Begründung:
Der Großvater der Klägerin und Vater des Nebenintervenienten verstarb am 18. 4. 2008. Er war aufgrund eines Vertrags mit dem Beklagten Unterpächter einer Parzelle eines Kleingartenvereins. Mit Schreiben vom 23. 4. 2008 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass ihr Großvater verstorben sei und sie nun den Unterpachtvertrag fortsetzen wolle; sie habe in den letzten fünf Jahren an der Bewirtschaftung des Gartens mitgewirkt. Der Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 28. 4. 2008 zunächst die Eintrittsberechtigung der Klägerin gemäß § 15 KlGG. Nachdem der Nebenintervenient und eine Tochter des verstorbenen Unterpächters ebenfalls erklärt hatten, sie wollten das Unterpachtverhältnis fortsetzen, teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 3. 6. 2008 mit, er habe sich dafür entschieden, dass der Nebenintervenient als Sohn des Verstorbenen die Unterpachtrechte erhalte.Der Großvater der Klägerin und Vater des Nebenintervenienten verstarb am 18. 4. 2008. Er war aufgrund eines Vertrags mit dem Beklagten Unterpächter einer Parzelle eines Kleingartenvereins. Mit Schreiben vom 23. 4. 2008 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass ihr Großvater verstorben sei und sie nun den Unterpachtvertrag fortsetzen wolle; sie habe in den letzten fünf Jahren an der Bewirtschaftung des Gartens mitgewirkt. Der Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 28. 4. 2008 zunächst die Eintrittsberechtigung der Klägerin gemäß Paragraph 15, KlGG. Nachdem der Nebenintervenient und eine Tochter des verstorbenen Unterpächters ebenfalls erklärt hatten, sie wollten das Unterpachtverhältnis fortsetzen, teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 3. 6. 2008 mit, er habe sich dafür entschieden, dass der Nebenintervenient als Sohn des Verstorbenen die Unterpachtrechte erhalte.
Die Klägerin begehrte nun, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihren Eintritt in den Unterpachtvertrag binnen 14 Tagen schriftlich anzuerkennen und es zu unterlassen, gegenüber einer anderen Person eine solche Anerkennungserklärung abzugeben. Sie habe als Einzige aller Anspruchsteller den Kleingarten mitbewirtschaftet und gehe daher anderen abstrakt Eintrittsberechtigten vor.
Der Beklagte und der Nebenintervenient wandten dagegen im Wesentlichen ein, nicht die Klägerin, sondern der Nebenintervenient und seine Schwester hätten den Garten mitbewirtschaftet. Jedenfalls gingen Kinder des Unterpächters den Enkeln bei der Eintrittsberechtigung vor.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Gemäß § 15 Abs 1 Satz 1 KlGG werde durch den Tod des Unterpächters der Unterpachtvertrag aufgelöst, es sei denn, dass binnen zwei Monaten der Ehegatte, Verwandte in gerader Linie oder Wahlkinder des Verstorbenen oder eine andere Person, die an der Bewirtschaftung des Kleingartens in den letzten fünf Jahren maßgeblich mitgewirkt habe, schriftlich die Bereitschaft erklärten, den Unterpachtvertrag fortzusetzen. Falls mehrere Personen ihre Bereitschaft zur Fortsetzung des Unterpachtvertrags erklärten und eine Einigung darüber nicht zustande gekommen sei, hätten der Ehegatte und die Kinder des Verstorbenen den Vorzug vor anderen Eintrittsberechtigten; unter diesen gingen diejenigen, die den Kleingarten bewirtschaftet haben, den Übrigen vor. Wesentlich sei die Frage, wie das Wort „Kinder“ in Satz 3 der genannten Bestimmung auszulegen sei. Der Gesetzgeber habe ersichtlich den Begriff „Kinder“ in einem engen Verständnis - nämlich als Söhne und Töchter - verwenden wollen, hätte er doch sonst einen anderen Ausdruck verwendet, etwa „Deszendenten“, „Kinder sowie Kindeskinder“, allenfalls auch „Verwandte in gerader absteigender Linie“, nachdem Satz 1 von „Verwandten in gerader Linie“ gesprochen werde. Ein weiteres Indiz für diese Interpretation ergebe sich daraus, dass es naheliege, den dem verstorbenen Unterpächter im Regelfall näher stehenden Ehegatten nur mit den Söhnen und Töchtern, aber nicht auch mit Enkelkindern oder gar Urenkelkindern konkurrieren zu lassen. Insgesamt sei es daher durch die Eintrittserklärung des Nebenintervenienten - ohne Rücksicht auf die Frage der Bewirtschaftung des Kleingartens - zu einem wirksamen Eintritt in den Unterpachtvertrag gekommen, womit eine Eintrittsmöglichkeit der Klägerin ausgeschlossen sei.