Entscheidungsgründe:
Im Jahre 1972 leitete die Agrarbezirksbehörde (ABB) G***** ein auch landwirtschaftliche Liegenschaften der (Rechtsvorgänger der) Kläger in der KG M***** betreffendes Zusammenlegungsverfahren ein, in dem sie mit Bescheid vom 10. Februar 1976 unter anderem die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen - den Klägern wurden „Abfindungsflächen" als Ersatz für entzogene Flächen zugeteilt - anordnete. Durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 20. Februar bis 6. März 1985 hat die ABB in weiterer Folge mit Kundmachung vom 20. Dezember 1984 den Zusammenlegungsplan (Bescheid vom 16. November 1984) erlassen.
Unstrittig ist, dass dabei die Zuweisung einer bestimmten Abfindungsfläche (von 1976 bis 2003) nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach, weil sie in nicht unerheblichem Umfang Feuchtstellen aufwies und damit für den Ackerbau nur beschränkt tauglich war; dieser Mangel wurde in der Folge durch Entwässerungsmaßnahmen beseitigt.
Unter Berufung auf die - im Zuge einer Novellierung des StZLG 1982 neu eingeführten - Bestimmung des § 27 Abs 9 StZLG begehrten die Kläger im verwaltungsrechtlichen Entschädigungsverfahren Schadenersatz für den von 1976 bis 2003 entgangenen Ertrag. Mit Erkenntnis vom 25. Mai 2005 sprach der Landesagrarsenat (LAS) den Klägern unter Hinweis auf das Inkrafttreten der Regelung über die Entschädigung wegen gesetzwidriger Abfindung Schadenersatz für die Jahre 1995 bis 2003 von 4.282 EUR zu. Der LAS, der für den Zeitraum 1976 bis 2003 unter Zugrundelegung des von ihm eingeholten landwirtschaftlichen Gutachtens eine Schadenssumme von insgesamt 17.296,39 EUR festgestellt hatte, argumentierte, dass nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs nur der in den Zeitraum der Herrschaft der neuen Rechtsnorm herüberreichende Abschnitt eines Dauertatbestands nach den Vorschriften des neuen Gesetzes zu beurteilen sei, falls nicht Übergangsbestimmungen etwas anderes anordneten. Nachdem das StZLG 1982 idF vom 25. März 1995 keine Rückwirkung anordne, komme § 5 ABGB zur Anwendung, wonach Gesetze nicht zurückwirken. Dies bedeute für das gegenständliche Verfahren, dass ein Anspruch der Kläger auf Schadenersatz lediglich für die Jahre 1995 bis 2003 bestehe.Unter Berufung auf die - im Zuge einer Novellierung des StZLG 1982 neu eingeführten - Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 9, StZLG begehrten die Kläger im verwaltungsrechtlichen Entschädigungsverfahren Schadenersatz für den von 1976 bis 2003 entgangenen Ertrag. Mit Erkenntnis vom 25. Mai 2005 sprach der Landesagrarsenat (LAS) den Klägern unter Hinweis auf das Inkrafttreten der Regelung über die Entschädigung wegen gesetzwidriger Abfindung Schadenersatz für die Jahre 1995 bis 2003 von 4.282 EUR zu. Der LAS, der für den Zeitraum 1976 bis 2003 unter Zugrundelegung des von ihm eingeholten landwirtschaftlichen Gutachtens eine Schadenssumme von insgesamt 17.296,39 EUR festgestellt hatte, argumentierte, dass nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs nur der in den Zeitraum der Herrschaft der neuen Rechtsnorm herüberreichende Abschnitt eines Dauertatbestands nach den Vorschriften des neuen Gesetzes zu beurteilen sei, falls nicht Übergangsbestimmungen etwas anderes anordneten. Nachdem das StZLG 1982 in der Fassung vom 25. März 1995 keine Rückwirkung anordne, komme Paragraph 5, ABGB zur Anwendung, wonach Gesetze nicht zurückwirken. Dies bedeute für das gegenständliche Verfahren, dass ein Anspruch der Kläger auf Schadenersatz lediglich für die Jahre 1995 bis 2003 bestehe.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger Berufung an den Obersten Agrarsenat (OAS); sie begehrten die Abänderung des angefochtenen Erkenntnisses unter anderem dahin, dass ihnen auch für den Zeitraum von 1976 bis 1995 Schadenersatz zuerkannt werde.
