Die am 20. Dezember 1963 verstorbene Anna H., geborene Sch., und der Beklagte, ihr Ehemann, errichteten am 20. Mai 1943 bzw. am 23. Mai 1943 folgendes gemeinschaftliches Testament:
"Wir Ehegatten Otto und Anni H., geborene Sch., in H. setzen uns hiemit gegenseitig als alleinige Erben unseres gesamten Nachlasses ein, gleichviel, in was dieser bestehen mag. Als Erben des Überlebenden von uns setzen wir zu gleichen Anteilen unsere beiden Pflegekinder Alfons und Otto A. in H. (zu gleichen Anteilen) ein. Sollte eines dieser Kinder ohne Hinterlassung von. Abkömmlingen verstorben sein, so ist das Überlebende dieser Kinder der alleinige Erbe. Beim Vorhandensein von Abkömmlingen sollen diese Ersatzerben sein. Das Überlebende von uns ist berechtigt, dieses unser Testament zu widerrufen oder auch abändernde Bestimmungen zu treffen. Vorsorglich bemerken wir noch, daß der überlebende Gatte Vollerbe ist und die Kinder A. keine Nacherben. S., den 20. Mai 1943, Unterschriften e. h."
Mit Adoptionsvertrag vom 26. Oktober 1955 haben die Eheleute Otto und Anna H. ihre beiden Pflegekinder Alfons und Otto A. an Kindes Statt angenommen. Die beiden führen seither den Namen H. Einwilligung und Bestätigung dieser Adoption ist durch das Bezirksgericht Bezau mit Beschluß vom 31. Dezember 1955 erfolgt. Im Abhandlungsverfahren nach Anna H. gaben die beiden Adoptivsöhne Alfons und Otto H. auf Grund des Gesetzes zu je drei Achtel die bedingte Erbserklärung ab, der Beklagte gab auf Grund des Testamentes vom 20. Mai 1943 die unbedingte Erbserklärung ab. Mit Beschluß vom 21. August 1965 nahm das Bezirksgericht Bezau die bedingten Erbserklärungen der Adoptivsöhne Alfons und Otto H. auf Grund des Gesetzes zu je drei Achtel des Nachlasses und die vom erblasserischen Ehegatten Otto H. zum ganzen Nachlaß auf Grund des Testamentes vom 20. Mai 1943 abgegebene unbedingte Erbserklärung zu Gericht an. Gemäß den §§ 125, 126 (1) AußStrG. wurde den erblasserischen Adoptivsöhnen infolge der widersprechenden Erbserklärungen die Klägerrolle zugeteilt und ihnen aufgetragen, binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Testamentes einzubringen.Mit Adoptionsvertrag vom 26. Oktober 1955 haben die Eheleute Otto und Anna H. ihre beiden Pflegekinder Alfons und Otto A. an Kindes Statt angenommen. Die beiden führen seither den Namen H. Einwilligung und Bestätigung dieser Adoption ist durch das Bezirksgericht Bezau mit Beschluß vom 31. Dezember 1955 erfolgt. Im Abhandlungsverfahren nach Anna H. gaben die beiden Adoptivsöhne Alfons und Otto H. auf Grund des Gesetzes zu je drei Achtel die bedingte Erbserklärung ab, der Beklagte gab auf Grund des Testamentes vom 20. Mai 1943 die unbedingte Erbserklärung ab. Mit Beschluß vom 21. August 1965 nahm das Bezirksgericht Bezau die bedingten Erbserklärungen der Adoptivsöhne Alfons und Otto H. auf Grund des Gesetzes zu je drei Achtel des Nachlasses und die vom erblasserischen Ehegatten Otto H. zum ganzen Nachlaß auf Grund des Testamentes vom 20. Mai 1943 abgegebene unbedingte Erbserklärung zu Gericht an. Gemäß den Paragraphen 125, 126, (1) AußStrG. wurde den erblasserischen Adoptivsöhnen infolge der widersprechenden Erbserklärungen die Klägerrolle zugeteilt und ihnen aufgetragen, binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Testamentes einzubringen.
