Mit seiner am 17. Jänner 1949 überreichten Klage begehrt der Kläger, Gerhard E.-D., Student, wie außer Streit gestellt ist, türkischer Staatsangehöriger, zu erkennen, die beklagte Partei in Bukarest sei schuldig, ihm den Betrag von 2400 S, erweitert bei der Streitverhandlung vom 14. Juni 1949 auf 4000 S, als Alimentation für die Zeit vom 17. Jänner 1949 bis 16. Juni 1949 zu bezahlen. Gestützt wird diese Klage auf das Vorbringen, daß die beklagte Partei auf Grund des Testamentes seines Großonkels, des Stifters der beklagten Stiftung, verpflichtet sei, alle Familienmitglieder vom Vater des Stifters angefangen bis ins achte Glied zu unterstützen, so daß sie davon leben können, sofern sie mittellos sind. Er selbst sei, da sein Vater ein direkter Neffe des erblasserischen Stifters gewesen sei, ein drittes Verwandtschaftsmitglied. Er sei ganz mittellos und infolge Kränklichkeit nicht in der Lage, körperlich zu arbeiten, und studiere daher an der Wiener Universität Jus, um sich eine Existenz zu schaffen. Mehrfache und dringliche Ersuchen an die beklagte Partei, ihn zu unterstützen, seien erfolglos geblieben.
Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat aus Anlaß der Berufung des Klägers das angefochtene Urteil als nichtig aufgehoben, das vorangegangene Verfahren für nichtig erklärt, die "Unzuständigkeit des Gerichtes" ausgesprochen und die Klage zurückgewiesen.
In der Begründung des Beschlusses wird ausgeführt, für Streitigkeiten über Ansprüche auf Stiftungsgenuß, die nach dem Ermessen der Verwaltungsbehörde zu beurteilen sind, wie Armut, Studienerfolge, Würdigkeit usw., seien die Verwaltungsbehörden zuständig. Sie gehören nur dann vor den Zivilrichter, wenn sie auf einem privatrechtlichen Titel beruhen oder wenn es auf gerichtsordnungsmäßige Beweisführung ankomme (Hofkanzleidekret vom 21. Mai 1841, JGS. Nr. 541). Die Entscheidung über den Anspruch sowohl dem Gründe wie der Höhe nach stehe dem hiefür eingesetzten Organ der Stiftung zu, im vorliegenden Falle dem Verwaltungsrat der Stiftung in Bukarest.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der klagenden Partei Folge, hob den zweitinstanzlichen Beschluß auf und trug dem Berufungsgerichte die sachliche Erledigung der Berufung auf.