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Satz 1 KlGG werde durch den Tod des Unterpächters der Unterpachtvertrag aufgelöst, es sei denn, dass binnen zwei Monaten der Ehegatte, Verwandte in gerader Linie oder Wahlkinder des Verstorbenen oder eine andere Person, die an der Bewirtschaftung des Kleingartens in den letzten fünf Jahren maßgeblich mitgewirkt habe, schriftlich die Bereitschaft erklärten, den Unterpachtvertrag fortzusetzen. Falls mehrere Personen ihre Bereitschaft zur Fortsetzung des Unterpachtvertrags erklärten und eine Einigung darüber nicht zustande gekommen sei, hätten der Ehegatte und die Kinder des Verstorbenen den Vorzug vor anderen Eintrittsberechtigten; unter diesen gingen diejenigen, die den Kleingarten bewirtschaftet haben, den Übrigen vor. Wesentlich sei die Frage, wie das Wort „Kinder“ in Satz 3 der genannten Bestimmung auszulegen sei. Der Gesetzgeber habe ersichtlich den Begriff „Kinder“ in einem engen Verständnis - nämlich als Söhne und Töchter - verwenden wollen, hätte er doch sonst einen anderen Ausdruck verwendet, etwa „Deszendenten“, „Kinder sowie Kindeskinder“, allenfalls auch „Verwandte in gerader absteigender Linie“, nachdem Satz 1 von „Verwandten in gerader Linie“ gesprochen werde. Ein weiteres Indiz für diese Interpretation ergebe sich daraus, dass es naheliege, den dem verstorbenen Unterpächter im Regelfall näher stehenden Ehegatten nur mit den Söhnen und Töchtern, aber nicht auch mit Enkelkindern oder gar Urenkelkindern konkurrieren zu lassen. Insgesamt sei es daher durch die Eintrittserklärung des Nebenintervenienten - ohne Rücksicht auf die Frage der Bewirtschaftung des Kleingartens - zu einem wirksamen Eintritt in den Unterpachtvertrag gekommen, womit eine Eintrittsmöglichkeit der Klägerin ausgeschlossen sei.
Das Berufungsgericht hob die erstgerichtliche Entscheidung über Berufung der Klägerin auf und trug diesem eine neuerliche Urteilsfällung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Dass der Gesetzgeber unter dem Begriff „Kinder“ nicht alle Verwandten in absteigender Linie iSd § 42 ABGB verstehen habe wollen, sei weder dem Text des KlGG noch den Gesetzesmaterialien zum Stammgesetz oder den nachfolgenden Novellen zu entnehmen. Vielmehr enthalte der Bericht des Bautenausschusses über die Wohnrechtsnovelle 1999 zumindest insofern Ausführungen zur Bedeutung der Bindung des Eintrittsberechtigten an das Bestandobjekt, als im Zusammenhang mit der Verbesserung der Rechtsstellung des Lebensgefährten dargelegt werde, dass nicht sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs 3 MRG erfüllt sein müssten, da der dort geforderte Zusammenhang zwischen dem „Sitz“ der Lebensgemeinschaft und dem Bestandgegenstand nicht gegeben sein müsse, dem Konnex zum Kleingarten aber dennoch eine zentrale Bedeutung zukomme, weil es auf die Bewirtschaftung ankomme. § 15 Abs 1 KlGG enthalte als zentralen Anknüpfungspunkt für die Nachfolge in die Unterpachtrechte die (Mit-)Bewirtschaftung der Kleingartenparzelle. Als Zweck der genannten Bestimmung erscheine dabei neben der Respektierung des Willens des verstorbenen Unterpächters und des geringstmöglichen Eingriffs in die bestehende Gemeinschaftsordnung auch die Gewährleistung einer kontinuierlichen Weiterbewirtschaftung der Kleingartenparzelle erkennbar. Diese sollte durch anspruchsberechtigte Personen iSd § 3 Abs 1 KlGG erfolgen, die idealerweise auch schon vor dem Tod des bisherigen Unterpächters „Bestandteil“ der Kleingartengemeinschaft gewesen seien. Unter diesem Gesichtspunkt erscheine es unwahrscheinlich, dass der Gesetzgeber bei der Formulierung des § 15 Abs 1 KlGG unter dem Begriff „Kinder“ nur die Kinder ersten Grades iSd § 732 ABGB habe verstehen wollen. Anders als beim Parentelsystem des Erbrechts komme es bei der Fortsetzung der Unterpachtrechte an einer Kleingartenparzelle nicht primär auf die Regelung der Zuordnung der Rechte und Verbindlichkeiten eines Erblassers nach den Grundsätzen des Erbrechts an. Ein Wille des Gesetzgebers, innerhalb des Kreises der „Kinder“ iSd § 42 ABGB dem Kriterium des Verwandtschaftsgrads gegenüber der Bewirtschaftung den Vorzug zu geben, könne nicht erkannt werden, zumal der Vermögenswert einer auf der Kleingartenparzelle allenfalls als Superädifikat errichteten Baulichkeit - unabhängig von der Weiterführung des Unterpachtvertrags - ohnehin im Verlassenschaftsverfahren gesondert zu berücksichtigen sein werde und dem jeweiligen Erben zugutekomme. Die Rechtsmeinung des Erstgerichts, dass sich der Sprachgebrauch seit