Entscheidungsgründe:
Der Kläger und Widerbeklagte, die Beklagte und Widerklägerin (weiterhin nur mehr kurz Kläger und Beklagte genannt) haben gegenseitig auf Scheidung der Ehe aus dem Alleinverschulden des anderen Teils unter Berufung auf verschiedene Verfehlungen im Sinne des § 49 EheG geklagt.Der Kläger und Widerbeklagte, die Beklagte und Widerklägerin (weiterhin nur mehr kurz Kläger und Beklagte genannt) haben gegenseitig auf Scheidung der Ehe aus dem Alleinverschulden des anderen Teils unter Berufung auf verschiedene Verfehlungen im Sinne des Paragraph 49, EheG geklagt.
Der Kläger wirft der Beklagten vor allem vor, dass sie nach einem Spitalsaufenthalt in Graz im Jahre 1955 trotz Versprechens und wiederholter Aufforderung nicht mehr zu ihm und zu den Kindern in die eheliche Wohnung nach Deutsch-Kaltenbrunn zurückgekehrt sei und sich damit um ihn und die Kinder nicht gekümmert habe. Ungeachtet ihres geschwächten Gesundheitszustandes wäre sie zur Führung des Haushalts imstande gewesen, was sie selbst dadurch unter Beweis gestellt habe, dass sie für einen Invalidenrentner in Ramingstein schon seit geraumer Zeit die Wirtschaftsführung übernommen habe. Der Beklagten sei ferner auszustellen, dass sie sich in die Verhältnisse im Elternhaus des Klägers nicht habe hineinfinden können oder wollen und bis zu einem gewissen Grad auch unverträglich gewesen sei. Die Beklagte habe seine Eltern manchmal in der unflätigsten Weise beschimpft; in solchen Fällen sei es vorgekommen, dass er die Beklagte zurechtgewiesen habe. Durch Nichtbeantwortung seiner Briefe habe die Beklagte auch ihrer Geringschätzung der Person des Klägers Ausdruck gegeben.
Die Beklagte wirft dem Kläger vor, dass er sein Versprechen, in ihre Heimat zu ziehen, falls sich das Zusammenleben (die gemeinsame Haushaltsführung) mit seinen Eltern in Deutsch-Kaltenbrunn als unmöglich herausstellen sollte, nicht gehalten habe. Schon zu Beginn der ursprünglich sehr guten Ehe sei es mit den Schwiegereltern zu Zwistigkeiten gekommen. Für die Familie des Klägers habe es nur ein nichtheizbares Zimmer gegeben, die Küche habe mit den Eltern des Klägers geteilt werden müssen. Trotz ihrer fleißigen Mithilfe bei Bewirtschaftung der Landwirtschaft der Schwiegereltern habe die Schwiegermutter an ihr alles benörgelt. Ein eigener Arbeitsbereich sei ihr nicht gelassen worden, insbesondere nicht in der Haushaltsführung; aus dem Munde der Schwiegermutter seien oft grobe Beschimpfungen gegen sie gefallen. Statt ihr beizustehen, habe der Kläger seiner Mutter recht gegeben und deren Schimpfworte sogar wiederholt. Er habe ihr nie ein Wirtschaftsgeld gegeben und für die Bekleidung der Beklagten jahrelang nichts ausgelegt. Die schwere Feldarbeit und schlechte Ernährung hätten die Beklagte körperlich und seelisch krank gemacht. Der Kläger sei nur selten daheim gewesen, habe abends Zeitung gelesen und wenig mit ihr geredet. Als sie wegen Herz- und Ohrenschmerzen einen Arzt aufsuchen wollte, habe der Kläger die Besorgung des Krankenscheins verschoben. Auch nach einer starken Erkältung habe sich der Kläger nicht entsprechend für sie eingesetzt, ihren Zustand teils bagatellisiert, teils als Faulheit bezeichnet. Im März 1955 sei sie sowohl auf der Ohren- wie auf der Nervenklinik untersucht worden; infolge der zu späten Behandlung habe sie ihr Gehör verloren. Der behandelnde Arzt habe dem Kläger aufgetragen, sie aus der Umgebung der Schwiegereltern wegzubringen. Während des siebenwöchigen Spitalsaufenthaltes habe der Kläger erst über eindringliches Bitten ihr einen geringen Geldbetrag überlassen. Seit der Entlassung aus dem Spital habe der Kläger keinen Unterhalt für sie geleistet, bei einer Rückkehr in den klägerischen Haushalt hätte sie dort niemand zur Pflege und Betreuung gehabt.
