Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurswerber vertritt die Ansicht, daß die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gemäß § 49 Z. 2 a JN. gegeben sei; es handle sich um seinen Anspruch auf Stiftungsgenuß, also nicht um einen vertraglichen Anspruch, der von der Zuständigkeit nach der bezogenen Vorschrift "wohl allein ausgeschlossen werden sollte". Diese Ansicht findet aber im Gesetze keine Begründung. Gemäß § 49 Z. 2 a JN. gehören sonstige (nämlich die nicht schon in Z. 2 des § 49 JN. erwähnten) Streitigkeiten wegen Leistung des aus dem Gesetze gebührenden Unterhaltes, soweit sie nicht mit Streitigkeiten wegen Scheidung einer Ehe verbunden sind, ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte. Darunter sind nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. Neumann, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, 4. Auflage, I S. 119 sowie SZ. V/300) nur solche Unterhaltsansprüche zu verstehen, die dem Kläger gegen den Beklagten unmittelbar aus einer familienrechtlichen Beziehung zustehen. Diese Voraussetzung ist aber schon nach dem Vorbringen des Klägers nicht gegeben, weil er seinen Anspruch aus dem Testamente seines Großonkels bzw. dessen Stiftung ableitet. Auch ein sonstiger Fall der Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes nach § 49 Abs. 2 JN. ist nicht gegeben.Der Revisionsrekurswerber vertritt die Ansicht, daß die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gemäß Paragraph 49, Ziffer 2, a JN. gegeben sei; es handle sich um seinen Anspruch auf Stiftungsgenuß, also nicht um einen vertraglichen Anspruch, der von der Zuständigkeit nach der bezogenen Vorschrift "wohl allein ausgeschlossen werden sollte". Diese Ansicht findet aber im Gesetze keine Begründung. Gemäß Paragraph 49, Ziffer 2, a JN. gehören sonstige (nämlich die nicht schon in Ziffer 2, des Paragraph 49, JN. erwähnten) Streitigkeiten wegen Leistung des aus dem Gesetze gebührenden Unterhaltes, soweit sie nicht mit Streitigkeiten wegen Scheidung einer Ehe verbunden sind, ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte. Darunter sind nach Lehre und Rechtsprechung vergleiche Neumann, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, 4. Auflage, römisch eins S. 119 sowie SZ. V/300) nur solche Unterhaltsansprüche zu verstehen, die dem Kläger gegen den Beklagten unmittelbar aus einer familienrechtlichen Beziehung zustehen. Diese Voraussetzung ist aber schon nach dem Vorbringen des Klägers nicht gegeben, weil er seinen Anspruch aus dem Testamente seines Großonkels bzw. dessen Stiftung ableitet. Auch ein sonstiger Fall der Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes nach Paragraph 49, Absatz 2, JN. ist nicht gegeben.
Entscheidend ist daher, ob der Erweiterung des Klagebegehrens die Zuständigkeitsvorschrift des § 49 Z. 1 JN. entgegensteht. Diese Frage hat das Rekursgericht zutreffend bejaht (vgl. Neumann, a. a. O., II/S. 910, und Pollak, System, 2. Auflage, S. 402 f., sowie die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 9. Mai 1933, GH. 1933, S. 104, und vom 10. Juli 1934, JBl. 1934, S. 417). Die ohne nähere Begründung vorgetragene Ansicht Sperls (Lehrbuch, S. 325), daß das Gericht die Klagsänderung - abgesehen von den anderen vorliegendenfalls nicht in Betracht kommenden Fällen - nur dann zurückzuweisen habe, wenn durch sie eine solche Unzuständigkeit hervorgerufen würde, die durch Vereinbarung der Parteien nach § 104 JN. nicht behoben werden könnte, ist vereinzelt geblieben. Der Revisionsrekurswerber beruft sich unter Hinweis auf den Umstand, daß sich die beklagte Partei vor dem Erstgerichte gegen die Erweiterung des Klagebegehrens ohne nähere Begründung ausgesprochen habe (S. 231), zu Unrecht auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8. Feber 1921, SZ. III/13 bzw. ZBl. 1922, Nr. 214). Denn in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hat der Beklagte