Inkrafttreten des ABGB so geändert habe, dass jedenfalls nach dem heute üblichen Wortsinn unter „Kindern“ nur mehr Söhne und Töchter zu verstehen seien, könne in dieser allgemeinen Form auch angesichts der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht aufrecht erhalten werden. Der Berufungssenat sei vielmehr der Ansicht, dass auch der § 15 Abs 1 KlGG beim Begriff „Kinder“ keine Einschränkung nur auf die Söhne und Töchter enthalte, sondern es bei der Beurteilung des Eintrittsrechts der Nachkommen in gerader Linie auf das Kriterium der (Mit-)Bewirtschaftung des Kleingartens ankomme. Das Gericht werde im fortgesetzten Verfahren darüber Beweis aufzunehmen haben. Der Rekurs sei mangels Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs „Kinder“ in § 15 Abs 1 KlGG zulässig.Das Berufungsgericht hob die erstgerichtliche Entscheidung über Berufung der Klägerin auf und trug diesem eine neuerliche Urteilsfällung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Dass der Gesetzgeber unter dem Begriff „Kinder“ nicht alle Verwandten in absteigender Linie iSd Paragraph 42, ABGB verstehen habe wollen, sei weder dem Text des KlGG noch den Gesetzesmaterialien zum Stammgesetz oder den nachfolgenden Novellen zu entnehmen. Vielmehr enthalte der Bericht des Bautenausschusses über die Wohnrechtsnovelle 1999 zumindest insofern Ausführungen zur Bedeutung der Bindung des Eintrittsberechtigten an das Bestandobjekt, als im Zusammenhang mit der Verbesserung der Rechtsstellung des Lebensgefährten dargelegt werde, dass nicht sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 3, MRG erfüllt sein müssten, da der dort geforderte Zusammenhang zwischen dem „Sitz“ der Lebensgemeinschaft und dem Bestandgegenstand nicht gegeben sein müsse, dem Konnex zum Kleingarten aber dennoch eine zentrale Bedeutung zukomme, weil es auf die Bewirtschaftung ankomme. Paragraph 15, Absatz eins, KlGG enthalte als zentralen Anknüpfungspunkt für die Nachfolge in die Unterpachtrechte die (Mit-)Bewirtschaftung der Kleingartenparzelle. Als Zweck der genannten Bestimmung erscheine dabei neben der Respektierung des Willens des verstorbenen Unterpächters und des geringstmöglichen Eingriffs in die bestehende Gemeinschaftsordnung auch die Gewährleistung einer kontinuierlichen Weiterbewirtschaftung der Kleingartenparzelle erkennbar. Diese sollte durch anspruchsberechtigte Personen iSd Paragraph 3, Absatz eins, KlGG erfolgen, die idealerweise auch schon vor dem Tod des bisherigen Unterpächters „Bestandteil“ der Kleingartengemeinschaft gewesen seien. Unter diesem Gesichtspunkt erscheine es unwahrscheinlich, dass der Gesetzgeber bei der Formulierung des Paragraph 15, Absatz eins, KlGG unter dem Begriff „Kinder“ nur die Kinder ersten Grades iSd Paragraph 732, ABGB habe verstehen wollen. Anders als beim Parentelsystem des Erbrechts komme es bei der Fortsetzung der Unterpachtrechte an einer Kleingartenparzelle nicht primär auf die Regelung der Zuordnung der Rechte und Verbindlichkeiten eines Erblassers nach den Grundsätzen des Erbrechts an. Ein Wille des Gesetzgebers, innerhalb des Kreises der „Kinder“ iSd Paragraph 42, ABGB dem Kriterium des Verwandtschaftsgrads gegenüber der Bewirtschaftung den Vorzug zu geben, könne nicht erkannt werden, zumal der Vermögenswert einer auf der Kleingartenparzelle allenfalls als Superädifikat errichteten Baulichkeit - unabhängig von der Weiterführung des Unterpachtvertrags - ohnehin im Verlassenschaftsverfahren gesondert zu berücksichtigen sein werde und dem jeweiligen Erben zugutekomme. Die Rechtsmeinung des Erstgerichts, dass sich der Sprachgebrauch seit Inkrafttreten des ABGB so geändert habe, dass jedenfalls nach dem heute üblichen Wortsinn unter „Kindern“ nur mehr Söhne und Töchter zu verstehen seien, könne in dieser allgemeinen Form auch angesichts der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht aufrecht erhalten werden. Der Berufungssenat sei vielmehr der Ansicht, dass auch der Paragraph 15, Absatz eins, KlGG beim Begriff „Kinder“ keine Einschränkung nur auf die Söhne und Töchter enthalte, sondern es bei der Beurteilung des Eintrittsrechts der Nachkommen in gerader Linie auf das Kriterium der (Mit-)Bewirtschaftung des Kleingartens ankomme. Das Gericht werde im fortgesetzten Verfahren darüber Beweis aufzunehmen haben. Der Rekurs sei mangels Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs „Kinder“ in Paragraph 15, Absatz eins, KlGG zulässig.