Mit Erkenntnis vom 7. Dezember 2005 wies der OAS die gegen die Entscheidung des LAS erhobene Berufung als unbegründet ab, wobei er sich insbesondere mit der strittigen Frage einer möglichen Rückwirkung der Entschädigungsbestimmungen des StZLG 1982 idF vom 25. März 1995 ausführlich auseinandersetzte. Der OAS schloss sich der Rechtsansicht des LAS an, wonach die Rückwirkung eines Gesetzes einer ausdrücklichen Verfügung des Gesetzgebers bedürfe. Er führte im Wesentlichen aus, dass der Landesausführungsgesetzgeber durch die Bestimmung des § 71 Abs 1 StZLG 1982 ausdrücklich das Inkrafttreten des § 27 Abs 9, 10 und 11 StZLG 1982 mit dem 25. März 1995 festgelegt habe, ohne die Rückwirkung dieser Bestimmung zu normieren. Eine Verfassungswidrigkeit der vom Landesausführungsgesetzgeber nicht mit rückwirkender Kraft ausgestatteten Bestimmung, deren Sachnatur im Übrigen keine Rückwirkung verlange, sei nicht zu erkennen. Mit Erkenntnis vom 1. März 2007 hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des OAS wegen einer Verletzung der Kläger in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums auf. Der Verfassungsgerichtshof führte dazu in seiner Begründung aus, dass eine Beurteilung der Frage, ob der Ersatz für Schäden aus der Gesetzwidrigkeit der Abfindung insgesamt oder bloß für die Zeit seit dem Inkrafttreten des Gesetzes gebühre, nur vor dem Hintergrund jener Entscheidungen des EGMR, die Anlass für die Änderung der Rechtslage waren, stattfinden könne. Aus den Urteilen des EGMR folge, dass die österreichische Rechtslage vor ihrer Änderung mangels jeglicher Möglichkeit, den aus einer gesetzwidrigen Abfindung entstandenen Schaden ersetzt zu erhalten, gegen Art 1 desMit Erkenntnis vom 7. Dezember 2005 wies der OAS die gegen die Entscheidung des LAS erhobene Berufung als unbegründet ab, wobei er sich insbesondere mit der strittigen Frage einer möglichen Rückwirkung der Entschädigungsbestimmungen des StZLG 1982 in der Fassung vom 25. März 1995 ausführlich auseinandersetzte. Der OAS schloss sich der Rechtsansicht des LAS an, wonach die Rückwirkung eines Gesetzes einer ausdrücklichen Verfügung des Gesetzgebers bedürfe. Er führte im Wesentlichen aus, dass der Landesausführungsgesetzgeber durch die Bestimmung des Paragraph 71, Absatz eins, StZLG 1982 ausdrücklich das Inkrafttreten des Paragraph 27, Absatz 9, 10 und 11 StZLG 1982 mit dem 25. März 1995 festgelegt habe, ohne die Rückwirkung dieser Bestimmung zu normieren. Eine Verfassungswidrigkeit der vom Landesausführungsgesetzgeber nicht mit rückwirkender Kraft ausgestatteten Bestimmung, deren Sachnatur im Übrigen keine Rückwirkung verlange, sei nicht zu erkennen. Mit Erkenntnis vom 1. März 2007 hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des OAS wegen einer Verletzung der Kläger in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums auf. Der Verfassungsgerichtshof führte dazu in seiner Begründung aus, dass eine Beurteilung der Frage, ob der Ersatz für Schäden aus der Gesetzwidrigkeit der Abfindung insgesamt oder bloß für die Zeit seit dem Inkrafttreten des Gesetzes gebühre, nur vor dem Hintergrund jener Entscheidungen des EGMR, die Anlass für die Änderung der Rechtslage waren, stattfinden könne. Aus den Urteilen des EGMR folge, dass die österreichische Rechtslage vor ihrer Änderung mangels jeglicher Möglichkeit, den aus einer gesetzwidrigen Abfindung entstandenen Schaden ersetzt zu erhalten, gegen Artikel eins, des
1. ZP der EMRK verstoßen habe und verfassungswidrig gewesen sei, weshalb auch die Aufrechterhaltung dieses verfassungswidrigen Zustands bis zum Wirksamwerden der Änderung verfassungswidrig gewesen sei. Die Einführung eines Anspruchs auf Schadenersatz könne daher verfassungskonform nur so verstanden werden, dass seit diesem Zeitpunkt der gesamte, infolge länger dauernder Beeinträchtigung des Eigentums entstandene Schaden zu ersetzen sei. Die Verweigerung einer Schadenersatzleistung für die Zeit vor Inkrafttreten der Novelle stelle einen Verstoß gegen Art 1 des 1. ZP zur EMRK dar. Es sei daher der Ersatz des gesamten, also auch des vor dem Inkrafttreten der in Rede stehenden Bestimmung entstandenen Schadens verfassungsrechtlich geboten.1. ZP der EMRK verstoßen habe und verfassungswidrig gewesen sei, weshalb auch die Aufrechterhaltung dieses verfassungswidrigen Zustands bis zum Wirksamwerden der Änderung verfassungswidrig gewesen sei. Die Einführung eines Anspruchs auf Schadenersatz könne daher verfassungskonform nur so verstanden werden, dass seit diesem Zeitpunkt der gesamte, infolge länger dauernder Beeinträchtigung des Eigentums entstandene Schaden zu ersetzen sei. Die Verweigerung einer Schadenersatzleistung für die Zeit vor Inkrafttreten der Novelle stelle einen Verstoß gegen Artikel eins, des 1. ZP zur EMRK dar. Es sei daher der Ersatz des gesamten, also auch des vor dem Inkrafttreten der in Rede stehenden Bestimmung entstandenen Schadens verfassungsrechtlich geboten.