Mit der vorliegenden Klage beantragte Otto H. jun. das Urteil, das gemeinschaftliche Testament der Anna H., geborene Sch., und des Beklagten Otto H. sen. vom 20. Mai 1943 sei ungültig; dem Kläger Otto H. jun. stehe auf Grund des Gesetzes das Erbrecht zum Nachlaß der Frau Anna H., geborenen Sch., zu. Zur Begründung brachte der Kläger vor, er und sein Bruder Alfons seien im Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch gar nicht Noterben gewesen, weshalb sie als solche auch nicht übergangen werden konnten; durch ihre spätere Adoption sei das Testament aber gemäß § 778 ABGB. entkräftet worden.Mit der vorliegenden Klage beantragte Otto H. jun. das Urteil, das gemeinschaftliche Testament der Anna H., geborene Sch., und des Beklagten Otto H. sen. vom 20. Mai 1943 sei ungültig; dem Kläger Otto H. jun. stehe auf Grund des Gesetzes das Erbrecht zum Nachlaß der Frau Anna H., geborenen Sch., zu. Zur Begründung brachte der Kläger vor, er und sein Bruder Alfons seien im Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch gar nicht Noterben gewesen, weshalb sie als solche auch nicht übergangen werden konnten; durch ihre spätere Adoption sei das Testament aber gemäß Paragraph 778, ABGB. entkräftet worden.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung, weil der Kläger und sein Bruder im Abhandlungsverfahren zu seinen Gunsten vorbehaltlos auf Erbansprüche verzichtet hätten; im übrigen sei im Testament für den Kläger und seinen Bruder "Vorsorge getroffen", sodaß das Testament durch die Adoption nicht außer Kraft gesetzt worden sei.
Das Erstgericht erkannte gemäß dem Klagebegehren.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.
Eine Erbsentschlagung im Sinne des § 805 ABGB. durch den Kläger und dessen Bruder sei, so führt das Berufungsgericht aus, dem Vorbringen des Beklagten nicht zu entnehmen; der behauptete Erbverzicht hätte aber zur Gültigkeit gemäß § 1278 (2) ABGB. der Aufnahme eines Notariatsaktes oder der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll bedurft, was nicht geschehen sei; der Kläger und sein Bruder seien im gemeinschaftlichen Testament des Beklagten und der Erblasserin vom 20. Mai 1943 bzw. vom 23. Mai 1943 als Noterben nicht bedacht worden; sie hätten in diesem Testament auch nicht als Noterben bedacht werden können, weil sie im Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch nicht Noterben gewesen seien; erst durch die am 26. Oktober 1955 erfolgte Adoption hätten sie als Wahlkinder gegenüber dem Beklagten und dessen Ehegattin als ihren Wahleltern die Rechtsstellung von Noterben erlangt; demgemäß habe die Bestimmung des § 778 ABGB. auf den vorliegenden Fall Anwendung zu finden; da die Erblasserin im Testament für den Kläger und dessen Bruder als Noterben nicht Vorsehung getroffen habe und mangels ihrer Noterbeneigenschaft im Zeitpunkt der Testamentserrichtung gar nicht Vorsehung habe treffen können, sei gemäß § 778 ABGB. das Testament vom 20. Mai 1943 bzw. vom 23. Mai 1943 zur Gänze entkräftet.Eine Erbsentschlagung im Sinne des Paragraph 805, ABGB. durch den Kläger und dessen Bruder sei, so führt das Berufungsgericht aus, dem Vorbringen des Beklagten nicht zu entnehmen; der behauptete Erbverzicht hätte aber zur Gültigkeit gemäß Paragraph 1278, (2) ABGB. der Aufnahme eines Notariatsaktes oder der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll bedurft, was nicht geschehen sei; der Kläger und sein Bruder seien im gemeinschaftlichen Testament des Beklagten und der Erblasserin vom 20. Mai 1943 bzw. vom 23. Mai 1943 als Noterben nicht bedacht worden; sie hätten in diesem Testament auch nicht als Noterben bedacht werden können, weil sie im Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch nicht Noterben gewesen seien; erst durch die am 26. Oktober 1955 erfolgte Adoption hätten sie als Wahlkinder gegenüber dem Beklagten und dessen Ehegattin als ihren Wahleltern die Rechtsstellung von Noterben erlangt; demgemäß habe die Bestimmung des Paragraph 778, ABGB. auf den vorliegenden Fall Anwendung zu finden; da die Erblasserin im Testament für den Kläger und dessen Bruder als Noterben nicht Vorsehung getroffen habe und mangels ihrer Noterbeneigenschaft im Zeitpunkt der Testamentserrichtung gar nicht Vorsehung habe treffen können, sei gemäß Paragraph 778, ABGB. das Testament vom 20. Mai 1943 bzw. vom 23. Mai 1943 zur Gänze entkräftet.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.