Das Erstgericht erkannte mit Teilurteil auf Scheidung der Ehe über Klage und Widerklage und sprach das Verschulden beider Ehegatten zu gleichen Teilen aus. Es lehnte auf Grund der Beweisergebnisse Feststellungen in dem Sinne, dass der Kläger für keine ärztliche Betreuung seiner Gattin sorgte, sie im kalten Zimmer schlafen und schwer arbeiten ließ, ihr keine entsprechende Kost reichte oder nicht genügend Kleidung verschaffte und sie überhaupt vernachlässigte, ab, weil diese Behauptungen der Beklagten nicht erwiesen werden konnten. Der Vorwurf, der Verlust des Gehörs gehe auf eine vom Kläger verschuldete zu späte Behandlung des Ohrenleidens zurück, fand im Gutachten des Sachverständigen, demzufolge es sich beim Ohrenleiden um eine schicksalhafte Erkrankung handelt, keine Bestätigung. Eine Zusage des Klägers an die Beklagte, nach Ramingstein zu ziehen, war gleichfalls nicht erweisbar.
Dagegen stellte der Erstrichter fest, dass der Beklagten kein selbständiger Wirkungskreis im Haushalt zugewiesen worden ist, wenn von der Aufräumung des eigenen Wohnzimmers abgesehen wird. Das Eigenleben der Beklagten ist unterdrückt worden; sie war nur für die Feldarbeit da wie eine Magd, hatte aber sonst keine Rechte. Sie bekam auch kein Taschengeld auf die Hand, der Kläger erlaubte ihr nur, sich das benötigte Geld aus dem Nachtkästchen zu nehmen. Die Beklagte traute sich aber mit Rücksicht auf die knickerige Art vor allem der Mutter des Klägers, die schon wegen kleinerer Auslagen nörgelte, nichts zu nehmen. Sie entschloss sich mit Rücksicht auf ihre Gesundheit nach ihrer Spitalsentlassung, nicht nach Deutsch-Kaltenbrunn, sondern, als sie bereits am Bahnhof war, spontan nach Ramingstein zu fahren. Das Fahrgeld bestritt sie mit einem Geldgeschenk ihres Bruders. Sie hatte ursprünglich tatsächlich die Absicht, nur vorübergehend in Ramingstein zu bleiben, und gab dem Kläger auch das Versprechen zur Rückkehr nach Deutsch-Kaltenbrunn. Das ernstlich gemeinte Versprechen hielt sie nur deshalb nicht ein, weil ihre Gesundung nur langsam Fortschritte machte, der Mann ihr schreckliche Briefe schrieb und schließlich weil er von den 100 S, die er ihr anlässlich seines Besuches als Fahrgeld schon überlassen hatte, wiederum 20 S zurückverlangte. In Ramingstein übernahm die Beklagte gegen freie Kost und Quartier die Wirtschaftsführung bei ihrem Verwandten, dem Rentner T*****. Sie fand damit die Möglichkeit, bei verhältnismäßig wenig Anstrengung, die sie im Interesse ihrer Gesundung vermeiden musste, in ihrer Heimat leben zu können. An dieser Einstellung der Beklagten, die in ihren Briefen voller Sehnsucht nach einem Leben in ihrer Familie, aber nur in Ramingstein und nicht in Deutsch-Kaltenbrunn spricht, änderte sich auch nichts nach dem Tode ihrer Schwiegermutter im Herbst 1957. Die Beklagte hatte schon immer viel Heimweh, konnte sich an die Kost beim Kläger nicht gewöhnen, weil dort bestimmte Mehlspeisen vorherrschend waren, Fleisch dagegen seltener auf den Tisch kam. Wenn auch die Beklagte unter dem Regiment ihrer Schwiegermutter litt, mit ihr kein gutes Auskommen hatte, so trug sie doch selbst auch zur Verschärfung der Spannungen durch ihre Streitsucht bei. So äußerte sie arge Beschimpfungen und auch Beleidigungen gegen die Schwiegermutter bzw die Schwiegereltern, schließlich fielen auf beiden Seiten Schimpfworte. Die Beklagte beantwortete die Korrespondenz des Klägers schon, jedoch erst in Abständen von 5 oder 9 Wochen. Die Beklagte war allerdings in der Zwischenzeit auf der Alm; davon abgesehen wird in bäuerlichen Kreisen keine postwendende Beantwortung von Briefen erwartet. Der Inhalt der Briefe der Beklagten ist in einem netten herzlichen Ton gehalten.
