Der Kläger ist Gesellschafter der beklagten Partei, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und hat an der ordnungsgemäß einberufenen außerordentlichen Generalversammlung vom 26. Juni 1963 teilgenommen, bei welcher gegen seine Stimme beschlossen wurde, § 16 des Gesellschaftsvertrages durch nachstehende Bestimmung (Abs. 4) zu ergänzen:Der Kläger ist Gesellschafter der beklagten Partei, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und hat an der ordnungsgemäß einberufenen außerordentlichen Generalversammlung vom 26. Juni 1963 teilgenommen, bei welcher gegen seine Stimme beschlossen wurde, Paragraph 16, des Gesellschaftsvertrages durch nachstehende Bestimmung (Absatz 4,) zu ergänzen:
"Bei der Generalversammlung ist die Vertretung von Gesellschaftern durch Bevollmächtigte nur zulässig, wenn der Bevollmächtigte selbst Gesellschafter oder Ehegatte des Gesellschafters oder ein volljähriges Kind des Gesellschafters oder ein Geschäftsführer der Gesellschaft ist". Gegen diese Beschlußfassung erhob der Kläger Widerspruch. Der Beschluß wurde am 11. Juli 1963 in das Protokollbuch der beklagten Partei eingetragen.
Im vorliegenden, seit 9. August 1963 anhängigen Prozeß belangte der Kläger die beklagte Partei zu Handen der Geschäftsführer auf Nichtigerklärung des angeführten Generalversammlungsbeschlusses, wobei er sich auf die Bestimmungen der §§ 4, 39 und 41 GesmbHG. stützte.Im vorliegenden, seit 9. August 1963 anhängigen Prozeß belangte der Kläger die beklagte Partei zu Handen der Geschäftsführer auf Nichtigerklärung des angeführten Generalversammlungsbeschlusses, wobei er sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 4, 39 und 41 GesmbHG. stützte.
Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Begründung, aus § 39 (2) Schlußsatz GesmbHG. wonach jedem Gesellschafter mindestens eine Stimme zustehen müsse, ergebe sich, daß jede Beschränkung der Ausübung des Stimmrechtes, insofern sie praktisch zu einem Ausschluß desselben führen könne, verboten sei; die von der beklagten Partei ins Treffen geführte Bestimmung des § 39 (3) GesmbHG., die einerseits von der Möglichkeit einer Vertretung des Gesellschafters handle und eine solche Form der Stimmrechtsausübung für zulässig erkläre, andererseits bei gesetzlichen oder statutarischen Vertretungen nicht handlungsfähiger und juristischer Personen bestimme, daß diese zur Ausübung des Stimmrechtes zugelassen werden müsse, gehe fehl; es stehe dem Gesellschafter nämlich frei, zu entscheiden, ob er sich vertreten lassen wolle oder nicht, sofern nicht die Vertretung wegen Handlungsunfähigkeit des Gesellschafters oder weil es sich um eine juristische Person handle, nötig sei, in welchem Fall eine Vertretung naturgemäß obligatorisch sein müsse; daraus könne aber nicht ein Recht der Gesellschaft abgeleitet werden, die Befugnis des einzelnen Gesellschafters, sich vertreten zu lassen, unzulässigerweise einzuengen; bei den von der beklagten Partei herangezogenen früheren Bestimmungen des Aktienregulativs könne es sich nur um allgemeine rechtspolitische Erwägungen handeln, die im übrigen wegen der wirtschaftlichen Verschiedenheit einer Aktiengesellschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung keineswegs gleich sein könnten; das Wesen der Aktiengesellschaft bestehe in einer großen Zahl von Aktionären, sodaß auch bei einer Beschränkung der Vertretungsbefugnis auf Aktionäre der einzelne Gesellschafter keineswegs in einem irgendwie in Betracht kommenden Ausmaß in der Auswahl seines Vertreters beschränkt werde. Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die in der Regel nur wenige Gesellschafter umfasse, könne die gleiche Beschränkung durchaus spürbar sein; im übrigen müsse in diesem Zusammenhang darauf verwiesen werden, daß zwischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht ein ganz wesentlicher Unterschied insofern bestehe, als es bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine stimmrechtslosen Geschäftsanteile gebe, während es bei der Aktiengesellschaft - ebenso wie bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht - durchaus möglich sei, Gesellschafter vom Stimmrecht auszuschließen; aus eben diesem Grund könne aber auch nicht die deutsche Rechtslehre ohne weiteres herangezogen werden, die - wenn auch nicht ganz unbeschränkt - weitergehend als nach österreichischer Praxis