Im fortgesetzten Verfahren sprach der OAS unter Berücksichtigung dieser Entscheidung des VfGH den Klägern mit Erkenntnis vom 18. Juni 2007 Schadenersatz auch für die Jahre 1976 bis 1995 in der Höhe von 21.719,17 EUR zu. Durch Zahlung dieses Betrags tilgte die Beklagte die ursprüngliche Klagsforderung.
Für die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren sind den Klägern nachstehende (vom Beklagten nicht ersetzte) Kosten entstanden:
08. 01. 2003 Antrag auf Entschädigung gem. § 27 417,60 EUR
StZLG, TP3A
50 % Einheitssatz 208,80 EUR
10 % Streitgenossenzuschlag 62,64 EUR
25. 05. 2005 Streitverhandlung vor dem LAS Graz, 417,60 EUR
TP3A, 2/2
100 % Einheitssatz 417,60 EUR
10 % Streitgenossenzuschlag 83,52 EUR
20. 07. 2005 Berufung an OAS, TP3C 625,90 EUR
100 % Einheitssatz 625,90 EUR
10 % Streitgenossenzuschlag 125,18 EUR
14. 05. 2007 Schriftsatz an den OAS, TP3C 625,90 EUR
50 % Einheitssatz 312,95 EUR
10 % Streitgenossenzuschlag 93,89 EUR
18. 06. 2007 Verhandlung vor dem OAS, TP3C 625,90 EUR
50 % Einheitssatz 312,95 EUR
10 % Streitgenossenzuschlag 93,89 EUR
Kostensumme 5.050,22 EUR
20 % Umsatzsteuer von
5.050,22 EUR 1.010,04 EUR
Zwischensumme 6.060,26 EUR
Fahrtkosten 4,00 EUR
Gesamtsumme 6.064,26 EUR
Die Kläger begehrten nun den Ersatz ihrer im Entschädigungsverfahren entstandenen Kosten von 6.064,26 EUR. Der Kostenaufwand im Entschädigungsverfahren erster Instanz sei auf das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten der Agrarbehörden zurückzuführen. Wäre im Agrarverfahren keine rechtswidrige Grundstücksabfindung vorgenommen worden, hätten diese Verfahrenskosten nicht aufgewendet werden müssen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem OAS seien wegen der unrichtigen und unvertretbaren Rechtsauffassung des LAS (und des OAS) im Entschädigungsverfahren entstanden. Diese hätten in unvertretbarer Weise und ohne Berücksichtigung der Gesetzesgeschichte eine Rückwirkung der Norm des § 27 Abs 9 StLZG verneint. Die Beklagte bestritt letztlich - in Anbetracht der in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs und des Verfassungsgerichtshofs - die Rechtswidrigkeit der von den Klägern als amtshaftungsbegründend herangezogenen Entscheidungen nicht mehr. Sie bestritt jedoch ein Verschulden der Entscheidungsorgane. Die (als gesetzwidrig erkannte) Abfindung der Kläger mit einem nur beschränkt nutzbaren Grundstück sei den Entscheidungsorganen nicht als Verschulden vorwerfbar. Es habe sich um ein äußerst umfangreiches Zusammenlegungsverfahren mit einer Vielzahl von Beteiligten gehandelt; die fragliche Grundfläche habe nur rund 2 %o der Gesamtfläche ausgemacht. Geringfügige Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben seien bei einem derartigen Zusammenlegungsverfahren kaum vermeidbar; der Verschuldensmaßstab dürfe nicht überspannt werden. Die Qualität der Abfindungsfläche sei auch nicht unvertretbar falsch beurteilt worden, zumal die Sanierung mit bescheidenem Aufwand (5.450 EUR) möglich gewesen sei. Zur Frage der Rückwirkung des § 27 Abs 9 StZLG habe zum Entscheidungszeitpunkt keine höchstgerichtliche Judikatur bestanden. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung sei es vertretbar gewesen, eine Rückwirkung zu verneinen. Der LAS habe sich mit dieser Frage ausreichend befasst. Darüber hinaus habe auch der OAS - nach eingehender Befassung mit der Problematik - dieselbe Rechtsansicht vertreten und die Entscheidung des LAS bestätigt.Die Kläger begehrten nun den Ersatz ihrer im Entschädigungsverfahren entstandenen Kosten von 6.064,26 EUR. Der Kostenaufwand im Entschädigungsverfahren erster Instanz sei auf das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten der