Aus den Entscheidungsgründen:
Das Revisionsgericht tritt der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zwar darin bei, daß der von den Parteien berufene Sachverständige Ökonomierat Franz G. nicht als Schiedsrichter, sondern als Schiedsmann anzusehen ist. Von einem Schiedsrichter könnte nur dann die Rede sein, wenn diesem die Entscheidung des ganzen Streitfalles übertragen worden wäre, wenn er also nach eigenem Gutdünken und ohne Bindung an die Wünsche der Parteien die reale Teilung des den Parteien gemeinsam gehörigen landwirtschaftlichen Besitzes vorzunehmen gehabt hätte. So aber lag bei der Betrauung Franz G.'s die Einigung der Parteien über die Realteilung in den wesentlichen Grundzügen schon vor. Es war nämlich bereits vereinbart worden, welche Lage die den einzelnen Beteiligten zukommenden Grundstücke haben sollten, wer Haus und Wirtschaftsgebäude bekommen sollte, was mit den Überlandgrundstücken in W. zu geschehen habe und inwiefern die Vorausempfänge der Kläger zu berücksichtigen sein würden. Die von den Parteien vorgesehene Tätigkeit Franz G.'s hatte sich darauf zu beschränken, die Grundsätze des Vergleichs im einzelnen durchzuführen. Darin besteht nicht die Aufgabe eines Schiedsrichters, sondern die eines Schiedsmannes (OGH. E. v. 17. September 1952, 1 Ob 679/52; DRG. E. v. 18. November 1942, DREvBl. 1943, Nr. 90; DRG. E. v. 30. Oktober 1939, DREvBl. 1939 Nr. 637). Das Berufungsgericht hat auch richtig erkannt, daß das Schiedsgutachten Franz G. für die Parteien nur dann bindend sein kann, wenn es den Grundsätzen des Vergleichs nicht zuwiderläuft. Hinsichtlich der Frage, ob letzteres der Fall ist, kann aber der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht zugestimmt werden. Es darf von vornherein nicht außer Acht gelassen werden, daß geringe Abweichungen von den Grundsätzen des Vergleichs das Schiedsgutachten noch nicht unwirksam machen können. Denn gerade bei der realen Teilung eines landwirtschaftlichen Gutes ergeben sich erst anläßlich der Durchführung aller Einzelheiten Gesichtspunkte wirtschaftlicher Art, die bei der grundsätzlichen Einigung nicht vorausgesehen werden konnten.
Das Berufungsgericht hält es für einen wesentlichen Verstoß gegen den Vergleich, daß den Beklagten neben anderen Grundstücken auch Teile der Parzelle 1494/2, 1495/1, 1496/1 und 1489/1 zugesprochen worden seien, die nicht in der Umgebung des Hauses lägen, wie dies im Vergleich vereinbart worden sei. Das Revisionsgericht hält diese Abweichung nicht für so wesentlich, daß darin eine in die Waagschale fallende Abweichung vom Vertragswillen zu erblicken wäre. Wenn sich die genannten Grundstücke auch nicht in unmittelbarer Nähe des Hauses befinden, liegen sie nach den Plänen doch nicht so abseitig, daß eine ordentliche Bewirtschaftung unmöglich wäre. Wenn die Parteien auf die damit im Zusammenhang stehende Notwendigkeit, drei Wegservituten einzuräumen, hinweisen, die die Quelle neuer Streitigkeiten der Parteien sein würden, so ist nach der vom Berufungsgericht übernommenen Feststellung des Erstgerichtes etwas Derartiges von den Parteien nicht ausgeschlossen worden.
Was die vom Sachverständigen Franz G. nach Ansicht des Berufungsgerichtes unterlassene vorhergehende Schätzung aller Grundstücke betrifft, hat das Beweisverfahren ergeben, daß der Sachverständige vor der Aufteilung der Grundstücke diese nach seinem sachkundigen Wissen approximativ geschätzt hat. Dazu war der Sachverständige nach dem Vergleich, der eine bis ins Detail gehende Schätzung nicht vorschrieb, berechtigt. Übrigens stimmte die nachträgliche genaue Bewertung mit der ursprünglichen Schätzung überein und die Parteien konnten nichts vorbringen, was wertmäßig dem Gutachten Franz G. zum Vorwurf gemacht werden könnte.
Schließlich ist es auch unrichtig, daß Franz G. die Vorausempfänge der Erst- und Zweitkläger nicht gebührend berücksichtigt habe. Er erwähnt diese Empfänge in seinem Elaborat ausdrücklich und auch der Sachverständige Dipl.-Ing. K. konnte nicht feststellen, daß eine der Parteien etwa in dieser Richtung wertmäßig benachteiligt worden wäre.
Das Elaborat des Schiedsmannes Franz G. muß als dem Vergleich vom 30. März 1946 entsprechend und daher für die Parteien als bindend angesehen werden. Diese sind nach Punkt 4 des Vergleiches verpflichtet, das im Urteilsspruch des Erstgerichtes bezeichnete, mit dem Elaborat Franz G. übereinstimmende Übereinkommen zu unterfertigen, damit der im Vergleich vom 30. März 1946 niedergelegte und durch das Gutachten Franz G. ergänzte Vertragswille der Parteien in die Wirklichkeit umgesetzt werden kann.
Bei dieser Rechtslage bedurfte es keiner Ergänzung des Verfahrens, weil die maßgebenden Feststellungen vorliegen.
Da der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gegeben ist, mußte der Revision Folge gegeben und das angefochtene Urteil des Berufungsgerichtes dahin abgeändert werden, daß das erstgerichtliche Urteil wieder hergestellt wurde.