Erstgerichtes bleibt es vorbehalten festzustellen, ob der Aufbau eines Stockwerkes etwa auf einem Teil des Neubaues zweckentsprechend wäre und ob ein solcher Teilaufbau als wirtschaftlich angesehen werden könnte. Es ließe sich nicht ausschließen, dass das Haus ***** mit der aufgekündigten Wohnung nicht doch auf diese Weise verschont werden könnte. Die Untergerichte haben auch festzustellen unterlassen, ob die Kläger überhaupt finanziell in der Lage sind, den großzügigen Neubau zu ermöglichen und ob auf ihrer Seite auch der ehrliche Wille, den Neubau durchzuführen, besteht. Falls dies nicht der Fall sein sollte, könnte die Aufkündigung nicht für rechtswirksam erklärt werden. Die Meinung des Beklagten freilich, der allfällige dringende Eigenbedarf der Kläger sei von ihnen selbst verschuldet, weil sie beim Kauf der Grundstücke 169 und 170/1 mit dem Beklagten keine Vereinbarung getroffen hätten, ist nicht haltbar, weil die Kläger dazu nicht verpflichtet waren.
Es ist aber weiters nicht festgestellt worden, ob vom gewerblichen und baulichen Standpunkt aus nicht etwa der am Ortsrand befindliche Grund von 1.200 m2 wenigstens teilweise für die Zwecke des Geschäftsbetriebes der Kläger dergestalt verwendet werden könnte, dass dort ein Teil der Geschäftsräume, etwa Magazine, untergebracht würde. Die schlösse möglicherweise die zukünftige weitere Verwendung dieses Grundes für Wohnzwecke der Töchter der Kläger nicht aus. Der Oberste Gerichtshof kann sich ohne nähere Feststellungen auch nicht mit der Rechtsansicht der Untergerichte einverstanden erklären, dass die angebotene Ersatzwohnung im Hause S***** in jeder Richtung als entsprechender Ersatz für die aufgekündigte Wohnung anzusehen sei. Besonders das Ausmaß des Mietzinses von 100 S (gegen derzeit 40 S) monatlich könnte Bedenken erwecken. Der Beklagte hat nämlich nur eine geringe Rente von 514 S monatlich und muss mindestens für ein Kind sorgen. Es ist unerörtert geblieben, wieviel seine Gattin, die für den gemeinsamen Haushalt beizutragen hat, ihrerseits verdient. Erst nach dieser Feststellung kann gesagt werden, ob die Erhöhung des monatlichen Mietzinses von 40 S auf 100 S vom Beklagten ohne schwere wirtschaftliche Einbusse getragen werden kann. Auf die beiläufige Aussage des als Partei vernommenen Beklagten, er habe das Haus ***** um ca 30.000 S kaufen wollen und hätte das Geld dazu in den nächsten Jahren leicht zusammensparen können, konnte ohne konkrete Grundlage, aus welchen Mitteln die Ersparnisse gemacht werden sollten, nicht Bezug genommen werden.
Es ergibt sich somit, dass wesentliche Feststellungen unterblieben sind. Der Revision musste daher Folge gegeben und es mussten die Urteile der Untergerichte aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisions- und des Berufungsverfahrens beruht auf dem § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisions- und des Berufungsverfahrens beruht auf dem Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.