eine Beschränkung des zur Vertretung eines Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Betracht kommenden Personenkreises zulasse; die österreichische Lehre vertrete überwiegend, die österreichische Praxis sogar ausschließlich den Standpunkt, daß eine Beschränkung des zur Vertretung eines Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Betracht kommenden Personenkreises jedenfalls dann ausgeschlossen sei, wenn sich damit für den Gesellschafter die Möglichkeit einer Entziehung seines Stimmrechtes ergebe; so HämmerleDas Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Begründung, aus Paragraph 39, (2) Schlußsatz GesmbHG. wonach jedem Gesellschafter mindestens eine Stimme zustehen müsse, ergebe sich, daß jede Beschränkung der Ausübung des Stimmrechtes, insofern sie praktisch zu einem Ausschluß desselben führen könne, verboten sei; die von der beklagten Partei ins Treffen geführte Bestimmung des Paragraph 39, (3) GesmbHG., die einerseits von der Möglichkeit einer Vertretung des Gesellschafters handle und eine solche Form der Stimmrechtsausübung für zulässig erkläre, andererseits bei gesetzlichen oder statutarischen Vertretungen nicht handlungsfähiger und juristischer Personen bestimme, daß diese zur Ausübung des Stimmrechtes zugelassen werden müsse, gehe fehl; es stehe dem Gesellschafter nämlich frei, zu entscheiden, ob er sich vertreten lassen wolle oder nicht, sofern nicht die Vertretung wegen Handlungsunfähigkeit des Gesellschafters oder weil es sich um eine juristische Person handle, nötig sei, in welchem Fall eine Vertretung naturgemäß obligatorisch sein müsse; daraus könne aber nicht ein Recht der Gesellschaft abgeleitet werden, die Befugnis des einzelnen Gesellschafters, sich vertreten zu lassen, unzulässigerweise einzuengen; bei den von der beklagten Partei herangezogenen früheren Bestimmungen des Aktienregulativs könne es sich nur um allgemeine rechtspolitische Erwägungen handeln, die im übrigen wegen der wirtschaftlichen Verschiedenheit einer Aktiengesellschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung keineswegs gleich sein könnten; das Wesen der Aktiengesellschaft bestehe in einer großen Zahl von Aktionären, sodaß auch bei einer Beschränkung der Vertretungsbefugnis auf Aktionäre der einzelne Gesellschafter keineswegs in einem irgendwie in Betracht kommenden Ausmaß in der Auswahl seines Vertreters beschränkt werde. Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die in der Regel nur wenige Gesellschafter umfasse, könne die gleiche Beschränkung durchaus spürbar sein; im übrigen müsse in diesem Zusammenhang darauf verwiesen werden, daß zwischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht ein ganz wesentlicher Unterschied insofern bestehe, als es bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine stimmrechtslosen Geschäftsanteile gebe, während es bei der Aktiengesellschaft - ebenso wie bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht - durchaus möglich sei, Gesellschafter vom Stimmrecht auszuschließen; aus eben diesem Grund könne aber auch nicht die deutsche Rechtslehre ohne weiteres herangezogen werden, die - wenn auch nicht ganz unbeschränkt - weitergehend als nach österreichischer Praxis eine Beschränkung des zur Vertretung eines Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Betracht kommenden Personenkreises zulasse; die österreichische Lehre vertrete überwiegend, die österreichische Praxis sogar ausschließlich den Standpunkt, daß eine Beschränkung des zur Vertretung eines Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Betracht kommenden Personenkreises jedenfalls dann ausgeschlossen sei, wenn sich damit für den Gesellschafter die Möglichkeit einer Entziehung seines Stimmrechtes ergebe; so Hämmerle
