[5] 1. Die Kläger stehen auch in dritter Instanz auf dem Standpunkt, es sei im Vorverfahren bindend festgestellt worden, dass ihnen „grundsätzlich“ bzw „dem Grunde nach“ das Recht zustehe, über das Grundstück der Beklagten zu gehen und zu fahren. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich ihr Begehren im vorliegenden Verfahren auf einen konkret beschriebenen Servitutsweg bezieht. Dass sich die (widersprüchliche) Vorentscheidung (auch) auf diesen Wegverlauf bezog, behaupten die Revisionsrekurswerber gar nicht. Daraus, dass im Vorverfahren ein gänzlich unbestimmtes Wegerecht festgestellt wurde, ist für ihr nunmehriges Klagebegehren nichts zu gewinnen. Die Behauptung der Rechtsmittelwerber, mit dem im Vorverfahren ergangenen Urteil wäre ein Wegerecht an einem konkreten Weg festgestellt worden (dass dieser dem im vorliegenden Verfahren dargelegten Wegverlauf entspräche, wird allerdings nicht behauptet), widerspricht der im Titelergänzungsverfahren zu 3 Ob 1/20y ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, wonach dieses Urteil auch unter Berücksichtigung seiner Entscheidungsgründe offen lasse, welcher Wegverlauf festgestellt werden sollte. Eine der Rechtskraft fähige und daher – als deren Folge (vgl RIS-Justiz RS0041567) – eine Bindungswirkung entfaltende Entscheidung über den Grund eines Anspruchs käme außerdem nur bei einem sowohl dem Grund als auch der Höhe nach strittigen Recht in Betracht, was ein auf Geld oder vertretbare Sachen gerichtetes Begehren voraussetzt (vgl Deixler-Hübner in Fasching/Konecny³ § 393 ZPO Rz 3/1 mwN; siehe auch RS0106407). Ein solches ist im vorliegenden Fall aber nicht zu beurteilen. [5] 1. Die Kläger stehen auch in dritter Instanz auf dem Standpunkt, es sei im Vorverfahren bindend festgestellt worden, dass ihnen „grundsätzlich“ bzw „dem Grunde nach“ das Recht zustehe, über das Grundstück der Beklagten zu gehen und zu fahren. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich ihr Begehren im vorliegenden Verfahren auf einen konkret beschriebenen Servitutsweg bezieht. Dass sich die (widersprüchliche) Vorentscheidung (auch) auf diesen Wegverlauf bezog, behaupten die Revisionsrekurswerber gar nicht. Daraus, dass im Vorverfahren ein gänzlich unbestimmtes Wegerecht festgestellt wurde, ist für ihr nunmehriges Klagebegehren nichts zu gewinnen. Die Behauptung der Rechtsmittelwerber, mit dem im Vorverfahren ergangenen Urteil wäre ein Wegerecht an einem konkreten Weg festgestellt worden (dass dieser dem im vorliegenden Verfahren dargelegten Wegverlauf entspräche, wird allerdings nicht behauptet), widerspricht der im Titelergänzungsverfahren zu 3 Ob 1/20y ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, wonach dieses Urteil auch unter Berücksichtigung seiner Entscheidungsgründe offen lasse, welcher Wegverlauf festgestellt werden sollte. Eine der Rechtskraft fähige und daher – als deren Folge vergleiche RIS-Justiz RS0041567) – eine Bindungswirkung entfaltende Entscheidung über den Grund eines Anspruchs käme außerdem nur bei einem sowohl dem Grund als auch der Höhe nach strittigen Recht in Betracht, was ein auf Geld oder vertretbare Sachen gerichtetes Begehren voraussetzt vergleiche Deixler-Hübner in Fasching/Konecny³ Paragraph 393, ZPO Rz 3/1 mwN; siehe auch RS0106407). Ein solches ist im vorliegenden Fall aber nicht zu beurteilen.
[6] 2. Da die Kläger trotz Erörterung durch das Erstgericht kein Vorbringen zu den Voraussetzungen der behaupteten Ersitzung eines Geh- und Fahrrechts an dem im vorliegenden Verfahren bezeichneten Weg erstatteten (ihre Bezugnahme auf den Akt des Vorverfahrens ersetzt ein konkretes Vorbringen nicht; vgl RS0017844 [insb auch T3 und T4 zu Hinweisen auf Vorakten]; RS0037915), sondern auf ihrem unzutreffenden Standpunkt beharrten, das ihnen zukommende Wegerecht sei im Vorverfahren bereits „dem Grunde nach“ bindend festgestellt worden, nahmen die Vorinstanzen ohne Fehlbeurteilung eine Unschlüssigkeit der Klage an. [6] 2. Da die Kläger trotz Erörterung durch das Erstgericht kein Vorbringen zu den Voraussetzungen der behaupteten Ersitzung eines Geh- und Fahrrechts an dem im vorliegenden Verfahren bezeichneten Weg erstatteten (ihre Bezugnahme auf den Akt des Vorverfahrens ersetzt ein konkretes Vorbringen nicht; vergleiche RS0017844 [insb auch T3 und T4 zu Hinweisen auf Vorakten]; RS0037915), sondern auf ihrem unzutreffenden Standpunkt beharrten, das ihnen zukommende Wegerecht sei im Vorverfahren bereits „dem Grunde nach“ bindend festgestellt worden, nahmen die Vorinstanzen ohne Fehlbeurteilung eine Unschlüssigkeit der Klage an.
[7] 3. Zu der in der Revision ebenfalls aufrecht erhaltenen Anspruchsgrundlage eines (konstitutiven) Anerkenntnisses ist anzumerken, dass ein solches zwar grundsätzlich ein tauglicher Titel für die Begründung einer Dienstbarkeit sein kann (vgl RS0101795). Hier scheitert die Annahme eines konstitutiven Anerkenntnisses als Rechtstitel für das von den Klägern behauptete Geh- und Fahrrecht aber schon an der fehlenden Behauptung, dieses habe sich auf die von ihnen im vorliegenden Verfahren konkret bezeichnete Wegführung bezogen. Sie legen vielmehr unmissverständlich dar, dass sie der einzigen von der Beklagten angebotenen Trasse nicht zugestimmt haben. [7] 3. Zu der in der Revision ebenfalls aufrecht erhaltenen Anspruchsgrundlage eines (konstitutiven) Anerkenntnisses ist anzumerken, dass ein solches zwar grundsätzlich ein tauglicher Titel für die Begründung einer Dienstbarkeit sein kann vergleiche RS0101795). Hier scheitert die Annahme eines konstitutiven Anerkenntnisses als Rechtstitel für das von den Klägern behauptete Geh- und Fahrrecht aber schon an der fehlenden Behauptung, dieses habe sich auf die von ihnen im vorliegenden Verfahren konkret bezeichnete Wegführung bezogen. Sie legen vielmehr unmissverständlich dar, dass sie der einzigen von der Beklagten angebotenen Trasse nicht zugestimmt haben.
[8] 4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). [8] 4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).