Agrarbehörden zurückzuführen. Wäre im Agrarverfahren keine rechtswidrige Grundstücksabfindung vorgenommen worden, hätten diese Verfahrenskosten nicht aufgewendet werden müssen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem OAS seien wegen der unrichtigen und unvertretbaren Rechtsauffassung des LAS (und des OAS) im Entschädigungsverfahren entstanden. Diese hätten in unvertretbarer Weise und ohne Berücksichtigung der Gesetzesgeschichte eine Rückwirkung der Norm des Paragraph 27, Absatz 9, StLZG verneint. Die Beklagte bestritt letztlich - in Anbetracht der in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs und des Verfassungsgerichtshofs - die Rechtswidrigkeit der von den Klägern als amtshaftungsbegründend herangezogenen Entscheidungen nicht mehr. Sie bestritt jedoch ein Verschulden der Entscheidungsorgane. Die (als gesetzwidrig erkannte) Abfindung der Kläger mit einem nur beschränkt nutzbaren Grundstück sei den Entscheidungsorganen nicht als Verschulden vorwerfbar. Es habe sich um ein äußerst umfangreiches Zusammenlegungsverfahren mit einer Vielzahl von Beteiligten gehandelt; die fragliche Grundfläche habe nur rund 2 %o der Gesamtfläche ausgemacht. Geringfügige Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben seien bei einem derartigen Zusammenlegungsverfahren kaum vermeidbar; der Verschuldensmaßstab dürfe nicht überspannt werden. Die Qualität der Abfindungsfläche sei auch nicht unvertretbar falsch beurteilt worden, zumal die Sanierung mit bescheidenem Aufwand (5.450 EUR) möglich gewesen sei. Zur Frage der Rückwirkung des Paragraph 27, Absatz 9, StZLG habe zum Entscheidungszeitpunkt keine höchstgerichtliche Judikatur bestanden. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung sei es vertretbar gewesen, eine Rückwirkung zu verneinen. Der LAS habe sich mit dieser Frage ausreichend befasst. Darüber hinaus habe auch der OAS - nach eingehender Befassung mit der Problematik - dieselbe Rechtsansicht vertreten und die Entscheidung des LAS bestätigt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Kosten des erstinstanzlichen Entschädigungsverfahrens seien im Rahmen der Amtshaftung nicht ersatzfähig, da dieses Verfahren gerade der Entschädigung für rechtswidriges Organverhalten diene. Das Vorliegen der Rechtswidrigkeit sei daher zwingende Voraussetzung für die „Einleitung und Durchführung" des Entschädigungsverfahrens. Auf diese Rechtswidrigkeit könne daher kein Amtshaftungsanspruch gestützt werden. Der Ersatz der in diesem Verfahren entstandenen Kosten richte sich vielmehr nach den verwaltungsrechtlichen Kostenersatzbestimmungen, die keine Ersatzpflicht für Vertretungskosten normierten. Die Kläger hätten diese Vertretungskosten auch unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu tragen gehabt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens seien im Wege der Amtshaftung nicht zu ersetzen, weil Voraussetzung dafür die Unvertretbarkeit der Rechtsansicht der Entscheidungsorgane sei. Die Vertretbarkeit einer Entscheidung sei danach zu beurteilen, ob sie auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung aller Umstände vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruhte. Vor diesem Hintergrund sei die Rechtsauffassung des LAS nicht unvertretbar. In den Entscheidungsgründen habe er seine Auffassung, die Rückwirkung von Entschädigungsansprüchen sei ausgeschlossen, in schlüssiger Argumentation und unter Einbeziehung höchstgerichtlicher Rechtsprechung begründet. Mit seinem Verweis auf § 5 ABGB und den Gedanken der Rechtssicherheit habe er das Gesetz in vertretbarer Weise ausgelegt. Da aus der Vollziehung eines verfassungswidrigen Gesetzes ein Amtshaftungsanspruch in