Das Erstgericht folgert in rechtlicher Hinsicht: Es sei ein Unterschied, ob der Gatte seiner Frau einen bestimmten Betrag zur freien Verfügung überlässt oder ihr nur gestattet, sich Geld aus der Kasse zu nehmen, weil sie in letzterem Falle nie genau wisse, wie weit die Erlaubnis des Gatten reicht. Tatsächlich habe sich die Beklagte auch nichts zu nehmen getraut oder höchstens äußerst bescheidene Beträge von 5 S im Monat. Auch das wenig großzügige Verhalten des Klägers beim Besuch in Ramingstein zeige die übertriebene Sparsamkeit, um nicht zu sagenden Geiz, der in der Familie des Klägers herrsche. Allerdings könnten weder dieser Vorfall noch die zahlreichen Briefe als ausschlaggebend für das weitere Verhalten der Beklagten angesehen werden, da sie doch trotz dieser Umstände ihre Rückkehr versprochen habe. Das Gericht sei daher der Ansicht, dass die Beklagte nur wegen des mangelnden Fortschritts ihrer Gesundung und der damit verbundenen fixierten Einstellung gegenüber ihrem Eheleben ihr Versprechen nicht eingehalten habe. Die Beklagte trage an der ungünstigen Entwicklung des Verhältnisses zwischen ihr und den Schwiegereltern selbst einige Schuld durch ihre Streitsucht und ihr beleidigendes Wesen, sodass man nicht sagen könne, sie habe eine reine Märtyrerrolle gespielt. Ihre feindselige Haltung gegenüber den Schwiegereltern habe auch diese herausfordern müssen. Unter diesen Umständen habe sich die Beklagte auch nicht einordnen können. In der bloßen Verzögerung der Antwort auf Briefe des Klägers sei unter den gegebenen Umständen noch keine Missachtung seiner Person zu erblicken. An der Entwicklung, die zur Aufhebung der Ehegemeinschaft geführt hat, treffe beide Teile das Verschulden. Eine Berechtigung der Beklagten, die Ehegemeinschaft auf so lange Zeit aufzuheben, als sie es tatsächlich getan habe, lasse sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableiten. Mit einigen Wochen Erholungsaufenthalt in Ramingstein sei der Kläger ohnehin einverstanden gewesen. Als Eheverfehlung sei ihm anzurechnen, dass er die völlige Unterordnung der Beklagten unter den Willen seiner Mutter duldete. Es wäre seine Aufgabe gewesen, der Beklagten einen eigenen Wirkungskreis zu verschaffen und nicht bloß beschwichtigend aufzutreten. Auch in der Zuwendung von Geld habe er die Beklagte zu kurz gehalten. Der Beklagten seien ihr hemmungsloses Heimweh, die Beschimpfungen gegen die Schwiegermutter, die beleidigende Kritik an den Schwiegereltern, mangelnde Reinhaltung der Hände vor dem Kochen, Streitsucht und trotziges Verhalten anzulasten. So sei es dann zur Ausbildung der fixierten Einstellung der Beklagten gegen das Elternhaus des Klägers und das Ehleben gekommen, wenn auch die Grundlage hiefür die cerebralen Durchblutungsstörungen bildeten. Diese psychisch fixierte Einstellung habe letzten Endes ihre Rückkehr zum Kläger verhindert; allerdings sei mit dem Tode der Schwiegermutter im Herbst 1957 der hauptsächlichste Grund für diese Einstellung weggefallen. Da die fixierte Einstellung keiner Geisteskrankheit entspreche, müsse die Beklagte dafür verantwortlich gemacht werden, weshalb in ihrer Weigerung, die Ehegemeinschaft wiederaufzunehmen, eine weitere Eheverfehlung liege, die besonders schwer nach dem Tod der Schwiegermutter ins Gewicht falle. Mit etwas Nachgiebigkeit und Einfühlung auf beiden Seiten wäre auch ein Auskommen mit der Schwiegermutter möglich gewesen.
