Das Erstgericht hat dem Klagebegehren, daß die Klägerin die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes an einem Teil des Grundstückes Nr. 19/1 der Kat.-Gemeinde T. ersessen habe, stattgegeben und folgenden Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Die Klägerin ist Eigentümerin der EZ. 19 Grundbuch T., bestehend aus den Grundstücken Nr. 19/2, Baufläche mit Haus Nr. 20, und Nr. 31/3, Garten, während die EZ. 63 Grundbuch T., bestehend aus den Grundstücken Nr. 19/1, Baufläche mit Haus Nr. 65, und Nr. 32/1, Garten, im Eigentum der Beklagten steht. Die Klägerin und ihre Mieter gingen und fuhren seit mindestens 30 Jahren über den Grund der Beklagten. Im Zusammenhang mit der Benützung des Gründes kam es wiederholt zu Streitigkeiten, die aber nur deshalb entstanden, weil hiebei das Mauerwerk oder die Dachrinne beschädigt wurden. Ein ausdrückliches Verbot, über die Grundstücke der Beklagten zu gehen und zu fahren, erging nie. Die Beklagte gebrauchte wiederholt, wenn über ihren Grund gefahren wurde, die Äußerung: "Das geht ja nicht daß man da fahren kann." Mit dem an die Klägerin gerichteten Brief vom 20. November 1935 verwies die Beklagte darauf, daß der Klägerin und ihren Mietern nicht das Recht zustehe, über die Grundstücke zu fahren und zu gehen, sondern daß diese Personen nur zum Zweck des Wasserholens den Grund betreten dürfen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß die Klägerin durch redlichen und echten Besitz während mindestens 30 Jahren die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes ersessen habe.
Der Berufung der beklagten Partei hat das Berufungsgericht Folge gegeben und in Abänderung des erstinstanzlichen Urteiles das Klagebegehren abgewiesen.
Unter Übernahme der erstrichterlichen Feststellungen führte das Berufungsgericht folgendes aus:
Gemäß § 1477 ABGB. erfordere die 30jährige Ersitzung neben dem Ablauf der Zeit die Redlichkeit und Echtheit des Besitzes. Von einer Ersitzung könne nicht gesprochen werden, da die Voraussetzungen der Redlichkeit nicht gegeben seien. Die Beklagte habe wiederholt, wenn über ihren Grund gefahren worden sei, die Äußerung gemacht, das gehe ja nicht, daß man da fahren könne. In dieser Äußerung müsse aber im Gegensatz zur Rechtsansicht des Erstgerichtes ein durch die Beklagte erlassenes Verbot, über ihren Grund zu fahren, erblickt werden, da es der ländlichen Ausdrucksweise entspreche, an Stelle des Ausdruckes "darf nicht" das Wort "kann nicht" zu gebrauchen. Wie sich aus dem Brief vom 20. November 1935 ergebe, habe die Beklagte die Liegenschaft mit dem Vertrag vom 29. April 1912 erworben; in diesem Vertrag habe die Beklagte das Bestehen der im Grundbuch schon seit 5. April 1887 eingetragenen Dienstbarkeit der Mitbenützung des auf dem Grundstück Nr. 32/1 Garten befindlichen Brunnens durch die Eigentümer der Liegenschaft EZ. 19 Grundbuch T. zur Kenntnis genommen. Aus diesem Umstand gehe aber hervor, daß der Klägerin klar sein mußte, daß ihr nur diese Dienstbarkeit, nicht aber die in der Klage angeführte Servitut zustehe. Im übrigen habe die Beklagte im Schreiben vom 20. November 1935 ausdrücklich der Klägerin mitgeteilt, daß ihr nur das Recht der Mitbenützung des Brunnens zukomme, und ihr bei diesem Anlaß ausdrücklich verboten, zu anderen Zwecken ihren Grund zu betreten. Aus diesem Sachverhalt ergebe sich, daß von einem redlichen Besitz der Klägerin nicht die Rede sein könne.Gemäß Paragraph 1477, ABGB. erfordere die 30jährige Ersitzung neben dem Ablauf der Zeit die Redlichkeit und Echtheit des Besitzes. Von einer Ersitzung könne nicht gesprochen werden, da die Voraussetzungen der Redlichkeit nicht gegeben seien. Die Beklagte habe wiederholt, wenn über ihren Grund gefahren worden sei, die Äußerung gemacht, das gehe ja nicht, daß man da fahren könne. In dieser Äußerung müsse aber im Gegensatz zur Rechtsansicht des Erstgerichtes ein durch die Beklagte erlassenes Verbot, über ihren Grund zu fahren, erblickt werden, da es der ländlichen Ausdrucksweise entspreche, an Stelle des Ausdruckes "darf nicht" das Wort "kann nicht" zu gebrauchen. Wie sich aus dem Brief vom 20. November 1935 ergebe, habe die Beklagte die Liegenschaft mit dem Vertrag vom 29. April 1912 erworben; in diesem Vertrag habe die Beklagte das Bestehen der im Grundbuch schon seit 5. April 1887 eingetragenen Dienstbarkeit der Mitbenützung des auf dem Grundstück Nr. 32/1 Garten befindlichen Brunnens durch die Eigentümer der Liegenschaft EZ. 19 Grundbuch T. zur Kenntnis genommen. Aus diesem Umstand gehe aber hervor, daß der Klägerin klar sein mußte, daß ihr nur diese Dienstbarkeit, nicht aber die in der Klage angeführte Servitut zustehe. Im übrigen habe die Beklagte im Schreiben vom 20. November 1935 ausdrücklich der Klägerin mitgeteilt, daß ihr nur das Recht der Mitbenützung des Brunnens zukomme, und ihr bei diesem Anlaß ausdrücklich verboten, zu anderen Zwecken ihren Grund zu betreten. Aus diesem Sachverhalt ergebe sich, daß von einem redlichen Besitz der Klägerin nicht die Rede sein könne.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.