Diese Auffassung ist angesichts der Umstände des vorliegenden Falls unzutreffend. Wäre die Abrufung des Bausparguthabens durch die Beklagte im Namen des Klägers mangels ausreichender Vertretungsmacht unwirksam, und hätte die Beklagte den überwiesenen Betrag an die Bausparkasse zurückzuzahlen, so wäre ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte jedenfalls nicht zu begründen; er hätte sich mit seinem Auszahlungsanspruch an die Bausparkasse zu wenden. Fand sich der Kläger hingegen - wie er dies offensichtlich tut - mit der (schuldbefreienden) Zahlung der Bausparkasse auf ein auf seinen Namen lautendes Konto bei der Beklagten ab, so hätte er einen Anspruch auf Auszahlung des entsprechenden Guthabens (auf dem betreffenden Konto war ein die Klagssumme weit übersteigender Betrag im "Haben" vorgetragen) gegen die Beklagte gehabt, der jedoch durch die von dieser erklärte Aufrechnung mit höheren Gegenforderungen erloschen ist; dass diese Aufrechnung etwa unzulässig gewesen wäre, hat der Kläger nie geltend gemacht.
Angesichts der Tatsache, dass das Bausparguthaben des Klägers der Beklagten vereinbarungsgemäß als Sicherheit für die als Vorgriff auf das Bauspardarlehen gedachte Kreditgewährung dienen sollte und die Streitteile in diesem Zusammenhang der Bausparkasse gemeinsam bekannt gaben, dass die Auszahlung auf ein Konto des Klägers bei der Beklagten erfolgen soll (./2), kann auch die Auslegung dieser Vereinbarung durch das Berufungsgericht, der Beklagten sei damit die unwiderrufliche Ermächtigung zum Abruf des Guthabens - allenfalls auch zur vorangehenden Kündigung des Bausparvertrags - erteilt worden, nicht als krasse Fehlbeurteilung angesehen werden, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.
2. Soweit sich der Kläger zur Begründung seines Klagebegehrens weiters darauf berufen hat, dass ihm auf Grund der rechtswidrigen Inanspruchnahme seines Bausparguthabens durch die Beklagte ein Schaden entstanden sei, weil die Beklagte insoweit "voll" befriedigt worden sei, wogegen sie andernfalls bloß die Zwangsausgleichsquote erhalten hätte, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine allfällige (ungerechtfertigte) Bereicherung der Beklagten nicht ohne weiteres mit einem in seinem Vermögen eingetretenen Schaden gleichgesetzt werden kann. Ganz zutreffend ist schon das Erstgericht der dazu von der Beklagten vertretenen Argumentation gefolgt, dass dem Kläger deshalb kein Schaden entstanden sei, weil das Bausparguthaben auch sonst nicht ihm zugute gekommen, sondern vielmehr in die Konkursmasse gefallen wäre, was schließlich die Zwangsausgleichsquote entsprechend erhöht hätte, sollte der Zwangsausgleich doch ausschließlich aus der Konkursmasse erfüllt werden. Diesen Erwägungen vermag der Kläger sachlich nichts entgegenzusetzen. Sollte die Beklagte tatsächlich - allenfalls durch rechtswidriges Verhalten - einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil erlangt haben, wären dadurch allein die übrigen Gläubiger des Klägers geschädigt worden, die sich mit einer geringeren Quote im Zwangsausgleich begnügen mussten.
3. Auf seine weitere Prozessbehauptung, er habe auf Grund des Verhaltens der Beklagten das ihm von der Bausparkasse zugesicherte Bauspardarlehen nicht in Anspruch nehmen können, wodurch ihm durch anderweitige Darlehensaufnahme Mehrkosten und Spesen entstanden seien, kommt der Kläger im Revisionsverfahren nicht mehr zurück, nachdem er schon in seiner Berufung die Behauptung über (nicht näher bezifferte) Mehrkosten nicht aufrecht erhalten hatte.
4. Da sich das Klagebegehren somit schon aus den dargelegten Erwägungen als unberechtigt erweist, kommt der vom Revisionswerber als im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblich angesehenen Rechtsfrage, ob ein zwischen dem Masseverwalter und der Beklagten abgeschlossener Vergleich über allfällige Anfechtungsansprüche einer Genehmigung durch den Gläubigerausschuss nach § 116 Z 2 KO (bzw die Gläubigerversammlung nach § 90 KO) bedurft hätte, keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu.4. Da sich das Klagebegehren somit schon aus den dargelegten Erwägungen als unberechtigt erweist, kommt der vom Revisionswerber als im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblich angesehenen Rechtsfrage, ob ein zwischen dem Masseverwalter und der Beklagten abgeschlossener Vergleich über allfällige Anfechtungsansprüche einer Genehmigung durch den Gläubigerausschuss nach Paragraph 116, Ziffer 2, KO (bzw die Gläubigerversammlung nach Paragraph 90, KO) bedurft hätte, keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1 und 41 Abs 1 ZPO.5. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins, und 41 Absatz eins, ZPO.