Wegen der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Verfehlungen in ihrer Wirkung auf die Zerrüttung der Ehe habe das Erstgericht gleichteiliges Verschulden beider Teile angenommen. Gegen das erstgerichtliche Urteil erhoben beide Teile Berufung; nur die Berufung der klagenden Partei hatte insoweit teilweisen Erfolg, als das überwiegende Verschulden der beklagten Partei ausgesprochen wurde. Die Angriffe der Berufungen gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung lehnte das Berufungsgericht als unbegründet ab. Es schloss sich auch in rechtlicher Beziehung vielfach der Beurteilung des Erstgerichtes an; nur in der Frage des Schuldausspruches hielt es dafür, dass der Erstrichter das Verschulden der Beklagten im Vergleich zu jenem des Klägers zu milde eingeschätzt habe. Das Berufungsgericht führt hiezu aus: Spätestens in dem Zeitpunkt, als der Kläger sein letztes Versöhnungsangebot als abgelehnt betrachten musste, habe eine Aussicht auf Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft auch von Seiten des Klägers nicht mehr bestanden. Mit Recht habe das Erstgericht dem Kläger als Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG angelastet, dass er trotz Kenntnis des unleidlichen Zusammenlebens zwischen seiner Mutter und seiner Gattin nicht geeignete Schritte zur Abhilfe unternahm. Seine Pflicht wäre es gewesen, am ehelichen Wohnsitz einwandfreie Verhältnisse für ein ungestörtes und geordnetes Eheleben zu schaffen. Selbst wenn zugegeben werde, dass sich der Kläger in einer gewissen Zwangslage befand, so hätten Beschwichtigungsversuche allein nicht genügt; denn damit habe sich nichts an dem anstößigen und immerhin beklagenswerten Zustand geändert, dass die Ehegattin kein ausreichendes häusliches Betätigungsfeld hatte. Das verständliche Unbehagen der Beklagten habe sich auch darin geäußert, dass sie sich nur ganz bescheidene Beträge für ihre persönlichen Zwecke zu nehmen wagte. Die Beklagte sei von jeder Wirtschaftsführung ausgeschaltet gewesen, ohne dass etwa Unfähigkeit zu sparsamer Wirtschaftsführung behauptet worden sei. Die geringe Dotierung der Beklagten mit Geld müsse im Zusammenhang mit ihrer Verhinderung an eigener Haushaltsführung, worauf sie als Ehefrau Anspruch hatte, gesehen werden. Den Eheverfehlungen des Klägers, der trotz aller Widerwärtigkeiten mit der Beklagten und seinen Eltern auszukommen trachtete, halte aber das schuldhafte Verhalten der Beklagten, bestehend darin, dass sie sich trotz langjährigen Aufenthalts im Hause der Schwiegereltern in die dortigen Verhältnisse nicht hineinzufinden vermochte und ein Verhalten an den Tag legte, wodurch das Verhältnis zu ihren Schwiegereltern noch unleidlicher wurde, die Waage. Dazu komme das Verhalten der Beklagten nach ihrer Spitalsentlassung im Frühjahr 1955. Wenn sie aus Gründen der Erholung ihren Heimatort aufgesucht habe, so könne ihr dies nicht als Eheverfehlung angelastet werden. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihre Gesundung nur langsam Fortschritte machte, habe sich bei der Beklagten als Mutter doch irgendwie der Gedanke an ihre zurückgelassenen Kinder regen müssen. Es falle auf, dass sie auch in ihrer Berufung das Verhältnis zu ihren Kindern nicht berühre. Da die Beklagte die Rückkehr nach Deutsch-Kaltenbrunn versprochen hatte, könne daraus gefolgert werden, dass ihr Gesundheitszustand schon so weit gebessert war, um ein solches Versprechen ernstlich abgeben zu können. Dennoch hielt die Beklagte ihr Versprechen nicht ein. Die Bindung der Beklagten an ihre Heimat sei offenbar so stark, dass sie dort lieber unter bescheidensten Verhältnissen einem Rentner gegen Kost und Quartier die Wirtschaft führt, statt ihre Familie zu betreuen und sich um ihre eigenen Kinder zu kümmern. Bei ihren Versuchen, den Kläger zur Übersiedlung nach Ramingstein zu bewegen, übersehe sie, dass ihrer Heimatverbundenheit die des Klägers mit derselben Berechtigung gegenüberstehe. Die Beklagte sei selbst dann, als ihr der Kläger nach dem Tode seiner Mutter neuerdings die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft unter durchaus zumutbaren Verhältnissen anbot, darauf nicht eingegangen. Ein solches Verhalten wiege aber sehr schwer; es führe dazu, dass der Berufung des Klägers Folge zu geben und das überwiegende Verschulden der Beklagten auszusprechen gewesen sei.Wegen der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Verfehlungen in ihrer Wirkung auf die Zerrüttung der Ehe habe das Erstgericht gleichteiliges Verschulden beider Teile angenommen. Gegen das erstgerichtliche Urteil erhoben beide Teile Berufung; nur die Berufung der klagenden Partei