[4] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage entfällt, wenn sie durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RIS-Justiz RS0112921 [T5]).
[5] 2. Der Oberste Gerichtshof hat in der ebenfalls die hier beklagte Partei betreffenden Entscheidung zu 6 Ob 229/21a vom 2. 2. 2022 klargestellt, dass zwar das in § 21 Abs 1 Z 1 GSpG (bzw § 14 Abs 1 Z 1 GSpG) idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2011 normierte Sitzerfordernis, nicht aber das Konzessions- bzw Monopolsystem an sich unionsrechtswidrig (gewesen) sei. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts betreffend die Rechtslage bis 31. 12. 2010 habe zwar zu einem Wegfall des in § 14 Abs 2 Z 1, § 21 Abs 2 Z 1 GSpG normierten Sitzerfordernisses geführt, die übrigen Voraussetzungen für den Erhalt einer Konzession und das Konzessions- bzw Monopolsystem an sich seien aber unberührt geblieben. Dass die Beklagte jemals um eine Konzession angesucht habe, geschweige denn die übrigen in § 14 Abs 2, § 21 Abs 2 GSpG normierten Voraussetzungen erfüllt hätte, behauptet sie auch im vorliegenden Verfahren nicht. In den Entscheidungen zu 6 Ob 229/21a und 6 Ob 207/21s bejahte der Oberste Gerichtshof auch die bereicherungsrechtliche Passivlegitimation der (hier) Beklagten, weil sie die Empfängerin der Leistungen des Klägers war. Auch ein späterer Wegfall eines einmal eingetretenen Nutzens (durch Auszahlung von Gewinnen an Andere) befreie den Bereicherungsschuldner nicht. [5] 2. Der Oberste Gerichtshof hat in der ebenfalls die hier beklagte Partei betreffenden Entscheidung zu 6 Ob 229/21a vom 2. 2. 2022 klargestellt, dass zwar das in Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG (bzw Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG) in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011 normierte Sitzerfordernis, nicht aber das Konzessions- bzw Monopolsystem an sich unionsrechtswidrig (gewesen) sei. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts betreffend die Rechtslage bis 31. 12. 2010 habe zwar zu einem Wegfall des in Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, GSpG normierten Sitzerfordernisses geführt, die übrigen Voraussetzungen für den Erhalt einer Konzession und das Konzessions- bzw Monopolsystem an sich seien aber unberührt geblieben. Dass die Beklagte jemals um eine Konzession angesucht habe, geschweige denn die übrigen in Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 2, GSpG normierten Voraussetzungen erfüllt hätte, behauptet sie auch im vorliegenden Verfahren nicht. In den Entscheidungen zu 6 Ob 229/21a und 6 Ob 207/21s bejahte der Oberste Gerichtshof auch die bereicherungsrechtliche Passivlegitimation der (hier) Beklagten, weil sie die Empfängerin der Leistungen des Klägers war. Auch ein späterer Wegfall eines einmal eingetretenen Nutzens (durch Auszahlung von Gewinnen an Andere) befreie den Bereicherungsschuldner nicht.
[6] 3. In der Entscheidung zu 4 Ob 229/21m, die zum Teil ebenfalls Spielverluste betraf, die im zeitlichen Geltungsbereich des GSpG idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2011 angefallen waren, schloss sich der 4. Senat dieser Rechtsansicht an und wies eine im Wesentlichen wortgleiche Revision der Beklagten zurück, weil zu den als erheblich angesehenen Rechtsfragen bereits Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs vorlagen. Dass die Feststellungen im vorliegenden Fall nicht wortgleich den Sachverhalten in den durch den Obersten Gerichtshof bereits entschiedenen Fällen entsprechen mögen, kann entgegen der Ansicht der Beklagten in ihrer Revision keine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Wie zu 6 Ob 229/21a steht auch im vorliegenden Fall fest, dass der Kläger auf der Webseite der Beklagten ein Spielerkonto einrichtete, was – ebenso wie ein Spielguthaben – nach den AGB der Beklagten Voraussetzung für seine Teilnahme an den von ihr angebotenen Online-Glücksspielen war. Über dieses Spielerkonto wurden sämtliche Zahlungsflüsse zwischen dem Kläger und der Beklagten abgewickelt. Ein Unterschied, weil zu 6 Ob 229/21a das Spielerkonto auch als Nutzerkonto bezeichnet wird, ist nicht zu erkennen. Die Beklagte kann damit nicht schlüssig darlegen, aus welchen tatsächlichen Gründen die Frage ihrer bereicherungsrechtlichen Passivlegitimation anders zu beurteilen wäre. [6] 3. In der Entscheidung zu 4 Ob 229/21m, die zum Teil ebenfalls Spielverluste betraf, die im zeitlichen Geltungsbereich des GSpG in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011 angefallen waren, schloss sich der 4. Senat dieser Rechtsansicht an und wies eine im Wesentlichen wortgleiche Revision der Beklagten zurück, weil zu den als erheblich angesehenen Rechtsfragen bereits Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs vorlagen. Dass die Feststellungen im vorliegenden Fall nicht wortgleich den Sachverhalten in den durch den Obersten Gerichtshof bereits entschiedenen Fällen entsprechen mögen, kann entgegen der Ansicht der Beklagten in ihrer Revision keine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Wie zu 6 Ob 229/21a steht auch im vorliegenden Fall fest, dass der Kläger auf der Webseite der Beklagten ein Spielerkonto einrichtete, was – ebenso wie ein Spielguthaben – nach den AGB der Beklagten Voraussetzung für seine Teilnahme an den von ihr angebotenen Online-Glücksspielen war. Über dieses Spielerkonto wurden sämtliche Zahlungsflüsse zwischen dem Kläger und der Beklagten abgewickelt. Ein Unterschied, weil zu 6 Ob 229/21a das Spielerkonto auch als Nutzerkonto bezeichnet wird, ist nicht zu erkennen. Die Beklagte kann damit nicht schlüssig darlegen, aus welchen tatsächlichen Gründen die Frage ihrer bereicherungsrechtlichen Passivlegitimation anders zu beurteilen wäre.
[7] 4. Das Urteil des Berufungsgerichts steht mit den in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den als erheblich erachteten Rechtsfragen nunmehr vertretenen Grundsätzen in Einklang. Fragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO kann die Beklagte mit ihren Revisionsausführungen nicht aufzeigen. [7] 4. Das Urteil des Berufungsgerichts steht mit den in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den als erheblich erachteten Rechtsfragen nunmehr vertretenen Grundsätzen in Einklang. Fragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO kann die Beklagte mit ihren Revisionsausführungen nicht aufzeigen.
[8] 5. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht.
[9] 6. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel der Beklagten nicht zulässig ist. Er hat damit gemäß §§ 41, 50 ZPO Anspruch auf Ersatz seiner darauf entfallenden Kosten. [9] 6. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel der Beklagten nicht zulässig ist. Er hat damit gemäß Paragraphen 41, 50, ZPO Anspruch auf Ersatz seiner darauf entfallenden Kosten.