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Entscheidung 1 Ob 86/19g×

Entscheidung 1 Ob 86/19g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob86/19g

Entscheidungsdatum

27.05.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin A***** T*****, vertreten durch Mag. Martin Divitschek und andere Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, gegen den Antragsgegner H***** T*****, vertreten durch Mag. Vinzenz Fröhlich und andere Rechtsanwälte in Graz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 1. April 2019, GZ 1 R 64/19t-106, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Voitsberg vom 5. Februar 2019, GZ 21 Fam 8/19p-99, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Dass das Erstgericht eine schriftliche und drei mündliche Fragen an den Sachverständigen mangels Entscheidungsrelevanz nicht zugelassen hatte, unterfällt – entgegen der Ansicht der Frau, die insofern eine „Nichtigkeit“ verwirklicht sieht – keinem der in Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG taxativ aufgezählten Revisionsrekursgründe. Dabei handelt es sich lediglich um einen behaupteten Verfahrensmangel. Dessen Vorliegen wurde bereits vom Rekursgericht verneint und kann deshalb keinen Revisionsrekursgrund bilden (RIS-Justiz RS0050037).

2. Der Mann nahm bereits vor der Eheschließung im Rahmen seines Einzelunternehmens einen Kredit auf, wobei zur Tilgung des Kredits ein Investmentplan erstellt und ein Wertpapierdepot eröffnet wurde, das von Anfang an als Sicherstellung für den Kredit an eine Bank verpfändet war. Auf diesem Depot wurden vereinbarungsgemäß monatliche Wertpapierkäufe getätigt; finanziert wurden diese ausschließlich mit Einnahmen des Mannes aus der Vermietung der kreditfinanzierten Wohnanlage, die zu seinem Einzelunternehmen gehört. Im September 2010 – während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft – wurde das Wertpapierdepot verkauft und mit dem Erlös eine Lebensversicherung mit Einmalerlag gekauft. Diese dient als Tilgungsträger für den Unternehmenskredit und wurde „als Sicherheit“ für diesen verpfändet. Im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft hatte die Lebensversicherung einen Wert von rund 170.000 EUR. Sie ist vereinbarungsgemäß am Ende der Laufzeit des Kredits im Jahr 2022 zur Rückzahlung fällig und wird zu dessen Abdeckung verwendet werden. Die Versicherungssumme beträgt 222.385,34 EUR, die zu leistende Tilgung 198.015 EUR.

Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass das Wertpapierdepot und die Lebensversicherung keine ehelichen Ersparnisse (gewesen) seien, die in das Unternehmen des Mannes investiert wurden, sondern immer seinem Unternehmen zugeordnet waren und daher nicht der Aufteilung unterlägen, ist nicht zu beanstanden. Durch den Verkauf der – zu unternehmerischen (Sicherungs-)Zwecken erworbenen – Wertpapiere während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft und dem gleichzeitigen Erwerb der sogleich verpfändeten Lebensversicherung erfolgte entgegen der Ansicht der Frau keine Umwidmung des Haftungsfonds für den Unternehmenskredit in eheliche Ersparnisse. Da feststeht, dass die Lebensversicherung im Jahr 2022 für eine Sondertilgung des Unternehmenskredits des Mannes verwendet werden soll, stellt sich die Frage, ob Anhaltspunkte für eine konkrete Inanspruchnahme der Sicherheit bestehen, nicht. Die Leistung aus der Lebensversicherung wird ja zur planmäßigen Abdeckung des Unternehmenskredits verwendet. Da keine ehelichen Ersparnisse für die Tilgung des Unternehmenskredits des Mannes verwendet wurden, kommt Paragraph 91, Absatz 2, EheG nicht zur Anwendung.

3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Textnummer

E125270

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00086.19G.0527.000

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2019

Dokumentnummer

JJT_20190527_OGH0002_0010OB00086_19G0000_000