hatte insoweit teilweisen Erfolg, als das überwiegende Verschulden der beklagten Partei ausgesprochen wurde. Die Angriffe der Berufungen gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung lehnte das Berufungsgericht als unbegründet ab. Es schloss sich auch in rechtlicher Beziehung vielfach der Beurteilung des Erstgerichtes an; nur in der Frage des Schuldausspruches hielt es dafür, dass der Erstrichter das Verschulden der Beklagten im Vergleich zu jenem des Klägers zu milde eingeschätzt habe. Das Berufungsgericht führt hiezu aus: Spätestens in dem Zeitpunkt, als der Kläger sein letztes Versöhnungsangebot als abgelehnt betrachten musste, habe eine Aussicht auf Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft auch von Seiten des Klägers nicht mehr bestanden. Mit Recht habe das Erstgericht dem Kläger als Eheverfehlung im Sinne des Paragraph 49, EheG angelastet, dass er trotz Kenntnis des unleidlichen Zusammenlebens zwischen seiner Mutter und seiner Gattin nicht geeignete Schritte zur Abhilfe unternahm. Seine Pflicht wäre es gewesen, am ehelichen Wohnsitz einwandfreie Verhältnisse für ein ungestörtes und geordnetes Eheleben zu schaffen. Selbst wenn zugegeben werde, dass sich der Kläger in einer gewissen Zwangslage befand, so hätten Beschwichtigungsversuche allein nicht genügt; denn damit habe sich nichts an dem anstößigen und immerhin beklagenswerten Zustand geändert, dass die Ehegattin kein ausreichendes häusliches Betätigungsfeld hatte. Das verständliche Unbehagen der Beklagten habe sich auch darin geäußert, dass sie sich nur ganz bescheidene Beträge für ihre persönlichen Zwecke zu nehmen wagte. Die Beklagte sei von jeder Wirtschaftsführung ausgeschaltet gewesen, ohne dass etwa Unfähigkeit zu sparsamer Wirtschaftsführung behauptet worden sei. Die geringe Dotierung der Beklagten mit Geld müsse im Zusammenhang mit ihrer Verhinderung an eigener Haushaltsführung, worauf sie als Ehefrau Anspruch hatte, gesehen werden. Den Eheverfehlungen des Klägers, der trotz aller Widerwärtigkeiten mit der Beklagten und seinen Eltern auszukommen trachtete, halte aber das schuldhafte Verhalten der Beklagten, bestehend darin, dass sie sich trotz langjährigen Aufenthalts im Hause der Schwiegereltern in die dortigen Verhältnisse nicht hineinzufinden vermochte und ein Verhalten an den Tag legte, wodurch das Verhältnis zu ihren Schwiegereltern noch unleidlicher wurde, die Waage. Dazu komme das Verhalten der Beklagten nach ihrer Spitalsentlassung im Frühjahr 1955. Wenn sie aus Gründen der Erholung ihren Heimatort aufgesucht habe, so könne ihr dies nicht als Eheverfehlung angelastet werden. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihre Gesundung nur langsam Fortschritte machte, habe sich bei der Beklagten als Mutter doch irgendwie der Gedanke an ihre zurückgelassenen Kinder regen müssen. Es falle auf, dass sie auch in ihrer Berufung das Verhältnis zu ihren Kindern nicht berühre. Da die Beklagte die Rückkehr nach Deutsch-Kaltenbrunn versprochen hatte, könne daraus gefolgert werden, dass ihr Gesundheitszustand schon so weit gebessert war, um ein solches Versprechen ernstlich abgeben zu können. Dennoch hielt die Beklagte ihr Versprechen nicht ein. Die Bindung der Beklagten an ihre Heimat sei offenbar so stark, dass sie dort lieber unter bescheidensten Verhältnissen einem Rentner gegen Kost und Quartier die Wirtschaft führt, statt ihre Familie zu betreuen und sich um ihre eigenen Kinder zu kümmern. Bei ihren Versuchen, den Kläger zur Übersiedlung nach Ramingstein zu bewegen, übersehe sie, dass ihrer Heimatverbundenheit die des Klägers mit derselben Berechtigung gegenüberstehe. Die Beklagte sei selbst dann, als ihr der Kläger nach dem Tode seiner Mutter neuerdings die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft unter durchaus zumutbaren Verhältnissen anbot, darauf nicht eingegangen. Ein solches Verhalten wiege aber sehr schwer; es führe dazu, dass der Berufung des Klägers Folge zu geben und das überwiegende Verschulden der Beklagten auszusprechen gewesen sei.
Gegen das Berufungsurteil wendet sich nur die Revision der beklagten Partei, in der als Revisionsgründe Aktenwidrigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht werden. Sie beantragt, das Berufungsurteil dahin abzuändern, dass das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe den Kläger und Widerbeklagten allein treffe, in eventu, dass ihn das überwiegende Verschulden treffe, oder aber das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsschöpfung zurückzuverweisen.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben und das angefochtene Urteil zu bestätigen.