nach Verkundung des erstgerichtlichen Beschlusses über die Zulassung der Klageerweiterung über das neue Klagebegehren mündlich verhandelt, woraus die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes gemäß § 104 Abs. 3 JN. abgeleitet worden ist. Im gegenständlichen Prozesse hat aber die beklagte Partei nach Verkundung des erstgerichtlichen Beschlusses laut Verhandlungsprotokoll (ONr. 59) über das neue Klagebegehren nicht verhandelt, vielmehr erklärt, auf Beschlußausfertigung und Rechtsmittel nicht zu verzichten und im Rekurse (ONr. 61) u. a. auch geltend gemacht, daß die Klagserweiterung aus dem Gründe der sachlichen Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes nicht zuzulassen gewesen wäre. Im übrigen hat Pollak (a. a. O.) unter ausdrücklicher Ablehnung der in SZ. III/13 vertretenen Auffassung dargelegt, daß die Klageänderung unzulässig sei, wenn die Zuständigkeit erst durch Parteienvereinbarung, sie liege denn schon urkundlich vor (vgl. SZ. XI/98), oder durch die Unterlassung der Einrede der Unzuständigkeit begrundet würde. Schon aus diesen Erwägungen muß dem Revisionsrekurs der Erfolg versagt bleiben, selbst wenn es richtig wäre, daß aus der gegenständlichen Erweiterung des Klagebegehrens eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung nicht zu besorgen sei (§ 235 Abs. 3 ZPO.).Entscheidend ist daher, ob der Erweiterung des Klagebegehrens die Zuständigkeitsvorschrift des Paragraph 49, Ziffer eins, JN. entgegensteht. Diese Frage hat das Rekursgericht zutreffend bejaht vergleiche Neumann, a. a. O., II/S. 910, und Pollak, System, 2. Auflage, S. 402 f., sowie die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 9. Mai 1933, GH. 1933, S. 104, und vom 10. Juli 1934, JBl. 1934, S. 417). Die ohne nähere Begründung vorgetragene Ansicht Sperls (Lehrbuch, S. 325), daß das Gericht die Klagsänderung - abgesehen von den anderen vorliegendenfalls nicht in Betracht kommenden Fällen - nur dann zurückzuweisen habe, wenn durch sie eine solche Unzuständigkeit hervorgerufen würde, die durch Vereinbarung der Parteien nach Paragraph 104, JN. nicht behoben werden könnte, ist vereinzelt geblieben. Der Revisionsrekurswerber beruft sich unter Hinweis auf den Umstand, daß sich die beklagte Partei vor dem Erstgerichte gegen die Erweiterung des Klagebegehrens ohne nähere Begründung ausgesprochen habe (S. 231), zu Unrecht auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8. Feber 1921, SZ. III/13 bzw. ZBl. 1922, Nr. 214). Denn in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hat der Beklagte nach Verkundung des erstgerichtlichen Beschlusses über die Zulassung der Klageerweiterung über das neue Klagebegehren mündlich verhandelt, woraus die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes gemäß Paragraph 104, Absatz 3, JN. abgeleitet worden ist. Im gegenständlichen Prozesse hat aber die beklagte Partei nach Verkundung des erstgerichtlichen Beschlusses laut Verhandlungsprotokoll (ONr. 59) über das neue Klagebegehren nicht verhandelt, vielmehr erklärt, auf Beschlußausfertigung und Rechtsmittel nicht zu verzichten und im Rekurse (ONr. 61) u. a. auch geltend gemacht, daß die Klagserweiterung aus dem Gründe der sachlichen Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes nicht zuzulassen gewesen wäre. Im übrigen hat Pollak (a. a. O.) unter ausdrücklicher Ablehnung der in SZ. III/13 vertretenen Auffassung dargelegt, daß die Klageänderung unzulässig sei, wenn die Zuständigkeit erst durch Parteienvereinbarung, sie liege denn schon urkundlich vor vergleiche SZ. XI/98), oder durch die Unterlassung der Einrede der Unzuständigkeit begrundet würde. Schon aus diesen Erwägungen muß dem Revisionsrekurs der Erfolg versagt bleiben, selbst wenn es richtig wäre, daß aus der gegenständlichen Erweiterung des Klagebegehrens eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung nicht zu besorgen sei (Paragraph 235, Absatz 3, ZPO.).