II S. 744, Graschopf S. 158, ZBl. 1916 Nr. 441 und ZBl. 1930 Nr. 14 (anders, aber ohne nähere Begründung Gellis in Anm. 14 zu § 39 GesmbHG.); zutreffend habe der Erstrichter erkannt, daß durch die von der außerordentlichen Generalversammlung am 26. Juni 1963 beschlossene Regelung die Ausübung des Stimmrechtes des Klägers weitgehend beschränkt, wenn nicht sogar ausgeschlossen werden könne; gerade wenn es sich um eine Familiengesellschaft handle und der Vertretene ein Außenstehender sei, bestehe nicht nur die Möglichkeit, sondern sogar die Wahrscheinlichkeit, daß sich bei Beschlüssen, die den Interessen der Familiengesellschafter widersprächen, keiner von diesen bereitfinden werde, die Vertretung des Klägers zu übernehmen, sodaß dieser in einem solchen Fall - sofern aus persönlichen Gründen weder er selbst noch seine eigenen Angehörigen bei der Generalversammlung erscheinen könnten - von der Ausübung des Stimmrechtes ausgeschlossen wäre; unter solchen Umständen sei es gleichgültig, aus welchen Gründen es zur strittigen Beschlußfassung gekommen sei, weil selbst dann, wenn die beklagte Partei das größte Interesse an einer Beschränkung der Vertretungsmöglichkeiten der einzelnen Gesellschafter haben sollte, diese Beschränkung doch nicht in einer Weise erfolgen dürfe, daß dadurch dem Kläger die Stimmrechtsausübung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werde; wenn die beklagte Partei besonderen Wert darauf gelegt hätte, daß nur engste Familienangehörige Gesellschaftsrechte ausüben, dann hätte sie seinerzeit im Wege einer Satzungsbestimmung eine Übertragung des Gesellschaftsanteiles an den Kläger überhaupt verhindern müssen. Was schließlich die von der beklagten Partei ins Treffen geführte Möglichkeit anbelange, daß vom Kläger entsandte Vertreter Geschäftsgeheimnisse ausplaudern könnten, so könne auch dieser Umstand die erfolgte Beschränkung des Stimmrechtes nicht rechtfertigen, ganz abgesehen davon, daß der Kläger in einem solchen Fall verpflichtet wäre, seinem Vertreter die Geheimhaltung der bei der Generalversammlung in Erfahrung gebrachten, vertraulichen Dinge aufzutragen, und bei Verletzung dieser Verpflichtung der Gesellschaft gegenüber schadenersatzpflichtig wäre; der Erstrichter habe daher mit Recht die Bestimmung des § 16 (4) des Gesellschaftsvertrages als dem Gesetz widersprechend und gemäß § 4 GesmbHG. als ohne Rechtswirkung erklärt.römisch zwei S. 744, Graschopf S. 158, ZBl. 1916 Nr. 441 und ZBl. 1930 Nr. 14 (anders, aber ohne nähere Begründung Gellis in Anmerkung 14 zu Paragraph 39, GesmbHG.); zutreffend habe der Erstrichter erkannt, daß durch die von der außerordentlichen Generalversammlung am 26. Juni 1963 beschlossene Regelung die Ausübung des Stimmrechtes des Klägers weitgehend beschränkt, wenn nicht sogar ausgeschlossen werden könne; gerade wenn es sich um eine Familiengesellschaft handle und der Vertretene ein Außenstehender sei, bestehe nicht nur die Möglichkeit, sondern sogar die Wahrscheinlichkeit, daß sich bei Beschlüssen, die den Interessen der Familiengesellschafter widersprächen, keiner von diesen bereitfinden werde, die Vertretung des Klägers zu übernehmen, sodaß dieser in einem solchen Fall - sofern aus persönlichen Gründen weder er selbst noch seine eigenen Angehörigen bei der Generalversammlung erscheinen könnten - von der Ausübung des Stimmrechtes ausgeschlossen wäre; unter solchen Umständen sei es gleichgültig, aus welchen Gründen es zur strittigen Beschlußfassung gekommen sei, weil selbst dann, wenn die beklagte Partei das größte Interesse an einer Beschränkung der Vertretungsmöglichkeiten der einzelnen Gesellschafter haben sollte, diese Beschränkung doch nicht in einer Weise erfolgen dürfe, daß dadurch dem Kläger die Stimmrechtsausübung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werde; wenn die beklagte Partei besonderen Wert darauf gelegt hätte, daß nur engste Familienangehörige Gesellschaftsrechte ausüben, dann hätte sie seinerzeit im Wege einer Satzungsbestimmung eine Übertragung des Gesellschaftsanteiles an den Kläger überhaupt verhindern müssen. Was schließlich die von der beklagten Partei ins Treffen geführte Möglichkeit anbelange, daß vom Kläger entsandte Vertreter Geschäftsgeheimnisse ausplaudern könnten, so könne auch dieser Umstand die erfolgte Beschränkung des Stimmrechtes nicht rechtfertigen, ganz abgesehen davon, daß der Kläger in einem solchen Fall verpflichtet wäre, seinem Vertreter die Geheimhaltung der bei der Generalversammlung in Erfahrung gebrachten, vertraulichen Dinge aufzutragen, und bei Verletzung dieser Verpflichtung der Gesellschaft gegenüber schadenersatzpflichtig wäre; der Erstrichter habe daher mit Recht die Bestimmung des Paragraph 16, (4) des Gesellschaftsvertrages als dem Gesetz widersprechend und gemäß Paragraph 4, GesmbHG. als ohne Rechtswirkung erklärt.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 10.000 S übersteigt.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.