der Regel nicht abgeleitet werden könne, müsse dies umso mehr gelten, wenn das vollziehende Organ ein verfassungsmäßiges Gesetz mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung seiner Rückwirkung unter Berufung auf die Zweifelsregel des § 5 ABGB als nicht rückwirkend interpretiere. Auch der Verfassungsgerichtshof erachte die Rückwirkung der in Rede stehenden Norm nur „unter diesen besonderen Umständen" bei verfassungskonformer Interpretation für „möglich", aber erkennbar nicht für so zwingend, dass eine nach § 5 ABGB orientierte Auslegung unvertretbar wäre. Eine „denkunmögliche" Gesetzesanwendung durch den LAS habe entgegen der Auffassung der Kläger nicht stattgefunden. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, verwies inhaltlich auf die Argumente des Erstgerichts und erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob der Ersatz von Vertretungskosten im Entschädigungsverfahren nach dem StZLG im Rahmen der Amtshaftung geltend gemacht werden könne.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Kosten des erstinstanzlichen Entschädigungsverfahrens seien im Rahmen der Amtshaftung nicht ersatzfähig, da dieses Verfahren gerade der Entschädigung für rechtswidriges Organverhalten diene. Das Vorliegen der Rechtswidrigkeit sei daher zwingende Voraussetzung für die „Einleitung und Durchführung" des Entschädigungsverfahrens. Auf diese Rechtswidrigkeit könne daher kein Amtshaftungsanspruch gestützt werden. Der Ersatz der in diesem Verfahren entstandenen Kosten richte sich vielmehr nach den verwaltungsrechtlichen Kostenersatzbestimmungen, die keine Ersatzpflicht für Vertretungskosten normierten. Die Kläger hätten diese Vertretungskosten auch unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu tragen gehabt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens seien im Wege der Amtshaftung nicht zu ersetzen, weil Voraussetzung dafür die Unvertretbarkeit der Rechtsansicht der Entscheidungsorgane sei. Die Vertretbarkeit einer Entscheidung sei danach zu beurteilen, ob sie auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung aller Umstände vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruhte. Vor diesem Hintergrund sei die Rechtsauffassung des LAS nicht unvertretbar. In den Entscheidungsgründen habe er seine Auffassung, die Rückwirkung von Entschädigungsansprüchen sei ausgeschlossen, in schlüssiger Argumentation und unter Einbeziehung höchstgerichtlicher Rechtsprechung begründet. Mit seinem Verweis auf Paragraph 5, ABGB und den Gedanken der Rechtssicherheit habe er das Gesetz in vertretbarer Weise ausgelegt. Da aus der Vollziehung eines verfassungswidrigen Gesetzes ein Amtshaftungsanspruch in der Regel nicht abgeleitet werden könne, müsse dies umso mehr gelten, wenn das vollziehende Organ ein verfassungsmäßiges Gesetz mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung seiner Rückwirkung unter Berufung auf die Zweifelsregel des Paragraph 5, ABGB als nicht rückwirkend interpretiere. Auch der Verfassungsgerichtshof erachte die Rückwirkung der in Rede stehenden Norm nur „unter diesen besonderen Umständen" bei verfassungskonformer Interpretation für „möglich", aber erkennbar nicht für so zwingend, dass eine nach Paragraph 5, ABGB orientierte Auslegung unvertretbar wäre. Eine „denkunmögliche" Gesetzesanwendung durch den LAS habe entgegen der Auffassung der Kläger nicht stattgefunden. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, verwies inhaltlich auf die Argumente des Erstgerichts und erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob der Ersatz von Vertretungskosten im Entschädigungsverfahren nach dem StZLG im Rahmen der Amtshaftung geltend gemacht werden könne.